Category Archives: Recht

01März/12

Täuschung beim Arbeitsvertrag führt zu Anfechtbarkeit

 Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Täuscht ein Arbeitnehmer bei Abschluss eines Arbeitsvertrages den Arbeitgeber bewusst über eine persönliche Eigenschaft, muss er mit der Anfechtung des Arbeitsvertrages rechnen, sofern diese Eigenschaft für die Tätigkeit von Bedeutung ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte am 21. September 2011 (AZ: 8 Sa 109/11) die Anfechtung des Arbeitsvertrages eines Frachtabfertigers, der seinen neuen Arbeitgeber über sein ärztliches Nachtarbeitsverbot nicht aufgeklärt hatte. Mit einer solchen Anfechtung ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der 57-jährige Arbeitnehmer wurde bei einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen eingestellt. Im Arbeitsvertrag war ausdrücklich geregelt, dass der Mann Nacht- und Wechselschichten zu leisten habe. Später legte der neue Mitarbeiter dem Arbeitgeber ärztliche Bescheinigungen vor, die besagten, dass er aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten könne. Die Bescheinigungen waren älter als der Arbeitsvertrag. Daraufhin focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Mit Erfolg. Der Arbeitnehmer habe schon bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gewusst, dass er aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten könne. Damit habe er dem Arbeitgeber vorgetäuscht, er könne zu Nacht- und Wechselschichten eingeteilt werden. Diese umfassende Einteilung des Arbeitnehmers in alle Schichten sei für den Arbeitgeber erforderlich, damit dieser den Einsatz der Mitarbeiter planen könne und es nicht zu Ungleichbehandlungen der bei ihm Beschäftigten komme.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

01März/12

Nach Brustentfernung: Krankenkasse muss Korrektur-Operation für Transsexuellen bezahlen

 Wiesbaden/Berlin (DAV). Wird nach einer von der Krankenversicherung bewilligten Brustentfernung bei einem Transsexuellen eine Korrektur-Operation notwendig, muss die Krankenkasse diese ebenso bezahlen. Das gilt auch dann, wenn die Brust keine funktionellen Störungen aufweist. Auf dieses Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2011 (AZ: S 1 KR 89/08) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Ein als Frau geborener Transsexueller unterzog sich zwei geschlechtsangleichenden Operationen. Unter anderem wurde die weibliche Brust entfernt. In der Folge kam es zu einer Falten- und Wulstbildung an der Brust des Mannes. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenerstattung für eine Korrekturoperation der Brust. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da keine funktionellen Beeinträchtigungen vorlägen. Im Vordergrund stehe der kosmetische Nutzen. Der Mann klagte und hatte Erfolg.

Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sei ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der Arbeitsunfähigkeit und/oder eine ärztliche Behandlung zur Folge habe, führten die Richter aus. Eine Krankenbehandlung sei notwendig, wenn durch sie eine Verbesserung oder Linderung erreicht oder eine Verschlimmerung verhindert werden könne. Das Gericht war der Auffassung, dass bei dem Mann ein solch regelwidriger Zustand vorlag. Zwar seien bei ihm keine funktionellen Beeinträchtigen an der Brust verblieben. Das Ziel der ursprünglichen Operation sei jedoch die Angleichung an den männlichen Oberkörper gewesen. Dieses Ziel sei nicht erreicht worden. Da die Krankenkasse der ursprünglichen geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt habe, müsse sie auch die Konsequenzen tragen und die notwendigen Korrekturen ebenfalls zahlen.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de

28Feb./12

Der Sturz nach dem Kirchenkonzert

 Coburg/Berlin (DAV). Stürzt die Besucherin eines Kirchenkonzerts auf einer Treppe, muss die Kirchengemeinde keinen Schadensersatz zahlen, wenn sie die Treppe ausreichend sicher gestaltet hat. Denn: Besucher müssen eine Treppe auch aufmerksam benutzen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 13. April 2011 (AZ: 22 O 273/10) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Nach einem Kirchenkonzert stürzte die Frau auf einer Stufe der Treppe im Außenbereich der Kirche. Die Treppe hat nur einen Handlauf auf der linken Seite. Die Frau benutzte jedoch die rechte Seite. Sie war der Meinung, dass die Treppe nicht ausreichend gesichert sei. Wegen der vielen ihr entgegenkommenden Menschen habe sie die Seite ohne Handlauf benutzen müssen. Außerdem ragten Steine unterschiedlicher Höhe aus dem Boden. Deshalb forderte sie Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro und Ersatz weiterer Schäden in Höhe von 5.500 Euro.

Die Kirchengemeinde wies darauf hin, dass die Frau in der Nähe zur Kirche wohne und ihr die Treppe genau bekannt sei. Sie hätte den Sturz leicht vermeiden können, wenn sie die linke Seite der Treppe mit dem Handlauf benutzt hätte.

Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin allenfalls fünf bis sechs Personen auf der Treppe entgegengekommen seien und keine „Menschenmassen“. Auch wiesen die Steine der Treppe nur eine geringfügig unterschiedliche Höhe auf. Es handele sich um grobes und im Bereich der Außenanlagen von Kirchen typisches Pflaster, dessen Beschaffenheit leicht zu erkennen sei. Auch die Beleuchtung der Treppe sei ausreichend. „Wer eine Treppe benutzt, muss grundsätzlich auch selbst aufpassen. Nur bei groben Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht haftet der Eigentümer“, so Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Dies sei beispielweise bei losen Treppenstufen oder hohen Niveauunterschieden der Fall.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

28Feb./12

Über 11.000 Euro für Handy-Rechnung – Kunde muss nicht zahlen

 Schleswig/Berlin (DAV). Bei neuen Handys darf der Käufer davon ausgehen, dass die Navigationssoftware aktuell ist. Wenn dies nicht der Fall ist und automatisch die Karten aktualisiert werden, dann muss der Kunde nicht für die Kosten aufkommen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft mit Verweis auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. September 2011 (AZ: 16 U 140/10).

Ein Mobilfunknutzer schloss mit seinem Mobilfunkanbieter einen Vertrag, der auch die Nutzung des Internets einschloss. Die Kosten für diese ergaben sich aus Datenmenge und zeitlicher Nutzung. Der Tarif war so angelegt, dass er sich nur bei geringer Internet-Nutzung rechnete. Für einen Zeitraum von 20 Tagen stellte das Unternehmen dem Mann dann jedoch eine Summe von 11.498,05 Euro in Rechnung.

Wie sich herausstellte, war die Navigationssoftware des neuen Handys Schuld, die der Mann anlässlich einer Vertragsverlängerung günstig bei seinem Anbieter erworben hatte. Als der Kunde die Software auf dem neuen Mobiltelefon installierte, startete automatisch eine Aktualisierung des vorhandenen Kartenmaterials, die mehrere Stunden dauerte.
Als der Kunde den Rechnungsbetrag nicht zahlte, klagte das Unternehmen.

Ohne Erfolg. Der Mobilfunkanbieter habe seine vertraglichen Pflichten verletzt, entschieden die Richter. Er habe seinem Kunden, ohne ihn vor der Kostenfalle zu warnen, ein Mobiltelefon verkauft, das im Rahmen der Installation der Navigationssoftware eine kostenpflichtige automatisch startende Kartenaktualisierung vorsah. Der Käufer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware gehe davon aus, dass diese auf dem aktuellen Stand sei. Müsse er sich im Laufe der Installation entscheiden, ob er eine Kartenaktualisierung in Gang setzen wolle, so dürfe er denken, dass er nur so und ohne weitere Kosten an die ihm laut Vertrag zustehende Software gelangen könne. Auf Abweichendes müsste der Verkäufer ausdrücklich hinweisen, was hier nicht geschehen sei.

Die Behauptung des Unternehmens, der Kunde habe entweder die Micro-SD Karte nicht über den Computer, sondern direkt über das Handy aktualisiert oder aber andere Dinge, wie etwa Musik oder Videos heruntergeladen, wiesen die Richter zurück, da es dafür keinerlei Hinweise gebe.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

24Feb./12

Gefährliches Schwimmen im Winter – Streupflicht am Hallenbad

 Coburg/Berlin (DAV). Grundsätzlich besteht eine umfassende Streupflicht. Diese ist aber abhängig von der Bedeutung der Wege. Öffentliche Parkplätze müssen dann gestreut werden, wenn sie stark genutzt werden und die Autofahrer dort längere Wege zurücklegen müssen. Daher wies das Landgericht Coburg am 11. Mai 2011 (AZ:13 O 678/10) die Klage einer Hallenbadbesucherin gegen eine ein Hallenbad betreibende Stadt ab. Die Stadt hatte die Räum- und Streupflicht auf dem Hallenbadparkplatz nicht verletzt, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen. Es kam noch hinzu, dass die Frau erst auf dem Rückweg stürzte, also die glatte Stelle habe kennen müssen.

Grundsätzlich richtet sich die Räum- und Streupflicht einer Stadt nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, so das Gericht. Es kommt dabei auch auf die Leistungsfähigkeit der Stadt an. Grundsätzlich müssen im Winter sämtliche am Verkehr Beteiligten sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Für den Bereich der öffentlichen Parkplätze bedeute dies, dass die von Kraftfahrzeugen befahrenen Teile nur gestreut werden müssen, wenn die Fahrzeugbenutzer diese Flächen nicht nur für wenige Schritte als Fußgänger betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt. Vorliegend habe sich unmittelbar neben der Parkplatzfläche ein geräumter und gestreuter Gehweg befunden, der zum Hallenbad führte. Diesen habe man mit nur wenigen Schritten erreichen können. Daher war es nicht notwendig, den Weg über Parkplatzflächen zum Hallenbad zu wählen.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Klägerin, als sie auf dem Parkplatz ankam, in der Lage war, die Gefahrenstelle ohne Unfall zu umgehen. Selbst falls es während des Schwimmbadbesuchs leicht zu schneien begonnen haben sollte, war die Stadt also nicht verpflichtet, innerhalb dieser Zeitspanne den Parkplatz zu räumen und zu streuen. Denn im Verhältnis zu den Straßen handelt es sich bei dem Hallenbadparkplatz um eine untergeordnete Verkehrsfläche.

Informationen: www.verkehrsrecht.de