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13März/12

O-Ton + Magazin: Keine Werbung gegen den Willen des Empfängers

 Wer keine Reklame von einer Firma erhalten will, muss dies nur dem werbenden Unternehmen direkt mitteilen. Ein Aufkleber „Werbung – nein danke“ am Briefkasten muss nicht sein. Das hat das Landgericht Lüneburg entschieden. Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein über die Begründung der Richter:

O-Ton: Die haben gesagt, das Unternehmen muss sich darauf einstellen, wenn der Mann keine Werbung haben möchte. Vielleicht möchte er ja von anderen Werbung haben. Deshalb ist er nicht verpflichtet, diesen Aufkleber anzubringen. Sondern das Unternehmen muss, wenn ihm ausdrücklich erklärt worden ist, dass die Person keine Werbung haben will, dann es das berücksichtigen. Wahrscheinlich muss derjenige, der die Werbung austrägt, eine Liste mitführen, wo er es nicht reinwerfen darf. – Länge 23 sec.

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Magazin: Keine Werbung gegen den Willen des Empfängers

Wer keine Reklame von einer Firma erhalten will, muss dies nur dem werbenden Unternehmen direkt mitteilen. Ein Aufkleber „Werbung – nein danke“ am Briefkasten muss nicht sein. Das hat das Landgericht Lüneburg entschieden. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Die Aufkleber gegen Werbung sind weit verbreitet. Weniger verbreitet ist es, nur vereinzelte Werbung haben zu wollen. In dem Fall war es so, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Vielleicht hat er ein Auswahlinteresse und sagt: Ich will nur von denen nicht und von denen dann schon. Dann ist er allerdings verpflichtet, von dem Unternehmen, von dem er keine Werbung im Briefkasten haben, dies auch mitzuteilen – am besten schriftlich. – Länge 13 sec.

Das hat unser Mann, der spätere Kläger auch getan.

O-Ton: SFX

O-Ton: Und in dem Fall, den hier das Landgericht Lüneburg entschieden hat, war es so, dass das Unternehmen gesagt hat: Na klar, wir werfen Dir keine Werbung mehr ein, wenn Du diesen Aufkleber anbringt. Da hat der Mann gesagt: Ich will keinen Aufkleber – ich möchte nämlich ab und zu mal Werbung haben, aber nicht von Euch! – Länge 13 sec.

Nach zwei weiteren vergeblichen Schreiben klagte der Mann. Swen Walentowski:

O-Ton: Mit Erfolg! Zwar erst in der zweiten Instanz, aber immerhin. Die haben gesagt, das Unternehmen muss sich darauf einstellen, wenn der Mann keine Werbung haben möchte. Vielleicht möchte er ja von anderen Werbung haben. Deshalb ist er nicht verpflichtet, diesen Aufkleber anzubringen. Sondern das Unternehmen muss, wenn ihm ausdrücklich erklärt worden ist, dass die Person keine Werbung haben will, dann es das berücksichtigen. Wahrscheinlich muss derjenige, der die Werbung austrägt, eine Liste mitführen, wo er es nicht reinwerfen darf. – Länge 28 sec.

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Absage.

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05Feb./12

Opel: Jeder Astra mit 250 Euro Werbezuschuss

 München – Im deutschen Automarkt wurden im vergangenen Jahr 2,17 Milliarden Euro für Werbung ausgegeben und damit rund sieben Prozent mehr als 2010. Das berichtet die Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche unter Berufung auf das Hamburger Marktforschungsinstitut Nielsen. Das meistbeworbene Fahrzeug war 2011 mit 21,6 Millionen Euro der Opel Astra. Insgesamt wurden von diesem Kompaktwagen im vergangenen Jahr 86.579 Einheiten in Deutschland neu zugelassen, damit entfallen auf jeden zugelassenen Astra rund 250 Euro Werbegeld.

Volkswagen investierte 2011 mit 233,4 Millionen Euro den höchsten Betrag in Werbung. Neben dem neuen Kleinwagen Up wurden verstärkt die Modelle Eos, Passat, Golf Cabrio, Tiguan und Beetle beworben. Nach VW folgen 2011 in Deutschland Renault mit 151,8 Millionen Euro sowie Daimler (149,7 Millionen), Opel (131,9) und BMW (120,0).

