Tag Archives: O-Ton

06Feb./12

O-Ton + Magazin: Wenn die Ware einen Makel hat

 Der Käufer einer Ware mit einem Mangel muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, diesen Mangel zu beheben. In dem Fall hatte ein Mann ein Küche mit defekter Tür gekauft. Vom Kaufpreis behielt er rund 20 Prozent zurück – das Möbelhaus wollte die Tür reparieren. Allerdings verweigerte dies der Mann – ein Jahr lang. Darum wollte das Möbelhaus das ausstehende Geld – und bekam vor dem Amtsgericht München Recht.
Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Wenn ich einen Mangel habe, muss ich zunächst einmal dem Verkäufer die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Lässt sich dieser Mangel nicht beseitigen, dann mindere ich den Kaufpreis. Oder aber ich sage: Ich will das jetzt auch gar nicht mehr – wer will schon etwas, was kaputt ist – dann mache ich eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das wird so gemacht: Du gibst mir das Geld zurück und ich gebe Dir die Küche, das Auto, den Fernseher oder sonst etwas zurück. – Länge 26 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Wenn die Ware einen Makel hat

Der Käufer einer Ware mit einem Mangel muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, diesen Mangel zu beheben. Er darf sich ansonsten nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen, entschied das Amtsgericht München. Klingt kompliziert? Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Ein Mann hatte eine neue Küche gekauft – allerdings klemmte eine Tür.

O-Ton: SFX

Darum behielt er vom Gesamtkaufpreis in Höhe von knapp 3000 Euro 671 zurück. Das Einrichtungshaus war bereit, die Tür zu reparieren. Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Ein Jahr lang hat das Einrichtungshaus versucht, mit ihm einen Termin zu vereinbaren. Weil sie gesagt haben: Mensch, Du armer Kerl, Du hast eine klemmende Tür. Wir reparieren die, wir bessern also nach. – Länge 10 sec.

Allerdings: Unser Kunde sagte sämtliche Termine ab und meldete sich auch nicht mehr. Daraufhin verlangte das Möbelhaus die Zahlung des Restkaufpreises. Der Käufer verweigerte dies.

O-Ton: Man kann zunächst mindern. Oder man kann auch einen Betrag zurückbehalten. Aber grundsätzlich muss ich natürlich bei einer Kaufsache, wenn ich etwas kaufe, dem Verkäufer die Möglichkeit geben, nachzubessern. D.h. in dem konkreten Fall auch die Tür reparieren zu lassen. – Länge 17 sec.

Das Möbelhaus klagte – mit Erfolg. Indem der Käufer die Nachbesserungstermine nicht eingehalten habe, habe er sich selbst nicht vertragstreu verhalten. Swen Walentowski:

O-Ton: Wenn ich einen Mangel habe, muss ich zunächst einmal dem Verkäufer die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Lässt sich dieser Mangel nicht beseitigen, dann mindere ich den Kaufpreis. Oder aber ich sage: Ich will das jetzt auch gar nicht mehr – wer will schon etwas, was kaputt ist – dann mache ich eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das wird so gemacht: Du gibst mir das Geld zurück und ich gebe Dir die Küche, das Auto, den Fernseher oder sonst etwas zurück. – Länge 26 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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06Feb./12

O-Ton + Magazin: Über 11.000 Euro für Handy-Rechnung – Kunde muss nicht zahlen

 Bei neuen Handys darf der Käufer davon ausgehen, dass die Navigationssoftware aktuell ist. Wenn dies nicht der Fall ist und automatisch die Karten aktualisiert werden, dann muss der Kunde nicht für die Kosten aufkommen. In diesem Fall hatte das automatische Nachladen 11.000 Euro Kosten verursacht.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Die Richter haben dem Kunden Recht gegeben. Sie haben gesagt: Erstens hätte der Mobilfunkanbieter vor einer Kostenfalle warnen müssen. Dass bei der Installation der Navigationssoftware automatisch eine Kartenaktualisierung kommt, die kostenpflichtig ist, das darf eigentlich nicht passieren. Und ein Kunde, der ein neues Handy kauft, darf davon ausgehen, dass die aktuelle Software bereits drauf ist. – Länge 22 sec.

