Düsseldorf/Berlin (DAV). In Deutschland gehört es zu den Pflichten eines Vermieters, die Räume für die Mieter in einem „vertraglichen Verwendungszweck“ anzubieten. Dazu gehört auch eine entsprechende Heizung – nicht nur im Winter, sondern notfalls auch in der Überganszeit. Das ist bei Wohnungen nicht anders als bei Gewebeimmobilien. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (AZ: I-24 U 65/10, 24 U 65/10).
Die Räume einer Gaststätte ließen sich in der Übergangszeit nicht beheizen. Die Temperaturen in den Räumen lagen unter 20 °C. Der Betrieb des Lokals war dadurch erheblich beeinträchtigt, Gäste beschwerten sich. Die Mieterin kündigte außerordentlich, woraufhin der Vermieter klagte.
Die Kündigung der Mieterin war berechtigt, wie die Richter in erster und zweiter Instanz entschieden. Eine nicht angemessen beheizbare Gaststätte stelle einen erheblichen Mietmangel dar. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei der Mieterin unter den herrschenden Umständen nicht zuzumuten. Im Mietvertrag stehe zwar eine Klausel, wonach die Sammelheizung nur von Oktober bis April in Betrieb gehalten werde und darüber hinaus die Inbetriebnahme nur in besonders begründeten Einzelfällen verlangt werden könne. Ob diese wirksam sei, sei jedoch nicht entscheidend, auch wenn die Richter an ihrer Wirksamkeit zweifelten: Eine für die Besucher angenehme Raumtemperatur sei unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb einer Gaststätte. Eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius, wie sie für Geschäfte vorgesehen sei, könne auch der Mieter eines Restaurants in seinen Räumen beanspruchen.
Auch eine Abmahnung des Vermieters durch die Mieterin sei entbehrlich gewesen. Sie hätte keinen Erfolg versprochen: Der Kläger sei bis heute der Meinung, er sei nicht verpflichtet, außerhalb des Regelbetriebes der Sammelheizung eine Beheizbarkeit zu gewährleisten.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
Bonn/Berlin (DAV). Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Unterschlagung ist nur dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens bewusst sein konnte. Werden in einem Betrieb generell Produkte und Werbepräsente für die Mitarbeiter bereitgestellt, darf ein Marketingleiter nicht deshalb gekündigt werden, weil er Kalender und Blechschilder mit Haribo-Teddybären an seine Mitarbeiter weitergab. Auf diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 15. April 2010 (AZ: 1 Ca 18/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.
Wer ein Häuschen im Grünen sein Eigen nennt, muss im Herbst auch Laub und Äste entsorgen. Ärgerlich kann es sein, wenn man sich dabei auch um Blätter und Bucheckern kümmern muss, die vom Nachbarn auf das eigene Grundstück fallen. Trotzdem gibt es gegen den Nachbarn keinen Ausgleichsanspruch, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Angebote und Rechnungen von Unternehmen für Adressverzeichnisse, Veröffentlichung der Firmendaten in sogenannten Gewerberegistern oder Verwaltungsregistern, sind kritisch zu prüfen. Oft ist bei entsprechenden Formularen kaum ersichtlich, dass es sich um einen kostenpflichtigen Antrag handelt. Swen Walentowski, Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft, sagt, dass solche daraufhin geschlossenen Verträge wirksam angefochten werden können.
Essen/Berlin (DAV). Auch Belegärzte können zum gesetzlichen Notfalldienst herangezogen werden. Grundsätzlich ist jeder Vertragsarzt zum Notfalldienst verpflichtet. Über eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 (AZ: L 11 KA 57/11 B ER) informieren die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).