Tag Archives: Urteil

21Jan./12

O-Ton: Keine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in Umweltzone

 Ein Arzt bekommt keine Ausnahmegenehmigung zum Fahren innerhalb der Umweltzone, wenn er mit seinem Wagen zu seiner Praxis fährt. So entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart. Der Diesel sei technisch nicht nachrüstbar und er müsse zahlreiche Hausbesuche erledigen, hatte der Mediziner seinen Wunsch begründet.
Entscheidend für die Ablehnung war die tägliche Fahrt zur Praxis innerhalb der Umweltzone, erläutert Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Es lag auch kein Härtefall vor, weil er das Auto ja täglich benutzte. Wenn es ein einmaliges Benutzen gewesen und es für ihn eine unverhältnismäßige Härte dargestellt hätte, in dem Fall genau das Auto nicht benutzen zu können, hätte man anders urteilen können. Aber dann, wenn man das Auto täglich für die Fahrt zur Praxis benutzt, liegt kein Härtefall vor, der eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würde. – Länge 22 sec.

Weitere Informationen unter verkehrsrecht.de.

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21Jan./12

O-Ton + Magazin: Fahrer nicht erreichbar – Fahrzeughalter muss zahlen

 Wird ein Fahrzeug abgeschleppt, trägt der Fahrzeughalter hierfür die Kosten. Wenn ein anderer gefahren ist, muss der Fahrer zahlen. Allerdings gilt das nur, wenn der Fahrer auch mit einem zumutbaren Aufwand zur Zahlung herangezogen werden kann. Bis Hongkong reicht der Arm der deutschen Behörden nicht – darum musste die Halterin zahlen.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Es war nicht möglich, den Fahrer in Hongkong zu ermitteln und ihm den Gebührenbescheid zu überstellen. Und deswegen hat das Verwaltungsgericht in Aachen entschieden, dass in einem solchen Fall der Halter für die Abschleppkosten – auch wenn er nachweislich nicht gefahren ist – haftbar gemacht werden kann. – Länge 18 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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Magazin: Fahrer nicht erreichbar – Fahrzeughalter muss zahlen

Wird ein Fahrzeug abgeschleppt, trägt der Fahrzeughalter hierfür die Kosten. Ist er nicht selbst der Fahrer, muss dieser die Kosten übernehmen. Das gilt jedoch nur dann, wenn die zuständige Behörde mit einem zumutbaren Aufwand den verantwortlichen Fahrer zur Zahlung heranziehen kann. Klingt kompliziert? Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Es war eine Situation, wie sie täglich unzählige Male in Deutschland vorkommt. Ein Auto wurde abgeschleppt, die Halterin sollte dafür zahlen. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Diese wies jedoch darauf hin, dass sie das Fahrzeug nicht falsch geparkt habe, sondern dies ein Fahrer gewesen sei, der allerdings aus Hongkong stamme und auch wieder in Hongkong wohne. Sie übermittelte auch die Adresse des Fahrers an die Polizei und bat eben darum, dass die Abschleppkosten bei demjenigen eingetrieben werden, der das Auto gefahren hat. – Länge 20 sec.

Wir wissen nicht, ob die städtischen deutschen Beamten keine Dienstpost nach Hongkong versenden können. Jedenfalls scheiterte der Versuch, die Abschleppgebühren in Fernost einzutreiben.

O-Ton: SFX

O-Ton: Es war nicht möglich, den Fahrer in Hongkong zu ermitteln und ihm den Gebührenbescheid zu überstellen. Und deswegen hat das Verwaltungsgericht in Aachen entschieden, dass in einem solchen Fall der Halter für die Abschleppkosten – auch wenn er nachweislich nicht gefahren ist – haftbar gemacht werden kann. – Länge 18 sec.

Dies ist allerdings eine besondere Situation, erläutert Bettina Bachmann. Im Gegensatz zu manchen anderen Ländern gibt es in Deutschland keine generelle Halterhaftung:

O-Ton: Es gibt keine Halterhaftung. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie nicht gefahren sind, dann muss die Behörde den Fahrer in Anspruch nehmen. Zumal wenn Sie auch den Namen des Fahrers mitteilen und dessen Anschrift. Aber in dem Fall war es eben so, dass es unverhältnismäßig bzw. gar nicht möglich war, dem Fahrer den Bescheid in Hongkong zuzustellen. – Länge 20 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

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19Jan./12

Vergleich kann im Prozess eine Lösung sein

 Berlin/Frankfurt am Main (DAV). Im Streit zwischen Anlegern und Finanzdienstleistern kann ein Vergleich zuweilen eine sinnvolle Lösung sein. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Ein beispielhafter Fall wurde am 5. Dezember 2011 vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt. Eine Anlegerin hatte ihre Sparkasse verklagt, die ihr Anteile an drei Schiffsfonds in Höhe von insgesamt 250.000 Euro plus fünf Prozent Agio verkauft hatte. In der Folge erlitt die Anlegerin hohe Verluste. Sie klagte auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung – nicht zuletzt auch deshalb, weil ihr die Bank verschwiegen hatte, dass sie bei dem Geschäft Provisionen in Höhe von 23.000 Euro eingestrichen hatte.