Mehr Informationen zu diesem Fall unter www.anwaltauskunft.de.

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Magazin: Über 11.000 Euro für Handy-Rechnung – Kunde muss nicht zahlen

Bei neuen Handys darf der Käufer davon ausgehen, dass die Navigationssoftware aktuell ist. Erfolgt bei der Installation der Software automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung, ohne dass der Mobilfunkanbieter ausdrücklich auf diese Folgekosten aufmerksam gemacht hat, muss der Kunde nicht für die Kosten aufkommen. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag.

Frohen Mutes ging unser Mann, der später vor Gericht landete, los und kaufte sich ein Smartphone.

O-Ton: SFX

Ein bisschen Telefonieren, ein bisschen Surfen – das sollte reichen. Und: Ein bisschen Navigation!
Als der Mann die Software auf dem neuen Mobiltelefon installierte, wurde automatisch das Kartenmaterial aktualisiert – mehrere Stunden lang.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Ich gehe davon aus, wenn ich ein Navi drin hab, dann ist diese Navigationssoftware auch auf dem neuesten Stand und ich kann mich damit auch wunderbar orientieren, auch dann, wenn eine Straße neugebaut worden ist. – Länge 10 sec

Doch da irrte sich der Kunde. Mehr noch. Für die Aktualisierung via Internet wurden viele Daten übertragen – Kostenpunkt: Mehr als 11.000 Euro.

O-Ton: SFX

Die wollte der Kunde nicht bezahlen. Begründung: Wenn ich ein neues Handy kaufe, dann kann ich doch bitte schön erwarten, dass die Software auch aktuell ist. Der Mobilfunkanbieter klagte daraufhin – allerdings ohne Erfolg, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski.

O-Ton: Die Richter haben dem Kunden Recht gegeben. Sie haben gesagt: Erstens hätte der Mobilfunkanbieter vor einer Kostenfalle warnen müssen. Dass bei der Installation der Navigationssoftware automatisch eine Kartenaktualisierung kommt, die kostenpflichtig ist, das darf eigentlich nicht passieren. Und ein Kunde, der ein neues Handy kauft, darf davon ausgehen, dass die aktuelle Software bereits drauf ist. – Länge 22 sec.

Der Mann musste die 11.000 Euro nicht bezahlen, der Gang zum Anwalt hatte sich gelohnt. Mehr Informationen zu diesem Fall unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

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05Feb./12

Kollegengespräch: Safer Internet Day

 Den sogenannten „Safer Internet Day“ gibt es nun schon seit mehreren Jahren, am 7. Februar wird mit weltweiten Aktionen auf die Gefahren aus dem Netz aufmerksam gemacht. Sorglos surfen, mailen, chatten – das ist der Wunsch der meisten Nutzer. Viel kleiner ist dagegen eine Gruppe von Menschen, die mit der Sorglosigkeit der anderen im Netz ihr Geld verdienen wollen – Cyberkriminellen nutzen die Fehler allzu nachlässiger Surfer.

Christian Funk ist Virenanalyst bei Kaspersky Lab.

Er antwortet dazu auf folgende Fragen:

1. Safer Internet Day – ist an den anderen Tagen das Netz nicht so sicher?

2. Was passiert an dem Tag?

3. Gefahren lauern ja auch auf manipulierten Websites. Der Surfer denkt, er ist auf einer sicheren Seite – und trotzdem fängt er sich einen Schädling ein. Wie merke ich denn, das mit der Seite etwas nicht stimmt ?

Abmoderation: „Safer Internet Day“ am 7. Februar – und mehr Infos zu den aktuellen Bedrohungen für die Computerwelt unter www.kaspersky.de.

