Tag Archives: Anwalt

30Sep./11

Kein Schadensersatz bei leichtsinniger Straßenüberquerung in dunkler Kleidung

 Saarbrücken/Berlin (DAV). Gerade jetzt, in der dunkler werdenden Jahreszeit, müssen Fußgänger ein Mindestmaß an Sorgfaltspflicht walten lassen. Denn wer in dunkler Kleidung unter Missachtung aller Vorsichtsregeln bei Dunkelheit über die Straße läuft, hat bei einem Unfall keinen Schadensersatzanspruch. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2011 (AZ: 4 U 200/10) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Der Unfall hatte sich an einer Fußgängerampel ereignet. Der Kläger hatte allerdings nicht den Fußgängerüberweg genutzt, sondern war – und das auch noch bei Rot – in schräger Richtung neben dem Überweg auf die Fahrbahn getreten, um die Straßenseite zu wechseln. Dabei hatte ihn der Beklagte mit seinem Auto angefahren.

Das Gericht konnte kein Verschulden des Autofahrers erkennen. Die Betriebsgefahr seines Autos trete vollständig hinter das nachgewiesene grobe Verschulden des Klägers zurück. Der beklagte Autofahrer habe nicht gegen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht verstoßen. Eine solche gelte für Autofahrer gegenüber Fußgängern dann, wenn sie mit verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen müssten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Fußgänger war nach Zeugenaussagen dunkel gekleidet. Eine Zeugin sagte aus, sie selbst habe den Kläger „mehr als Schatten wahrgenommen“. Deshalb und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte im Kreuzungsbereich vor allem auf den fließenden Verkehr und die den Verkehr regelnden Ampeln geachtet habe, sahen es die Richter nicht als bewiesen an, dass der Beklagte den Kläger überhaupt gesehen habe. Der Verkehrsverstoß des Fußgängers, der, ohne auf den Verkehr zu achten, bei Rot neben dem Fußgängerüberweg die Fahrbahn betreten habe, wiege jedenfalls besonders schwer und überschreite die Grenze zur groben Fahrlässigkeit.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

30Sep./11

Bei Hundestreit können beide Halter haften

 München/Berlin (DAV). Geraten zwei Hunde in Streit und wird eine Besitzerin gebissen, muss sie sich die Gefahr, die von ihrem Hund ausging, zurechnen lassen. Dies ist bei einer Berechnung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, entschied das Amtsgericht München am 1. April 2011 (AZ: 261 C 32374/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Zwei Münchnerinnen gingen mit ihren Hunden spazieren. Zwischen beiden Hunden, einem Labrador-Mischling und einem Ridgeback kam es zu einer Rauferei. Als die Hunde kurzzeitig voneinander losließen, hielt die Besitzerin des Labrador-Mischlings ihren Hund fest. Der Ridgeback lief auf sie zu und biss ihr in die Hand. Die Hundebesitzerin erlitt dadurch eine Blutvergiftung, hatte Fieber und erhebliche Schmerzen. Erst nach ungefähr drei Monaten war sie wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Zurück blieben allerdings Narben, eine Sensibilitätsstörung auf dem Rücken der Hand und Spannungsschmerzen. Sie verlangte daher Schmerzensgeld von der Halterin des Rigdebacks. Deren Haftpflichtversicherung bezahlte ihr daraufhin 750 Euro. Dies sei nicht ausreichend, meinte die Halterin des Labrador-Mischlings, und verlangte vor Gericht weitere 2.250 Euro.

Damit hatte sie größtenteils Erfolg. Das Gericht sprach ihr weitere 1.250 Euro zu. Grundsätzlich wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro angemessen, berücksichtige man nur die Verletzung und ihre Folgen. Allerdings sei die Tiergefahr des Hundes der Klägerin haftungsmildernd zu berücksichtigen. Die Aggression sei, dies stehe nach der Beweisaufnahme fest, letztlich von dem Labrador-Mischling ausgegangen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei daher ein Abzug von einem Fünftel zu machen. Der Klägerin stehe somit ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zu. Hiervon seien die gezahlten 750 Euro abzuziehen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

30Sep./11

Fahrerlaubnis freiwillig abgegeben? – Punkte in Flensburg bleiben!