2011 entfiel der größte Anteil der Werbeausgaben mit 764,6 Millionen Euro auf das Fernsehen, 498,7 Millionen Euro gaben die Unternehmen für Anzeigen in Zeitungen aus, gefolgt von 299,9 Millionen Euro für Anzeigen in Publikumszeitschriften sowie 259,9 Millionen Euro für Hörfunk-Spots.

Nielsen betrachtet beim Automarkt neben Pkw auch Nutzfahrzeuge, Zweiräder, Reisemobile, Autohandel und -zubehör sowie die Reifenbranche. Für die Automobilwoche berechnet das Marktforschungsunternehmen exklusiv die Kosten für klassische Werbung, dazu gehören Fernsehen, Hörfunk, Zeitungen, Zeitschriften, Kino, Plakat und Internet.

29Okt./11

Kfz-Markt erhöht Werbeausgaben

 München – Volkswagen hat im dritten Quartal 2011 in Deutschland 60,1 Millionen Euro in Werbung investiert, eine Steigerung von elf Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Dahinter folgen Renault (38,3 Millionen Euro), Opel (33,2), Daimler (30,8) und Toyota (29,4), berichtet die Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche unter Berufung auf das Marktforschungsinstitut Nielsen Research. Insgesamt hat der Kfz-Markt im dritten Quartal 496,8 Millionen Euro für Werbung in TV, Hörfunk, Zeitungen, Zeitschriften, Kino, Plakat und Internet ausgegeben. In den ersten neun Monaten wurden insgesamt 1,535 Milliarden Euro investiert, das entspricht einer Steigerung um 6,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Zum Kfz-Markt zählt Nielsen Pkw, Nutzfahrzeuge, Zweiräder, Reisemobile, Autohandel und -zubehör sowie die Reifenbranche.

Die meisten Werbegelder flossen mit 169,8 Millionen Euro (7,6 Prozent mehr als im Vorjahr) von Juli bis September für Schaltungen im Fernsehen. Während die Ausgaben für Anzeigen in Zeitungen um 16 Prozent auf 120,5 Millionen Euro stiegen, sanken im gleichen Zeitraum die Anzeigen in Publikumszeitschriften um zehn Prozent auf 66,1 Millionen Euro. In den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen sind die Budgets für Online-Werbung: Im vergangenen Quartal wuchs die Summe um 14,5 Prozent auf 54,9 Millionen Euro. In den ersten neun Monaten des Jahres lagen die Kosten für Werbeschaltungen im TV bei 544,9 Millionen Euro, in Zeitungen betrugen sie 354,8 Millionen Euro, in Publikumszeitschriften 210,6 Millionen Euro.

20Okt./11

Keine Kündigung nach Weitergabe von Werbepräsenten an Mitarbeiter

 Bonn/Berlin (DAV). Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Unterschlagung ist nur dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens bewusst sein konnte. Werden in einem Betrieb generell Produkte und Werbepräsente für die Mitarbeiter bereitgestellt, darf ein Marketingleiter nicht deshalb gekündigt werden, weil er Kalender und Blechschilder mit Haribo-Teddybären an seine Mitarbeiter weitergab. Auf diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 15. April 2010 (AZ: 1 Ca 18/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Ein Marketingleiter hatte 20 kostenfreie Belegexemplare eines Kalenders mit einem Blechschild „Haribo-Teddybär auf der Rutsche“ erhalten. Bis auf ein Exemplar verteilte er die Kalender an Mitarbeiter. Der Arbeitgeber kündigte ihm wegen der eigenmächtigen Weitergabe von Eigentum des Betriebes. Nach Ansicht des Arbeitgebers sei es nämlich bekannt, dass der geschäftsführende Gesellschafter die Mitnahme von Betriebseigentum ausdrücklich genehmigen müsse. Zwar dürfe jeder Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände des Unternehmens so viele Haribo-Produkte essen, wie er möchte. Deshalb gebe es auch ein Sideboard, auf dem nicht mehr benötigte Produkte sowie Muster und Werbepräsente den Mitarbeitern bereitgestellt würden. Die eigenmächtige Weitergabe sei jedoch nicht genehmigt.

