Ein Arbeitsplatzwechsel zu einem Konkurrenzunternehmen ist grundsätzlich erlaubt. Beschäftigte dürfen sich bereits während eines laufenden Arbeitsverhältnisses bewerben und Vorstellungsgespräche führen. Verboten ist jedoch, den bisherigen Arbeitgeber aktiv zugunsten eines Wettbewerbers zu schädigen. Das Landesarbeitsgericht Rostock entschied so, dass die außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin unwirksam war.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Rechtsportal anwaltauskunft.de.
O-Ton: Na klar kann man sich bewerben, wenn man noch in seinem Job ist und man kann sich auch bei der Konkurrenz bewerben. Man kann sein Wissen auch mitnehmen, weil wie soll das gehen? Ich kann ja nicht erst kündigen, um mich dann woanders bewerben zu können. – Länge 17 sec.
Weitere Infos unter anwaltauskunft.de.