Eine schriftliche Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie dem Arbeitnehmer in seiner Gegenwart so auf den Tisch gelegt wird, dass er Einsicht in das Dokument nehmen und darüber verfügen kann. Ob er sie tatsächlich liest, ist irrelevantSo entschied das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main.
Das Gericht wies damit die Berufung der Klägerin zurück, die sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung wegen angeblich fehlenden Zugangs gewehrt hatte.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de zu den Hintergründen:
O-Ton: Die Richter haben gesagt, eine Kündigung muss zugegangen sein. Es reicht aus, wenn ich den Umschlag vor die Mitarbeiterin lege und sage: Guck mal hier, der Form halber, hier ist die Kündigung.“ Es kommt da gar nicht drauf an, ob sie da reinschaut oder nicht, sondern sie hat die Möglichkeit, die Kündigung wahrzunehmen. Kann ich das nachweisen, bin ich als Arbeitgeber aus dem Schneider und die Kündigung wirkt. – Länge 21 sec
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