In erster Instanz bekam die Sparkasse Recht. Doch bei der Berufung machte das Oberlandesgericht das Geldinstitut darauf aufmerksam, dass die Verheimlichung der Provisionszahlung möglicherweise zu einem Schadenersatzanspruch der Klägerin führen könne. Daraufhin bot die Sparkasse der Anlegerin an, ihr 75 Prozent des ursprünglich angelegten Geldes zurückzuzahlen und im Gegenzug die weitgehend wertlos gewordenen Fondbeteiligungen zu übernehmen. In Anbetracht des aus unterschiedlichen Gründen nicht vorhersagbaren Ausgangs des Prozesses entschied sich die Anlegerin, das Vergleichsangebot anzunehmen und dadurch mit einem begrenzten Verlust den Rechtsstreit zu beenden.

„Unter Umständen kann es für Anleger sinnvoll sein, auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten und ein Vergleichsangebot anzunehmen“, meint Rechtsanwalt Paul H. Assies, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV. Dies könne beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Beweislage lückenhaft sei oder der Auslegungsspielraum auch zu einem für den Anleger negativen Ausgang des Prozesses führen könne. Auch könnten Anwälte vor einem Prozess bereits eine Einigungsmöglichkeit auslotsen.

In der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV sind rund 1.000 Anwältinnen und Anwälte zusammengeschlossen, deren Arbeitsschwerpunkt auf diesem Fachgebiet liegt. Auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft www.bankundkapitalmarkt.de finden Ratsuchende den richtigen Experten in ihrer Nähe.

08Jan./12

Abwasser: Anschlusszwang für Wohngrundstück

 Koblenz/Berlin (DAV). Auch am Ortsrand gelegene Grundstücke müssen an den Abwasserkanal der Verbandsgemeinde angeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 20. November 2011 (AZ: 1 K 979/10.KO) entschieden, wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Die Verbandsgemeinde hatte entschieden, dass ein am Ortsrand gelegenes Wohnhaus an das öffentliche Kanalisationssystem anzuschließen sei. Bisher wurde dessen Abwasser noch in einer Grube gesammelt und dann vom Grundstück abtransportiert. Die Verbandsgemeinde forderte die Hausbesitzerin auf, die für den Anschluss erforderliche Pumpanlage und eine Druckleitung auf dem Grundstück zu installieren.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte die Hausbesitzerin. Sie machte unter anderem geltend, die Abwassersatzung sei bereits aus formalen Gründen unwirksam. Überdies bedürfe es technisch für den geforderten Anschluss keiner Hebeanlage. Deren Errichtung sei zudem mit einem unzumutbaren Kostenaufwand verbunden.

Die Richter wiesen die Klage ab. Die Allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde sei formell nicht zu beanstanden. Auch finde die der Hausbesitzerin auferlegte Verpflichtung in der Entwässerungssatzung eine ausreichende Rechtsgrundlage. Entscheide sich der Träger der Abwasserentsorgung für den Anschluss eines Grundstücks über eine Druckleitung, sei es Sache des Grundstückseigentümers, seine Grundstücksentwässerungsanlage dem Stand der Technik entsprechend an diese Druckleitung anzuschließen. Eine dazu notwendige Pumpanlage sei Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage, für deren Herstellung und Unterhaltung er selbst verantwortlich sei. Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall, wie auch ein Sachverständigengutachten bestätige. Danach liege das Grundstück der Klägerin rund sieben Meter tiefer als das maßgebliche Schachtbauwerk der Kanalisation. Ferner sei ein Anschluss auch technisch möglich. Schließlich werde die Klägerin durch die vom Sachverständigen mit rund 11.500 Euro bezifferten Herstellungskosten für den verlangten Anschluss auch nicht unverhältnismäßig belastet. Ein solcher Betrag für den Anschluss an die Abwassereinrichtungen sei dem Grundstückseigentümer zumutbar.

Informationen: www.mietrecht.net

29Dez./11

O-Ton: Tierhalter haftet auch für angebundenen Hund

 Die Haftung für Tierhalter geht sehr weit und umfasst auch Tiere, die an der Leine sind. Stürzt beispielsweise jemand, weil er sich durch das Verhaltens eines Hundes erschrocken hat, muss bei Verletzungen der Tierhalter den Schaden tragen. So entschied das Landgericht Coburg. Dabei hatte ein angeleinter Dackel ein Frau erschreckt – sie stürzte und brach sich einen Lendenwirbel sowie das linke Handgelenk. Behandlungskosten: über 6.500 Euro. Sie wollte nicht zahlen – das Gericht entschied anders.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Zu Recht, wie das Gericht gesagt hat. Grundsätzlich müssen Tierhalter auch ohne eigenes Verschulden handeln. Das ist ganz wichtig, die Tierhalterhaftung geht sehr weit. Dass Hunde bellen und knurren und sich auf Menschen zu bewegen, sei zwar ein typisches Tierverhalten, aber genau dafür müssen Tierhalter auch haften. – Länge 20 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de

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