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08Mai/12

Kunst ist Geschmacksache

München/Berlin (DAV). Künstler sind frei in ihrem Schaffen. Dies muss auch ein möglicher Auftraggeber berücksichtigen. Er muss sich vor einer Beauftragung mit den künstlerischen Eigenarten und Auffassungen des Künstlers vertraut machen und unter Umständen mit ihm konkrete Vorgaben vereinbaren. Ist keine vertragliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit vorgesehen, trägt der Auftraggeber das Risiko, das Werk auch dann abnehmen zu müssen, wenn es ihm nicht gefällt. Über ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München vom 19. April 2011 (AZ: 224 C 33358/10) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Eine Münchnerin, die ihr Treppenhaus verschönern wollte, bestellte über eine Kunstberaterin eine Kunstinstallation. Sie bestand aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf das durch das Fenster einfallendes Licht fiel.

Dabei sollte sich das Werk laut Auftrag an den Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren. Es sollte aber keine Kopie dieser Gemälde darstellen, sondern als eigenständiges Werk entstehen. Die Kosten für die Installation betrugen 4.500 Euro. Die Kundin bezahlte zunächst 2.250 Euro, monierte dann aber, dass sich bei ihr der erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt habe. Die restlichen 2.250 Euro überwies sie nicht, sondern verlangte im Gegenteil den schon bezahlten Betrag zurück. Es sei ihr darauf angekommen, eine Art Sonnenuntergangsstimmung zu erzeugen. Dies sei nicht erreicht worden. Die Kunstberaterin verlangte ihr Geld und klagte vor dem Amtsgericht München.

Mit Erfolg. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei die Schaffung einer Kunstinstallation gewesen. Dies sei ordnungsgemäß geschehen. Grundsätzlich müsse jemand, der einen Künstler beauftrage, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Der Künstler schaffe das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden seien, sei das Werk vertragsgemäß. Der Besteller trage das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefalle. Das gehöre zur Gestaltungsfreiheit des Künstlers. Zwar könne grundsätzlich diese Gestaltungsfreiheit eingeschränkt und eine Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu schaffen. Eine solche Absprache sei hier aber nicht erfolgt. Der Vertrag lege eindeutig fest, dass sich das Gemälde zwar an den anderen im Katalog orientieren, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk sein solle.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

07Mai/12

DAV fordert gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

 Berlin (DAV). Bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern haben die Mütter das alleinige Sorgerecht, somit die alleinige Verantwortung. Die Väter haben nach derzeitiger Gesetzeslage keinen unmittelbaren Anspruch auf die elterliche Sorge. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht haben Bedenken gegen diese Regelung geäußert. Daher fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) den Gesetzgeber auf, das Sorgerecht neu zu regeln. Der DAV spricht sich für das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern ab rechtlicher Feststellung der Vaterschaft aus.

Die Mutter soll die Möglichkeit haben, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen, wenn es nicht gelingt, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, heißt es in der aktuellen DAV-Stellungnahme Nr. 30/12.

„Das Kindeswohl gebietet es grundsätzlich, dass beide Eltern die Verantwortung für das Kind und damit die gemeinsame elterliche Sorge tragen“, erläutert Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des DAV-Gesetzgebungsausschusses Familienrecht. Aus Sicht des Kindes sei es unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, wie oder wo das Kind gezeugt und empfangen wurde.

„Kann oder will der Vater jedoch seine Verantwortung nicht übernehmen, d. h. gelingt es also nicht, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, soll die Mutter die Möglichkeit haben, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen“, führt Schwackenberg weiter aus. Dies würde auch zu einer Verwaltungsvereinfachung führen, da momentan nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam eine sogenannte „Sorgeerklärung“ abgeben müssen, um die gemeinsame Sorge zu erhalten. Die gemeinsame Sorge sei auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern in einer Vielzahl der Fälle üblich.

An einer Reform besteht Bedarf, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil v. 3.12.2009 – 22028/04) und das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 21.07.2010 – 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403 ff.) die Regeln gekippt haben, wonach der Vater keine Chance gegen die Mutter hat, an dem Sorgerecht teilzuhaben. Die bestehenden Gesetze führen somit zur Unsicherheit. Der Gesetzgeber ist nach Ansicht des DAV gefordert, da nach den Entscheidungen dieser Gerichte die Väter zwar im Einzelfall die gemeinsame Sorge beantragen könnten, die Gerichte aber höchst unterschiedlich entscheiden würden.n nicht miteinander verheirateten Eltern haben die Mütter das alleinige Sorgerecht, somit die alleinige Verantwortung. Die Väter haben nach derzeitiger Gesetzeslage keinen unmittelbaren Anspruch auf die elterliche Sorge. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht haben Bedenken gegen diese Regelung geäußert. Daher fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) den Gesetzgeber auf, das Sorgerecht neu zu regeln. Der DAV spricht sich für das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern ab rechtlicher Feststellung der Vaterschaft aus.

