Schlechte Nachrichten für alle hilfsbereiten Nachbarn: Wer sich im Rahmen von Nachbarschaftshilfe um einen Hund kümmert, hat bei einer Bissverletzung keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Geklagt hatte ein Mann, der für seinen Nachbarn im Krankenhaus dessen Rottweiler betreute. Weiter
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O-Ton + Magazin: Hundebiss – Herrchen haftet auch beim Tierarzt
Halter von Tieren müssen für die Schäden ihrer Zwei- oder Vierbeiner haften. Dies gilt sogar dann, wenn sie in fremder Obhut sind, entschied das Oberlandesgericht Celle. In dem Fall operierte ein Tierarzt einen Schäferhund. Weiter
Magazin + O-Ton: Betreuungskosten für Hund nicht immer steuerlich absetzbar
Auch für Hunde können Betreuungskosten entstehen. Allerdings sind die Kosten für einen „Dogsitter“ schwer als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar, wenn die Hunde außerhalb von Wohnung und Garten des Steuerpflichtigen betreut werden. So entschied das Finanzgericht Münster. Weiter
O-Ton: Tierhalter haftet auch für angebundenen Hund
Die Haftung für Tierhalter geht sehr weit und umfasst auch Tiere, die an der Leine sind. Stürzt beispielsweise jemand, weil er sich durch das Verhaltens eines Hundes erschrocken hat, muss bei Verletzungen der Tierhalter den Schaden tragen. So entschied das Landgericht Coburg. Dabei hatte ein angeleinter Dackel ein Frau erschreckt – sie stürzte und brach sich einen Lendenwirbel sowie das linke Handgelenk. Behandlungskosten: über 6.500 Euro. Sie wollte nicht zahlen – das Gericht entschied anders.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Zu Recht, wie das Gericht gesagt hat. Grundsätzlich müssen Tierhalter auch ohne eigenes Verschulden handeln. Das ist ganz wichtig, die Tierhalterhaftung geht sehr weit. Dass Hunde bellen und knurren und sich auf Menschen zu bewegen, sei zwar ein typisches Tierverhalten, aber genau dafür müssen Tierhalter auch haften. – Länge 20 sec.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de
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Eigentümerversammlung darf Hundehaltung verbieten
Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Legt eine Eigentümerversammlung in der Hausordnung das Verbot fest, dass Hunde und Katzen nicht als Haustiere gehalten werden dürfen, so ist diese Vereinbarung nicht sittenwidrig. Auch greift das Verbot nicht übermäßig in das Recht von Mieter und Vermieter ein. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 17. Januar 2011 (AZ: 20 W 500/08), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Eine Wohnungseigentümerversammlung beschloss 2005 eine Hausordnung, die unter anderem die Haltung von Hunden und Katzen verbot. Eine Wohnungseigentümerin vermietete ihre Wohnung 2007 an eine Frau, die mit ihren beiden Kindern und einem Hund einziehen wollte. Der Verwaltung teilte die Vermieterin mit, dass sie durch den Makler über den Beschluss, der das Halten von Hunden und Katzen untersagt, informiert sei. Sie vertrat den Standpunkt, dass ein solcher Beschluss wegen der Beschränkung der persönlichen Entfaltung und Freiheit des Einzelnen unwirksam sei.
Vor Gericht hatte sie jedoch keinen Erfolg. Das Verbot greife nicht unverhältnismäßig in das Recht von Mieter oder Vermieter ein. Die Haustierhaltung zähle nicht zum Kernbereich des Sondereigentums – also hier der Wohnung –, sondern könne durch eine Vereinbarung generell verboten und durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden. Ein solcher unangefochtener Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer sei wie eine Vereinbarung zu werten und binde alle Wohnungseigentümer. Er sei weder sittenwidrig, noch greife er in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein.
Informationen: www.mietrecht.net