Versicherte haben auch dann einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie eine neue Stelle antreten, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitsunfähig sind. Das entschied das Landessozialgericht München. In dem Fall hatte eine junge Frau im neuen Job eine Aufgabe, bei der sie überwiegend stehen musste und dies auch in gebückter Haltung. Weiter
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O-Ton: Krankengeld nicht bei neuer Krankheit
Eine weitere Krankheit führt nicht automatisch zu weiterem Krankengeld. Der Anspruch kann nicht verlängert werden, wenn während der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit festgestellt wird, entschied das Landessozialgerichts Berlin-Potsdam.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Rechtsportal anwaltauskunft.de:
O-Ton: Die Richter haben gesagt: Der Anspruch auf Krankengeld ist auf 78 Wochen begrenzt. Unabhängig davon, ob da noch einmal eine Krankheit kommt oder nicht. Das ist nicht pro Krankheit bezogen, sondern es ist der Bezug pro Krankengeld. Das ist eine maximale Bezugsdauer und dann hört es eben auf. Man sollte als Betroffener immer schauen, dass man eine lückenlose ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit hat, damit man auch komplett diese 78 Wochen bekommt. – Länge 24 sec.
Der ganze Fall unter anwaltauskunft.de zum Nachlesen.
O-Ton: Krankschreibung verspätet – Versicherter erhält trotzdem Krankengeld
Krankenversicherte müssen grundsätzlich ihren Krankenschein pünktlich an die Kasse schicken. Aber: Wenn der Arzt beim Attest bummelt, tragen sie hierfür nicht die Verantwortung, so das Sozialgericht München. Weiter
O-Ton: Krankenkasse muss korrigierte Rechnung eines Krankenhauses zahlen
Krankenkassen lassen Krankenhausrechnungen regelmäßig vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüfen. Oft verlangen sie dann die Korrektur oder Stornierung einer Rechnung. Was ist, wenn der MDK zu dem Ergebnis kommt, dass das Krankenhaus mehr hätte abrechnen können? Weiter
O-Ton: Arzt haftet nicht für Anspruch auf Krankengeld
Wer länger als sechs Wochen krank ist, erhält Krankengeld von der Krankenversicherung. Dabei verlässt sich die Krankenkasse meist auf die Angaben des behandelnden Arztes. Allerdings kann der Medizinische Dienst der Krankenkassen den Befund überprüfen. Weiter