Die Mutter soll die Möglichkeit haben, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen, wenn es nicht gelingt, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, heißt es in der aktuellen DAV-Stellungnahme Nr. 30/12.

„Das Kindeswohl gebietet es grundsätzlich, dass beide Eltern die Verantwortung für das Kind und damit die gemeinsame elterliche Sorge tragen“, erläutert Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des DAV-Gesetzgebungsausschusses Familienrecht. Aus Sicht des Kindes sei es unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, wie oder wo das Kind gezeugt und empfangen wurde.

„Kann oder will der Vater jedoch seine Verantwortung nicht übernehmen, d. h. gelingt es also nicht, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, soll die Mutter die Möglichkeit haben, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen“, führt Schwackenberg weiter aus. Dies würde auch zu einer Verwaltungsvereinfachung führen, da momentan nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam eine sogenannte „Sorgeerklärung“ abgeben müssen, um die gemeinsame Sorge zu erhalten. Die gemeinsame Sorge sei auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern in einer Vielzahl der Fälle üblich.

An einer Reform besteht Bedarf, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil v. 3.12.2009 – 22028/04) und das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 21.07.2010 – 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403 ff.) die Regeln gekippt haben, wonach der Vater keine Chance gegen die Mutter hat, an dem Sorgerecht teilzuhaben. Die bestehenden Gesetze führen somit zur Unsicherheit. Der Gesetzgeber ist nach Ansicht des DAV gefordert, da nach den Entscheidungen dieser Gerichte die Väter zwar im Einzelfall die gemeinsame Sorge beantragen könnten, die Gerichte aber höchst unterschiedlich entscheiden würden.

30Apr./12

O-Ton + Magazin: Kunst ist Geschmacksache

 Künstler sind frei in ihrem Schaffen. Dies muss auch ein möglicher Auftraggeber berücksichtigen. Und wenn er ein bestimmtes Bild vor Augen hat, muss er das genau sagen. So entschied das Amtsgericht München. Hier verweigerte eine Auftraggeberin einen Teil des Honorars, weil ihr das Bild nicht gefiel.
Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Der Künstler hat eine Gestaltungsfreiheit bei der Erschaffung des Werkes. Diese kann nur eingeschränkt werden, wenn verpflichtend in dem Vertrag festgehalten worden ist, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben – Möwen statt Raben zum Beispiel – zu schaffen. Eine solche Absprache hat es hier nicht gegeben, hier sollte er sich nur an seinen üblichen Werken orientieren. Dies hat er nach Ansicht des Gerichts getan und somit hat er auch einen Anspruch darauf, dass das Gemälde abgenommen und bezahlt wird. – Länge 20 sec.

Mehr zu diesem Thema unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Kunst ist Geschmacksache

Anmoderation: Künstler sind frei in ihrem Schaffen. Dies muss auch ein möglicher Auftraggeber berücksichtigen. Und wenn er ein bestimmtes Bild vor Augen hat, muss er das genau sagen. Klingt kompliziert?
Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Über Geschmack kann man bekanntlich streiten, weiß der Volksmund. Allerdings: Dies kann man auch über Kunst tun – auch wenn dies der Volksmund nicht so sehr kund tut. Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Kunst ist Geschmackssache, weil Künstler relativ frei in ihrem Schaffen sind. Das ist völlig klar: Wenn sie ein Kunstwerk erstellen, ein Maler malt ein Bild, wie er es im Kopf hat und ein Bildhauer schafft sein Werk auch nach seinen Vorstellungen. – Länge 14 sec.

Aber manchmal wird dann der Geschmack des Auftraggebers nicht so sehr getroffen.

O-Ton: SFX

Das musste auch eine Hausbesitzerin erkennen, die für die Gestaltung des Flures einen Maler beauftragte.

O-Ton: Sie hatte sich dabei an einem Katalog des Künstlers orientiert. Es sollte aber auf jeden Fall keine Kopie von diesen Gemälden, sondern ein eigenständiges Kunstwerk werden. Eines, das dann für diesen Platz erschaffen wurde. – Länge 12 sec.

Und es kam, wie es kommen musste: Der Auftraggeberin gefiel die Arbeit nicht. Insgesamt sollte alles 4.500 Euro kosten, die Hälfte davon hatte sie bereits als Anzahlung bezahlt. Den Rest verweigerte sie. Nun ließ sich die Arbeit nicht wieder rückgängig machen:

O-Ton: SFX

Also traf man sich vor Gericht – und nach Meinung der Richter muss die Dame dem Künstler auch den Rest des Honorars bezahlen. Swen Walentowski:

O-Ton: Der Künstler hat eine Gestaltungsfreiheit bei der Erschaffung des Werkes. Diese kann nur eingeschränkt werden, wenn verpflichtend in dem Vertrag festgehalten worden ist, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben – Möwen statt Raben zum Beispiel – zu schaffen. Eine solche Absprache hat es hier nicht gegeben, hier sollte er sich nur an seinen üblichen Werken orientieren. Dies hat er nach Ansicht des Gerichts getan und somit hat er auch einen Anspruch darauf, dass das Gemälde abgenommen und bezahlt wird. – Länge 20 sec.

