O-Ton: Automatisierte Gesichtserkennung bei Online-Klausuren grundsätzlich unzulässig

Der automatisierte Abgleich von Gesichtern während einer Online-Prüfung ist nicht erlaubt. Das Oberlandesgericht Jena sah darin einen Verstoß gegen die DSGVO, die Datenschutz-Grundverordnung. Eine Studentin hatte mehrere digitalen Aufsichtsprüfungen auf ihrem Rechner zu absolvieren, die Hochschule setzte eine sogenannte Proctoring-Software ein.

Damit wird vor Prüfungsbeginn ein Referenzbild des Gesichts erstellt und während der Prüfung ständig verglichen. So soll sicher sein, dass nicht eine andere Person die Prüfung ablegt.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de.

O-Ton: Das Gericht hat gesagt: Also nur, weil sie eingewilligt hat, eine Onlineprüfung zu machen, heißt nicht, dass sie auch eingewilligt hat, dass hier ständig ihre biometrischen Daten erfasst werden. Also dieses diffuse Gefühl überwacht zu werden, gleichzeitig mit der Unterstellung: Du wirst bescheißen bei der Prüfung, hat ihr 200 € gebracht, und Datenverarbeitung war hier rechtswidrig und deshalb bekam sie einen immateriellen Schadensersatz. – Länge 18 sec.

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