Tag Archives: Urteil

01März/12

Täuschung beim Arbeitsvertrag führt zu Anfechtbarkeit

 Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Täuscht ein Arbeitnehmer bei Abschluss eines Arbeitsvertrages den Arbeitgeber bewusst über eine persönliche Eigenschaft, muss er mit der Anfechtung des Arbeitsvertrages rechnen, sofern diese Eigenschaft für die Tätigkeit von Bedeutung ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte am 21. September 2011 (AZ: 8 Sa 109/11) die Anfechtung des Arbeitsvertrages eines Frachtabfertigers, der seinen neuen Arbeitgeber über sein ärztliches Nachtarbeitsverbot nicht aufgeklärt hatte. Mit einer solchen Anfechtung ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der 57-jährige Arbeitnehmer wurde bei einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen eingestellt. Im Arbeitsvertrag war ausdrücklich geregelt, dass der Mann Nacht- und Wechselschichten zu leisten habe. Später legte der neue Mitarbeiter dem Arbeitgeber ärztliche Bescheinigungen vor, die besagten, dass er aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten könne. Die Bescheinigungen waren älter als der Arbeitsvertrag. Daraufhin focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Mit Erfolg. Der Arbeitnehmer habe schon bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gewusst, dass er aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten könne. Damit habe er dem Arbeitgeber vorgetäuscht, er könne zu Nacht- und Wechselschichten eingeteilt werden. Diese umfassende Einteilung des Arbeitnehmers in alle Schichten sei für den Arbeitgeber erforderlich, damit dieser den Einsatz der Mitarbeiter planen könne und es nicht zu Ungleichbehandlungen der bei ihm Beschäftigten komme.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

01März/12

Nach Brustentfernung: Krankenkasse muss Korrektur-Operation für Transsexuellen bezahlen

 Wiesbaden/Berlin (DAV). Wird nach einer von der Krankenversicherung bewilligten Brustentfernung bei einem Transsexuellen eine Korrektur-Operation notwendig, muss die Krankenkasse diese ebenso bezahlen. Das gilt auch dann, wenn die Brust keine funktionellen Störungen aufweist. Auf dieses Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2011 (AZ: S 1 KR 89/08) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Ein als Frau geborener Transsexueller unterzog sich zwei geschlechtsangleichenden Operationen. Unter anderem wurde die weibliche Brust entfernt. In der Folge kam es zu einer Falten- und Wulstbildung an der Brust des Mannes. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenerstattung für eine Korrekturoperation der Brust. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da keine funktionellen Beeinträchtigungen vorlägen. Im Vordergrund stehe der kosmetische Nutzen. Der Mann klagte und hatte Erfolg.

Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sei ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der Arbeitsunfähigkeit und/oder eine ärztliche Behandlung zur Folge habe, führten die Richter aus. Eine Krankenbehandlung sei notwendig, wenn durch sie eine Verbesserung oder Linderung erreicht oder eine Verschlimmerung verhindert werden könne. Das Gericht war der Auffassung, dass bei dem Mann ein solch regelwidriger Zustand vorlag. Zwar seien bei ihm keine funktionellen Beeinträchtigen an der Brust verblieben. Das Ziel der ursprünglichen Operation sei jedoch die Angleichung an den männlichen Oberkörper gewesen. Dieses Ziel sei nicht erreicht worden. Da die Krankenkasse der ursprünglichen geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt habe, müsse sie auch die Konsequenzen tragen und die notwendigen Korrekturen ebenfalls zahlen.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de

17Feb./12

O-Ton: Gefährliches Schwimmen im Winter – Streupflicht am Hallenbad

 Grundsätzlich besteht eine umfassende Streupflicht. Allerdings: Es gibt Unterschiede. Das Landgericht Coburg wies damit die Klage einer Hallenbadbesucherin gegen die Stadt ab, die das Hallenbad betreibt. Die Kommune habe in dem Fall ihre Räum- und Streupflicht auf dem Hallenbadparkplatz nicht verletzt, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Geschäftsführerin Bettina Bachmann:

O-Ton: Die Kommune hat eine Streupflicht – grundsätzlich. Sie muss aber gewisse Straßen eher und besser streuen als Straßen, die eher eine geringere Bedeutung haben. Für Parkplätze, für Autoparkplätze gilt, dass sie grundsätzlich nicht gestreut werden müssen, wenn für die Fußgänger ein gestreuter Weg leicht erreichbar ist, den sie dann benutzen können, um den Parkplatz zu verlassen. Länge 20 sec.

Weitere Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

O-Ton zum Download

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17Feb./12

O-Ton: Radfahrer-Rambo haftet bei Unfall allein

 Fährt ein Radfahrer bei roter Ampel vom Gehweg auf die Fahrbahn, so ist dies grob verkehrswidrig und extrem riskant. Kollidiert er dadurch mit einem anfahrenden Fahrzeug und wird verletzt, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft:

O-Ton: Wenn ein Fahrradfahrer sich grob verkehrswidrig verhält, dann ist es heute so, dass er 100 Prozent Verschulden hat und auch 100 Prozent der Kosten trägt. Er bekommt dann nichts vom Autofahrer, der ja grundsätzlich ein höheres Betriebsrisiko hat durch den Betrieb des Fahrzeuges, irgendeinen Teil seines Schadens ersetzt. Fahrradfahrer sollten sich genauso wie Autofahrer selbstverständlich an die Verkehrsregeln halten und nicht bei Rot eine Ampel überfahren oder in Einbahnstraßen in der Gegenrichtung fahren. – Länge 27 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

O-Ton zum Download

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10Feb./12

Mieter zahlen für Rauchmelder

 Magdeburg/Berlin (DAV). Die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern gehören zu den Nebenkosten, für die die Mieter aufkommen müssen. Das entschied das Landgericht Magdeburg am 27. September 2011 (AZ: 1 S 171/11), wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.

Die Mieter waren nicht damit einverstanden, dass die Vermieterin die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern im Rahmen der Nebenkosten als sogenannte Betriebskosten abrechnete. Sie klagten deshalb.

In erster Instanz hatten die Richter noch entschieden, dass es sich bei den Kosten für die Rauchmelder nicht um Betriebskosten, sondern um sogenannte Kapitalersatzkosten handele, die der Vermieter ähnlich wie die Kosten für andere Einrichtungen, etwa Fenster oder Türen, zu tragen habe.

Die Richter des Landgerichts hingegen kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Kosten für Rauchmelder sehr wohl um Betriebskosten handele, also die Mieter dafür zahlen müssten. Die Betriebskostenverordnung enthalte keine abschließende Regelung zu umlegbaren Kosten. Unter anderem sehe sie die „Umlage sonstiger Kosten“ vor. Diese Regelung solle auch die Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen. Darunter fielen auch Rauchmelder. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebskostenverordnung Anfang 2004 sei die Ausstattung mit Rauchmeldern noch die Ausnahme gewesen.

Darüber hinaus waren für die Richter Rauchmelder vergleichbar mit Wasser- oder Wärmezählern, deren Kosten ebenfalls umgelegt werden können.

Informationen: www.mietrecht.net