Arbeitnehmer haben in der Regel Anspruch auf Teilzeitarbeit. Ausnahmen bestehen dann, wenn betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Aber vorher muss der Chef sowohl intern als auch extern nach einem Ersatz suchen. Dies ergibt sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Andernfalls muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er alles dafür getan hat, einen Teilzeitarbeitsplatz einzurichten. Dazu gehört, erst einmal im Betrieb zu schauen, möchte jemand anderes die Arbeit übernehmen oder einen Vollzeitarbeitsplatz teilen. Wenn das nicht ausreicht, muss er auch schauen, dass er jemand anderes für den freiwerdenden Teil einstellen kann. Das Ganze muss er auch nachweisen, nur dann kann er von seiner Pflicht, den Arbeitnehmer auch Teilzeit arbeiten zu lassen, befreit werden. – Länge 26 sec.
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Das Bundesarbeitsministerium will das sogenannte „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“ im kommenden Jahr reformieren. Die Erwartung: Es wird eine maximale Überlassungsdauer von 18 Monaten festgeschrieben ebenso wie die finanzielle Gleichstellung zur Stammbelegschaft nach neun Monaten.
Zwar dürfen Chefs ihre Mitarbeiter nicht per Video überwachen, aber sie dürfen dienstliche E-Mails, Chat-Protokolle und Browser-Verläufe lesen. Die private digitale Post ist jedoch tabu. Allerdings muss geklärt sein, ob die private Nutzung des Internets im Unternehmen verboten oder doch geduldet ist.
Der Chef muss es nicht hinnehmen, dass der Hund einer Mitarbeiterin durch seine Aggressivität Kollegen und Arbeitsabläufe stört. Der Arbeitgeber darf der Angestellten daher verbieten, ihren Hund mit zur Arbeit zu bringen, entschied das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.
Ein vermeintlich Arbeitssuchender, der sich erfolglos auf eine Anzeige beworben hat – ohne Eignung und auch ohne Interesse an dem Job – hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.