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21Jan./12

O-Ton: Keine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in Umweltzone

 Ein Arzt bekommt keine Ausnahmegenehmigung zum Fahren innerhalb der Umweltzone, wenn er mit seinem Wagen zu seiner Praxis fährt. So entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart. Der Diesel sei technisch nicht nachrüstbar und er müsse zahlreiche Hausbesuche erledigen, hatte der Mediziner seinen Wunsch begründet.
Entscheidend für die Ablehnung war die tägliche Fahrt zur Praxis innerhalb der Umweltzone, erläutert Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Es lag auch kein Härtefall vor, weil er das Auto ja täglich benutzte. Wenn es ein einmaliges Benutzen gewesen und es für ihn eine unverhältnismäßige Härte dargestellt hätte, in dem Fall genau das Auto nicht benutzen zu können, hätte man anders urteilen können. Aber dann, wenn man das Auto täglich für die Fahrt zur Praxis benutzt, liegt kein Härtefall vor, der eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würde. – Länge 22 sec.

Weitere Informationen unter verkehrsrecht.de.

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29Dez./11

O-Ton + Magazin: Entschädigung für verweigerten Eintritt zur Diskothek

 Wem wegen seiner Hautfarbe der Einlass in eine Diskothek verwehrt wird, steht eine Entschädigung zu. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart ganz aktuell entschieden. Dabei hatte ein Türsteher die Ablehnung auch noch mit den Worten kommentiert , es seien „schon genug Schwarze drin“.

Swen Walentowski, stellv. Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins, über das Urteil und die Begründung der Richter:

O-Ton: Generell wichtig sei eine generalpräventive Überlegung, d.h. ein Abschreckungseffekt. Also der Diskothekenbetreiber und andere sollen sich künftig dreimal überlegen, ob sie ihre Türsteher so anweisen, dass sie dunkelhäutige Gäste vielleicht abweisen, dass niemand diskriminiert wird. Also der Grundgedanke des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes. Man darf niemanden diskriminieren aufgrund seiner Rasse, Herkunft oder Überzeugung. – Länge 24 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Entschädigung für verweigerten Eintritt zur Diskothek

Wem wegen seiner Hautfarbe der Einlass in eine Diskothek verwehrt wird, steht eine Entschädigung zu. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart ganz aktuell entschieden. Wie sich der ganze Fall abspielte – und dann vor zwei Gerichten weiterging – dazu mehr hier:

Beitrag:

O-Ton: Eine Diskothek verweigerte einem dunkelhäutigen Mann den Zutritt – und der Türsteher hat auch noch die Bemerkung gemacht, es sind jetzt „schon genug Schwarze drin“. – Länge 8 sec.

…erzählt Swen Walentowski, stellv. Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins. Der Fall ging vor Gericht – und das Landgericht Tübingen gab der Klage statt. Demnach dürfe die Diskothek dem Kläger künftig den Zutritt nicht mehr wegen seiner Hautfarbe verweigern.

O-Ton: SFX

Allerdings: Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5.000 Euro wurde abgewiesen. Begründung: Der Eingriff in die Rechte des Klägers sei gering.

O-Ton: Mit dieser Entscheidung wollten sich beide, der Diskothekenbetreiber und der Gast nicht zufrieden geben und gingen in die nächste Instanz. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dann entschieden, die Entscheidung, dass die Diskothek den Mann wegen seiner dunklen Hautfarbe nicht abweisen darf, ist völlig richtig. – Länge 18 sec.

Allerdings war da ja noch die Forderung nach dem Schmerzensgeld. Und da entschied das Gericht:
900 Euro Schmerzensgeld sind angemessen. Das entspricht ungefähr dem Eintritt der 150 zahlenden Gästen an dem besagten Abend. Swen Walentowski:

O-Ton: Generell wichtig sei eine generalpräventive Überlegung, d.h. ein Abschreckungseffekt. Also der Diskothekenbetreiber und andere sollen sich künftig dreimal überlegen, ob sie ihre Türsteher so anweisen, dass sie dunkelhäutige Gäste vielleicht abweisen, dass niemand diskriminiert wird. Also der Grundgedanke des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes. Man darf niemanden diskriminieren aufgrund seiner Rasse, Herkunft oder Überzeugung. – Länge 24 sec.

Das kann auch der Fall sein, wenn man sich für eine Wohnung oder einen Job bewirbt und abgelehnt wird. Die Überprüfung, ob man danach Ansprüche hat, übernehmen Anwälte in der Nähe – sie findet man unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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