Onlineplattformen, die der Partnerschaftsvermittlung dienen, stellen keine „Dienste höherer Art“ dar. Dies hat zur Folge, dass sie nicht jederzeit gekündigt werden können. Es gelten bei Partnerschaftsvermittlungen im Internet die vereinbarten Kündigungsfristen. In dem Fall hatte ein Mann die Kündigungsfrist verpasst, das Abo verlängerte sich und der Mann musste für sechs weitere Monate zahlen – insgesamt 299 Euro.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Partnerschaftsvermittlungen stellen „Dienste höherer Art“ dar. D.h. es entsteht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Man trifft sich mit dem Vermittler, man gibt Angaben zu seiner Person, zu seinen Vorzügen und welchen Partner man eigentlich sucht. Also auch sehr diskrete Angaben, die man ja auch nicht so in die Breite verteilt haben. Aber nicht bei Onlineplattformen, weil ich da ja nicht mit Menschen zu tun habe, sondern mit Maschinen. Und da hat das Amtsgericht München gesagt: Die sind nicht ohne Weiteres kündbar, man muss sich hier an die Kündigungsfristen halten. – Länge 13 sec.
Nachzulesen ist alles unter anwaltauskunft.de.
Magazin: Partnerschaftsvermittlung im Internet – keine verkürzten Kündigungsfristen
Onlineplattformen, die der Partnerschaftsvermittlung dienen, stellen keine „Dienste höherer Art“ dar. Dies hat zur Folge, dass sie nicht jederzeit gekündigt werden können. Es gelten bei Partnerschaftsvermittlungen im Internet die vereinbarten Kündigungsfristen. Hier ist der ganze Fall.
Beitrag:
Was sich anfangs anhört wie eine juristische Spitzfindigkeit, ist bei näherer Betrachtung durchaus realistisch. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Partnerschaftsvermittlungen stellen „Dienste höherer Art“ dar. D.h. es entsteht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Man trifft sich mit dem Vermittler, man gibt Angaben zu seiner Person, zu seinen Vorzügen und welchen Partner man eigentlich sucht. Also auch sehr diskrete Angaben, die man ja auch nicht so in die Breite verteilt haben. – Länge 18 sec.
Und genau damit unterscheiden sich die Partnerschaftsvermittlungen um die Ecke von denen im Internet! Denn im Netz schaut oft nur der Computer, wer zu wem passt!
O-Ton: SFX
O-Ton: Kleiner Unterschied, große Wirkung! D.h. „Dienste höherer Art“ das kann beispielsweise der Anwalt und der Mandant, der Arzt oder der Patient sein – dann kann ich das jederzeit kündigen. Da gibt es keine Kündigungsfristen. Das wäre ja absurd, wenn der Arzt sagen würde: „Du musst weiter zu mir in die Praxis kommen, auch wenn kein konkreter Behandlungsvertrag für eine Arztleistung vorliegt.“ Ich kann sagen: „Ich vertraue dem nicht mehr, da gehe ich nicht mehr hin.“ Das ist bei Partnerschaftsvermittlungen eben auch der Fall. – Länge 22 sec.
O-Ton: SFX
O-Ton: Aber nicht bei Onlineplattformen, weil ich da ja nicht mit Menschen zu tun habe, sondern mit Maschinen. Und da hat das Amtsgericht München gesagt: Die sind nicht ohne Weiteres kündbar, man muss sich hier an die Kündigungsfristen halten. – Länge 13 sec.
In dem Fall hatte ein Mann die Kündigungsfrist verpasst, das Abo verlängerte sich und der Mann musste nun für sechs weitere Monate zahlen – insgesamt 299 Euro. Nachzulesen ist alles unter
anwaltauskunft.de.
Absage.
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Bonn/Berlin (DAV). Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Unterschlagung ist nur dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens bewusst sein konnte. Werden in einem Betrieb generell Produkte und Werbepräsente für die Mitarbeiter bereitgestellt, darf ein Marketingleiter nicht deshalb gekündigt werden, weil er Kalender und Blechschilder mit Haribo-Teddybären an seine Mitarbeiter weitergab. Auf diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 15. April 2010 (AZ: 1 Ca 18/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.
Wer zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann seiner Leistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommen. Der Arbeitgeber kann dann in jedem Fall kündigen – wenn bei einer Verurteilung die Freiheitsstrafe mehr als zwei Jahre beträgt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Dabei ist es auch unerheblich, dass die Tat nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun hatte.
München/Berlin (DAV). Ein Arbeitgeber kann einen Angestellten nicht mit der Begründung kündigen, er mache besonders viele Fehler. Eine solche Kündigung setzt grundsätzlich voraus, dass die „Durchschnittsleistung“ der vergleichbaren anderen Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum vom Arbeitgeber dokumentiert wird. Nur so kann festgestellt werden, ob der gekündigte Arbeitnehmer die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit über längere Zeit hinweg erheblich überschritten hat. Liegt eine solche überdurchschnittliche Häufigkeit vor, kann diese jedoch je nach Fehlerzahl, Art und Schwere der Folgen eine Kündigung rechtfertigen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 3. März 2011 (AZ: 3 Sa 764/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.
Landsberg am Lech/Berlin (DAV). Kündigt der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarfs, muss er ihm eine Alternativwohnung anbieten. Sind die Gründe für den Eigenbedarf schon vor der Kündigung gegeben, kann er verpflichtet sein, dem Mieter schon vor Ausspruch der Kündigung eine Wohnung anzubieten. So entschied das Amtsgericht Landsberg am Lech am 29. Juni 2010 (AZ: 1 C 194/10).