 Leipzig/Berlin (DAV). Man könnte meinen, dass Autofahrer, die ihren Führerschein freiwillig abgeben, auch von ihren Punkten in Flensburg „befreit“ werden. Das ist allerdings nicht automatisch so. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 3. März 2011 (AZ: 3 C 1.10), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Das zuständige Landratsamt verlangte vom späteren Kläger aufgrund zahlreicher Verkehrsverstöße im Oktober 2005 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Es wies darauf hin, dass man ansonsten von seiner mangelnden Fahreignung ausginge und ihm die Fahrerlaubnis entziehen müsse. Der Mann gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen. Er verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein im Februar 2006 bei der Behörde ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis. Da der Mann kaum ein Jahr später 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht hatte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Hiergegen wandte der Mann ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien.

Die Vorinstanzen gaben ihm mit unterschiedlichen Begründungen Recht. Das BVerwG änderte diese Entscheidungen und wies die Klage ab. Die Regelung, dass bei Entzug der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sei nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Dem stehe entgegen, dass der Gesetzgeber bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen habe. Die vom Gesetzgeber festgelegte Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde sei sachlich gerechtfertigt.

Informationen rund ums Verkehrsrecht: www.verkehrsrecht.de

19Sep./11

O-Ton + Magazin: Unerlaubte Werbung – Vorgehen möglich

 Bringt jemand an seinen Briefkasten einen Hinweis an, dass er keine Werbung und auch keine kostenlose Zeitung wünsche, muss man sich daran halten. Wer trotzdem einen Werbeflyer einwirft, muss eine Unterlassungserklärung abgeben, ansonsten wird er verurteilt, bei einem erneute Einwurf ein Ordnungsgeld zu bezahlen – bis zu 250.000 Euro, entschied das Amtsgericht Heidelberg.
Rechtsanwalt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins, über die juristische Betrachtung:

O-Ton: Ich habe nämlich meine Einwilligung entzogen, dass ich hier einen Prospekt haben will. Und daran muss sich gehalten werden. Und wenn das nicht der Fall ist, dann habe ich als Inhaber des Briefkasten den Anspruch, dass eine Unterlassungserklärung – und zwar eine strafbewehrte – abgegeben wird. Strafbewehrt heißt: Wenn Du das trotzdem machst, dann musst Du dafür zahlen. – Länge 19 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Unerlaubte Werbung – Vorgehen möglich

Anmoderation: Bringt jemand an seinen Briefkasten einen Hinweis an, dass er keine Werbung und auch keine kostenlose Zeitung wünsche, muss man sich daran halten. Wer trotzdem einen Werbeflyer einwirft, muss eine Unterlassungserklärung abgeben, ansonsten wird er verurteilt, bei einem erneute Einwurf ein Ordnungsgeld zu bezahlen. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag:

O-Ton: Man kann sich wehren. Gegen unerlaubte Werbung kann man sich wehren. – Länge 5 sec.

…sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins. Und daher gilt: Wer einen Aufkleber mit der Aufschrift: „Bitte keine Werbung“ o.ä. am Briefkasten hat, darf auch keine entsprechenden Botschaften erhalten. Juristisch ist das so:

O-Ton: Ich habe nämlich meine Einwilligung entzogen, dass ich hier einen Prospekt haben will. Und daran muss sich gehalten werden. Und wenn das nicht der Fall ist, dann habe ich als Inhaber des Briefkasten den Anspruch, dass eine Unterlassungserklärung – und zwar eine strafbewehrte – abgegeben wird. Strafbewehrt heißt: Wenn Du das trotzdem machst, dann musst Du dafür zahlen. – Länge 19 sec.

So war es auch in diesem Fall: Die Werbung landete in einem Briefkasten, der eigentlich dafür tabu sein sollte. Also schickte der zu Unrecht mit Reklame belästigte Mann eine Unterlassungserklärung. Deren Wirkung verpuffte allerdings – sie wurde schlichtweg nicht unterzeichnet. Der Mann klagte vorm Amtsgericht Heidelberg – und bekam Recht. Swen Walentowski:

O-Ton: Denn ein Einwurf eines solchen Werbeflyers – wenn ich es vorher tatsächlich untersagt habe – ist eine Verletzung meines Persönlichkeitsrechts sowie eine Eigentums- und Besitzstörung. D.h. ich darf bestimmen, was in meinen Briefkasten kommt. Nämlich meine Post. Und da ich will, dass meine Post gefunden wird und nicht mein Briefkasten so voll ist, weil ich im Urlaub war, und der Briefträger nach zwei Wochen schon keine Post mehr bringen kann – weil der Briefkasten mit Werbeflyern voll ist. – Länge 27 sec.

