Berlin/Frankfurt am Main (DAV). Seit gut zwei Jahren müssen Anlageberatungen schriftlich protokolliert werden, wenn es um Wertpapiergeschäfte geht. Doch Anleger sollten bedenken, dass bei einem ungünstigen Verlauf des Investments das Beratungsprotokoll die Rechtsposition des Verbrauchers nicht immer stärkt. Sie müssen genau darauf achten, dass das Protokoll ihre Anlagevorstellungen unmissverständlich wiedergibt. Darauf weisen die Juristen der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
So erlangen bei Diskrepanzen zwischen mündlichen und schriftlichen Darstellungen zumeist die im Beratungsprotokoll festgehaltenen Aussagen Beweiskraft. Diese Ansicht vertrat das Oberlandesgericht Bamberg in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil (Urteil vom 14. November 2011, AZ: 3 U 162/11). Im Rechtsstreit ging es um den kreditfinanzierten Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung nach einer Anlageberatung durch einen Finanzdienstleister. Der Käufer behauptete, dass ihm der Verkäufer verschwiegen habe, dass unter Berücksichtigung der vom Vermieter zu tragenden Nebenkosten die Einnahmen niedriger seien als die monatliche Kreditrate. In dem vom Käufer unterzeichneten Protokoll war hingegen festgehalten, dass von den Mieteinnahmen noch die Nebenkosten für Verwaltung und Rücklagen abzuziehen sind.
„Anleger sollten vor der Unterzeichnung eines Beratungsprotokolls zunächst kritisch und in aller Ruhe prüfen, ob die dargestellten Sachverhalte den Gesprächsinhalten auch wirklich entsprechen“, empfiehlt Rechtsanwalt Paul H. Assies, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV. Werden Formulierungen nicht verstanden, sollten diese nicht blind unterschrieben werden. Darüber hinaus biete die Prüfung des Protokolls dem Anleger Gelegenheit, sich darüber klar zu werden, ob er das darin beschriebene Finanzgeschäft auch wirklich abschließen wolle. Insbesondere dann, wenn die im Protokoll beschriebenen Risiken gravierender erscheinen als mündlich dargestellt, oder wenn Unklarheiten über die Funktionsweise des Anlageproduktes bestehen bleiben, sollte der Grundsatz gelten: Im Zweifelsfall kein Abschluss. Es empfiehlt sich, im Zweifel einen unabhängigen Anwalt mit der Prüfung des Protokolls zu beauftragen und nicht sofort zu unterschreiben. Die Prüfungskosten sind im Zweifel deutlich geringer als später mögliche Anlageverluste wegen falscher Einstufungen des Risikowillens.
In der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV sind rund 1.000 Anwältinnen und Anwälte zusammengeschlossen, deren Arbeitsschwerpunkt auf diesem Fachgebiet liegt. Auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft www.bankundkapitalmarkt.de finden Ratsuchende den richtigen Experten in ihrer Nähe.
Magdeburg/Berlin (DAV). Die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern gehören zu den Nebenkosten, für die die Mieter aufkommen müssen. Das entschied das Landgericht Magdeburg am 27. September 2011 (AZ: 1 S 171/11), wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.
Köln/Berlin (DAV). Stellt die Verpflichtung einzelner Mieter, im Rahmen eines Mietvertrages den Winterdienst vor dem Haus zu leisten, eine unangemessene Benachteiligung dar, so wird die Verpflichtung nicht Bestandteil des Mietvertrages. Die Mieter müssen den Winterdienst dann nicht übernehmen. Über diese Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 14. September 201 (AZ: 221 C 170/11) informieren die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Flensburger Verkehrssünderkartei soll reformiert werden, künftig kann bei acht Punkten der Führerschein entzogen werden. Das berichtet die Bild-Zeitung. Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer sagte im ZDF, bis zum Ende des Monats soll entschieden werden, wie mit den bereits gesammelten Punkten umgegangen wird. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich die Vereinfachung des Punktesystems. Die vereinfachte Löschung der Eintragungen ist dringend notwendig, weil das System für die Verkehrsteilnehmer derzeit undurchsichtig und nur schwer nachvollziehbar ist. Allerdings warnte Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer, Vizepräsident des DAV, vor der Gleichstellung von schweren Verstößen mit kleineren Übertretungen: „Es erscheint höchst problematisch, wenn zur Verwaltungsvereinfachung kleine Nachlässigkeiten eines ansonsten verantwortungsbewussten Autofahrers mit dem bedenkenlosen Fahrverhalten von Verkehrsrowdies gleichgesetzt werden.“