Mehr zu diesem Thema unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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30Apr./12

O-Ton + Magazin: Das schiefe Tattoo

 Es gibt Leute, die finden Tattoos toll. Und dann gibt es die anderen. Allerdings: Nur die wenigsten machen sich wohl Gedanken darüber, was passiert, wenn ein Tattoo daneben geht. Eine junge Frau in München hatte ihr Tattoo nach einer Woche satt. Begründung: Die Kunst war schief! Sie wollte vom Tätowierer ihr Geld zurück und die Kosten für eine Laserbehandlung zur Entfernung. Allerdings scheiterte sie vor dem Amtsgericht München.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Die Richter betonten noch einmal: Wenn man etwas reklamiert – bei einem Tattoo – ist der erste Gang ins Tattoostudio. Und sie hätte zunächst das Angebot der Nachbesserung durch den Studiobetreiber annehmen müssen. Nicht eigenmächtig das entfernen lassen oder eigenmächtig an dem Tattoo rumzudoktern. – Länge 20 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Das schiefe Tattoo

Es gibt Leute, die finden Tattoos toll. Und dann gibt es die anderen. Allerdings: Nur die wenigsten machen sich wohl Gedanken darüber, was passiert, wenn ein Tattoo daneben geht. So geschah es in München – und das Amtsgericht musste entscheiden. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag

Damit wir genau wissen, wie Anwälte das Angebot der Tattoostecher bewerten, erst einmal das kleine 1×1 der Rechtskunde: Ein Tattoo entsteht aus juristischer Sicht auf der Basis eines Werkvertrags. Was bedeutet das genau in der Praxis? Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Wenn mir das jetzt nicht gefällt, dann kann ich nicht irgendwo hingehen und das weglasern lassen. Sondern ich muss vorher dem Stecher die Möglichkeit geben, sein Werk nachzubessern. – Länge 13 sec.

Klingt für Laien kompliziert, ist aber so – und durchaus weitverbreitet. Nicht nur in der Tattoobranche. Auch jeder andere Mangel, beispielsweise eine defekte Waschmaschine, muss zunächst vom Verkäufer bzw. einem beauftragten Reparaturdienst behoben werden.

O-Ton: sfx

Eine neue Waschmaschine gibt es deshalb nicht gleich. Doch zurück ins Tattoostudio:

O-Ton: Hier ließ eine Frau ein Kreuz auf ihr Handgelenk tätowieren. Eigentlich etwas völlig Profanes. Sie bezahlte ihre 50 Euro dafür und nach einer Woche reklamierte sie ihr Tattoo. Es sei schief, weswegen sie auf Kosten des Tattoostudios es entfernen lassen wollte. – Länge 14 sec.

Sie hatte auch schon selbst ein bisschen nachgeholfen – es war extrem ausgewaschen und mit einer Kruste überzogen. Die Frau wollte keine Nachbesserung, sondern ihre 50 Euro zurück und die Kosten für die Laserbehandlung von 800 Euro.

O-Ton: SFX

Doch damit blitzte sie beim Tätowierer ab – und bei Gericht auch. Swen Walentowski:

O-Ton: Die Richter betonten noch einmal: Wenn man etwas reklamiert – bei einem Tattoo – ist der erste Gang ins Tattoostudio. Und sie hätte zunächst das Angebot der Nachbesserung durch den Studiobetreiber annehmen müssen. Nicht eigenmächtig das entfernen lassen oder eigenmächtig an dem Tattoo rumzudoktern. – Länge 20 sec.

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30Apr./12

O-Ton: Laiendiagnosen dürfen Arzt nicht beeinflussen

 Ärzte müssen eigene Diagnosen erstellen, die Meinung von Laien ist da nicht massgeblich, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz. In dem Fall hatten zwei Sanitäter ihren Kollegen zu einem Orthopäden gebracht – angeblich mit einem eingeklemmten Nerv, der sich dann aber als tödlicher Arterienverschluss herausstellte. Ehefrau und Kinder des Verstorbenen klagten erfolgreich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Ein Arzt darf sich grundsätzlich nicht auf die Eigendiagnose des Patienten verlassen. Er muss immer selbst noch einmal feststellen, was fehlt denn meinem Patienten. Und daran ändert sich auch nichts, wenn es sich hier um einen Rettungssanitäter gehandelt hat – ein sachkundiger Patient, wie es hier war. In jedem Fall muss der Arzt das Krankheitsbild feststellen. Und wahrscheinlich wäre der Patient noch am Leben, hätte er einen Internisten zu Rate gezogen. – Länge 25 sec.

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