Und das Gericht entschied: Wenn wieder unerlaubte Werbung eingeworfen werde, werde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig.
Wenn man sich gegen Werbung zu Wehr setzen will – oder auch für alle anderen Rechtsfälle – finden man Anwälte unter anwaltauskunft.de.

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19Sep./11

O-Ton + Magazin: Kein Schadensersatz für leichtsinnige Fußgänger

 Gerade jetzt, in der dunklen Jahreszeit, müssen auch Fußgänger ein Mindestmaß an Sorgfaltspflicht walten lassen. Denn wer in dunkler Kleidung unter Missachtung aller Vorsichtsregeln bei Dunkelheit über die Straße läuft, hat bei einem Unfall keinen Schadensersatzanspruch. So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken:
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Nicht umsonst müssen Autos Licht anmachen, wenn es dunkel wird, oder auch Motorräder und Fahrräder. Das kann auch schon mal Fußgänger treffen, insbesondere wenn sie in dunkler Kleidung in dunklen Nächten die Straße an Stellen überqueren wollen, die dafür gar nicht vorgesehen sind. Normalerweise bei einem Unfall Fußgänger und Auto – ein Auto ist immer stärker und hat da auch die höhere Betriebsgefahr. Aber hier ist das Verschulden des Fußgängers so grob fahrlässig, dass diese Betriebsgefahr völlig in den Hintergrund tritt und der Autofahrer gar nicht haften muss. – Länge 26 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Kein Schadensersatz für leichtsinnige Fußgänger

Anmoderation: Gerade jetzt, in der dunklen Jahreszeit, müssen auch Fußgänger ein Mindestmaß an Sorgfaltspflicht walten lassen. Denn wer in dunkler Kleidung unter Missachtung aller Vorsichtsregeln bei Dunkelheit über die Straße läuft, hat bei einem Unfall keinen Schadensersatzanspruch. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag:

Generell ist die Lage eigentlich ziemlich eindeutig, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Nicht umsonst müssen Autos Licht anmachen, wenn es dunkel wird, oder auch Motorräder und Fahrräder. Das kann auch schon mal Fußgänger treffen, insbesondere wenn sie in dunkler Kleidung in dunklen Nächten die Straße an Stellen überqueren wollen, die dafür gar nicht vorgesehen sind. – Länge 14 sec.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken musste sich mit so einem „Herbstfall“ beschäftigen. Da hatte sich ein Unfall an einer Fußgängerampel ereignet. Der spätere Kläger hatte aber nicht den Fußgängerüberweg genutzt, sondern war – und das auch noch bei Rot – in schräger Richtung neben dem Überweg, unmittelbar im Bereich der Ampel auf die Fahrbahn getreten, um die Straßenseite zu wechseln. Dabei hatte ihn der Beklagte mit seinem Auto angefahren.

O-Ton: SFX

Das Gericht konnte kein Verschulden des Autofahrers erkennen – und damit gab es auch keinen Schadensersatz. Swen Walentowski über den Fußgänger:

O-Ton: Er hatte auch noch dunkle Kleidung an, eine Zeugin hat gesagt, man hätte ihn nur als Schatten wahrnehmen können. Also: Er war dunkel gekleidet, beging einen Verkehrsverstoß, wollte bei Rot nicht mal über den Überweg, sondern schräg daneben gehen. Also hier tritt diese so genannte Betriebsgefahr zurück. Normalerweise bei einem Unfall Fußgänger und Auto – ein Auto ist immer stärker und hat da auch die höhere Betriebsgefahr. Aber hier ist das Verschulden des Fußgängers so grob fahrlässig, dass diese Betriebsgefahr völlig in den Hintergrund tritt und der Autofahrer gar nicht haften muss. – Länge 36 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

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