Die Klage des betroffenen Mitarbeiters hatte Erfolg. Jedes Eigentumsdelikt zu Lasten des Arbeitgebers, ob Diebstahl oder Unterschlagung, könne zwar eine Kündigung rechtfertigen, so die Richter. Dem Arbeitnehmer müsse allerdings die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens bewusst sein. Eine vorsätzliche Eigentumsschädigung durch den Mitarbeiter sei in diesem Fall jedoch nicht erkennbar. Durch die Bereitstellung nicht mehr benötigter Produkte und Muster sowie von Werbepräsenten für die Mitarbeiter des Betriebes habe der Marketingleiter den Eindruck haben können, er habe auch die Kompetenz, einen Teil seiner Belegexemplare an die Mitarbeiter weiterzugeben. In jedem Fall hätte der Arbeitgeber vor einer Kündigung den Mitarbeiter abmahnen müssen. Es sei nicht auszuschließen, dass durch eine solche Abmahnung das Vertrauen zwischen beiden Parteien wiederhergestellt worden wäre.

Informationen rund ums Arbeitsrecht und eine Anwaltssuche unter www.ag-arbeitsrecht.de.

19Sep./11

O-Ton + Magazin: Unerlaubte Werbung – Vorgehen möglich

 Bringt jemand an seinen Briefkasten einen Hinweis an, dass er keine Werbung und auch keine kostenlose Zeitung wünsche, muss man sich daran halten. Wer trotzdem einen Werbeflyer einwirft, muss eine Unterlassungserklärung abgeben, ansonsten wird er verurteilt, bei einem erneute Einwurf ein Ordnungsgeld zu bezahlen – bis zu 250.000 Euro, entschied das Amtsgericht Heidelberg.
Rechtsanwalt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins, über die juristische Betrachtung:

O-Ton: Ich habe nämlich meine Einwilligung entzogen, dass ich hier einen Prospekt haben will. Und daran muss sich gehalten werden. Und wenn das nicht der Fall ist, dann habe ich als Inhaber des Briefkasten den Anspruch, dass eine Unterlassungserklärung – und zwar eine strafbewehrte – abgegeben wird. Strafbewehrt heißt: Wenn Du das trotzdem machst, dann musst Du dafür zahlen. – Länge 19 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Unerlaubte Werbung – Vorgehen möglich

Anmoderation: Bringt jemand an seinen Briefkasten einen Hinweis an, dass er keine Werbung und auch keine kostenlose Zeitung wünsche, muss man sich daran halten. Wer trotzdem einen Werbeflyer einwirft, muss eine Unterlassungserklärung abgeben, ansonsten wird er verurteilt, bei einem erneute Einwurf ein Ordnungsgeld zu bezahlen. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag:

O-Ton: Man kann sich wehren. Gegen unerlaubte Werbung kann man sich wehren. – Länge 5 sec.

…sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins. Und daher gilt: Wer einen Aufkleber mit der Aufschrift: „Bitte keine Werbung“ o.ä. am Briefkasten hat, darf auch keine entsprechenden Botschaften erhalten. Juristisch ist das so:

O-Ton: Ich habe nämlich meine Einwilligung entzogen, dass ich hier einen Prospekt haben will. Und daran muss sich gehalten werden. Und wenn das nicht der Fall ist, dann habe ich als Inhaber des Briefkasten den Anspruch, dass eine Unterlassungserklärung – und zwar eine strafbewehrte – abgegeben wird. Strafbewehrt heißt: Wenn Du das trotzdem machst, dann musst Du dafür zahlen. – Länge 19 sec.

So war es auch in diesem Fall: Die Werbung landete in einem Briefkasten, der eigentlich dafür tabu sein sollte. Also schickte der zu Unrecht mit Reklame belästigte Mann eine Unterlassungserklärung. Deren Wirkung verpuffte allerdings – sie wurde schlichtweg nicht unterzeichnet. Der Mann klagte vorm Amtsgericht Heidelberg – und bekam Recht. Swen Walentowski:

O-Ton: Denn ein Einwurf eines solchen Werbeflyers – wenn ich es vorher tatsächlich untersagt habe – ist eine Verletzung meines Persönlichkeitsrechts sowie eine Eigentums- und Besitzstörung. D.h. ich darf bestimmen, was in meinen Briefkasten kommt. Nämlich meine Post. Und da ich will, dass meine Post gefunden wird und nicht mein Briefkasten so voll ist, weil ich im Urlaub war, und der Briefträger nach zwei Wochen schon keine Post mehr bringen kann – weil der Briefkasten mit Werbeflyern voll ist. – Länge 27 sec.

Und das Gericht entschied: Wenn wieder unerlaubte Werbung eingeworfen werde, werde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig.
Wenn man sich gegen Werbung zu Wehr setzen will – oder auch für alle anderen Rechtsfälle – finden man Anwälte unter anwaltauskunft.de.

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