Bedient ein Autofahrer während der Fahrt auf der Autobahn sein Navigationsgerät und verursacht dadurch einen Auffahrunfall, haftet die Versicherung nicht für den Schaden. Der Unfallverursacher selbst muss die Kosten des Unfalls tragen. So entschied das Landgericht Potsdam.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:
O-Ton: Es ist grob fahrlässig, wenn Sie während der Fahrt auf der Autobahn, nachdem Sie ein Auto überholt haben und wieder eingeschert sind, das Navi bedienen, um zu sehen, ob die Raststätte, bei der Sie eigentlich ausfahren wollten, schon hinter Ihnen liegt oder ob Sie die noch anfahren können. Grob fahrlässig heißt dann auch grob verkehrswidrig. Das heißt, dass dann auch der Mietwagenverleiher nicht haften muss in diesem Fall, so dass die Klausel im Mietvertrag über 950 Euro Selbstbeteiligung nicht zum Tragen kommt. Der Autofahrer musste den gesamten Schaden ersetzen. – Länge 30 sec.
Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.
Magazin: Keine Navi-Bedienung während der Fahrt
Bedient ein Autofahrer während der Fahrt auf der Autobahn sein Navigationsgerät und verursacht dadurch einen Auffahrunfall, haftet die Versicherung nicht für den Schaden. Der Unfallverursacher selbst muss die Kosten des Unfalls tragen. So entschied das Landgericht Potsdam.
Beitrag:
Für ein Handy am Steuer werden – auch ohne Unfall – 40 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig. Aber hier ging es noch ein bisschen weiter und kam zum Unfall – wenn auch mit einem anderen Gerät, dessen Nutzung nicht ausdrücklich verboten ist, sagt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:
O-Ton: Es ist grob fahrlässig, wenn Sie während der Fahrt auf der Autobahn, nachdem Sie ein Auto überholt haben und wieder eingeschert sind, das Navi bedienen, um zu sehen, ob die Raststätte, bei der Sie eigentlich ausfahren wollten, schon hinter Ihnen liegt oder ob Sie die noch anfahren können. – Länge 15 sec.
Genau so trug sich der Fall zu – und unser späterer Beklagter donnerte – abgelenkt durch das Navi – mit ziemlicher Wucht auf den Vordermann.
O-Ton: SFX
O-Ton: Es entstand ein hoher Schaden – über 5.000 Euro, den die Mietwagenfirma nicht bezahlen wollte, obwohl in den Bedingungen die Selbstbeteiligung für den Autofahrer auf 950 Euro festgelegt war. – Länge 10 sec.
Und die Mietwagenfirma klagte – und bekam Recht vor dem Landgericht Potsdam. Grob fahrlässig sei das gewesen, urteilten die Richter. Bettina Bachmann:
O-Ton: Grob fahrlässig heißt dann auch grob verkehrswidrig. Das heißt, dass dann auch der Mietwagenverleiher nicht haften muss in diesem Fall, so dass die Klausel im Mietvertrag über 950 Euro Selbstbeteiligung nicht zum Tragen kommt. Der Autofahrer musste den gesamten Schaden ersetzen. – Länge 15 sec.
Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.
Absage
————————
(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )
Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.
Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.
Wer eine schwere Gastritis beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung verschweigt, verliert den Versicherungsschutz. Das mag für den Einzelnen bitter sein, die Versicherung aber ist im Recht, so das Oberlandesgericht Brandenburg.
Berlin (DAV). Werttransport-Unternehmen werden nicht nur von Banken in Anspruch genommen, sondern auch von vielen anderen Kaufleuten, wie z. B. Inhabern von Supermärkten und anderen Einzelhandelsgeschäften. Der Transport von Geld ist absolute Vertrauenssache, und natürlich sollte ein etwaiger Verlust durch eine Versicherung abgedeckt sein. Aber was passiert, wenn das Werttransport-Unternehmen sich selbst an dem Geld bereichert?
Halle/Berlin (DAV). Gesetzlich Krankenversicherte mit Hausstaubmilbenallergie haben einen Anspruch auf antiallergene Matratzenzwischenbezüge. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 7. Oktober 2010 (AZ: L 10 KR 17/06), wie die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins mitteilen.
Freiburg/Berlin (DAV). Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch, die Nebenkostenabrechnung durch Einsicht in die Belege zu überprüfen. Liegt der Sitz des Vermieters weit entfernt von der Wohnung, kann der Mieter verlangen, am Ort des Mietobjekts Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung zu nehmen. Er muss sich auch nicht mit der Übersendung von Fotokopien zufrieden geben. Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24. März 2011 (AZ: 3 S 348/10).