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08Dez./25

O-Ton: Kündigung auf dem Tisch – das reicht und gilt als zugegangen!

Eine schriftliche Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie dem Arbeitnehmer in seiner Gegenwart so auf den Tisch gelegt wird, dass er Einsicht in das Dokument nehmen und darüber verfügen kann. Ob er sie tatsächlich liest, ist irrelevantSo entschied das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main. Weiter