Category Archives: Recht

09März/11

Auf den Hund gekommen

Köln/Berlin (DAV). Sieht der Mietvertrag vor, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen, kann dieser fordern, dass ein Hund, der ohne vorherige Erlaubnis angeschafft wurde, wieder abgeschafft wird. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter zuvor anderen Mietern die Hundehaltung erlaubt hat. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Köln vom 18. März 2010 (AZ: 6 S 269/09).

Der Mieter schaffte sich einen Hund an, ohne zuvor die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Sein Mietvertrag sah die Haltung einer Katze oder eines Hundes nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vor, die Haltung von Kleintieren war im üblichen Umfang gestattet. In der Wohnanlage waren bereits einige Hunde vorhanden. Trotzdem verlangte der Vermieter die Abschaffung des Hundes.

Die Richter in erster und zweiter Instanz gaben dem Vermieter Recht. Der Vermieter sei in seiner Entscheidung völlig frei, auch dann, wenn er anderen Mietern vorher die Erlaubnis gegeben habe, so die Richter. Der Mieter, der geklagt hatte, habe kein Recht auf Gleichbehandlung. Daraus resultiere, dass er auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Tierhaltung habe. Die Richter führten aus, gerade wenn schon einige Tiere gehalten würden, könne es durch ein weiteres Tier zu Problemen oder Streitigkeiten unter den Mietern kommen. Eine solche „Selbstbindung“ des Vermieters könne daher nicht verlangt werden.

Informationen: www.mietrecht.net

25Feb./11

Auto im absoluten Halteverbot kann auch ohne Verkehrsbehinderung umgesetzt werden

Berlin (DAV). Steht ein Fahrzeug im absoluten Halteverbot, kann die Polizei jederzeit seine Umsetzung anordnen, auch ohne dass eine konkrete Verkehrsbehinderung von ihm ausgeht. Über diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. August 2010 (AZ: VG 11 K 279.10) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im absoluten Halteverbot vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde stand ein Auto. Die Polizei ließ den Pkw umsetzen. Der Eigentümer erhielt einen Gebührenbescheid über 125 Euro. Der Mann klagte. Für ihn als Ortsfremden sei nicht erkennbar gewesen, warum an diesem Ort ein absolutes Halteverbot bestehe.

Die Richter wiesen die Klage ab. Dass die Einrichtung eines absoluten Halteverbots vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde Berlin zum Schutz vor Terroranschlägen gerechtfertigt sei, liege auf der Hand und bedürfe keiner weiteren Begründung. Der eingerichtete Sicherheitsbereich könne nur dann seinen Zweck erfüllen, wenn er ständig freigehalten werde. Da die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet gewesen sei, habe die Anordnung der Umsetzung des Fahrzeugs nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Für die Anordnung sei es unerheblich, ob eine konkrete Verkehrsbehinderung vorgelegen habe.

Der Argumentation des Klägers konnten die Richter darüber hinaus nicht folgen. Diese vermittele den Eindruck, der Kläger sei der Auffassung, es stehe in seinem Belieben, ein Halteverbot zu beachten oder zu ignorieren, je nachdem, ob ihm die Hintergründe für die Anordnung einleuchteten. Eine solche Einstellung sei geeignet, Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen. Sie finde jedenfalls in der geltenden Rechtsordnung keine Grundlage.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

25Feb./11

Nicht an Aufbauseminar teilgenommen: Führerschein weg

Neustadt (Weinstraße)/Berlin (DAV). Wer 14 Punkte auf seinem Flensburger Sündenregister angehäuft hat und daher eine Einladung zu einem Aufbauseminar bekommt, sollte dieses Seminar auch besuchen. Sonst ist der Führerschein weg. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt am 7. Juni 2010 entschieden (AZ: 3 L 526/10.NW), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Nachdem ein Autofahrer 14 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister hatte, ordnete die zuständige Behörde im Dezember 2009 seine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Bis zum April des nächsten Jahres hatte er jedoch keine Bescheinigung über die Teilnahme an einer solchen Schulung vorgelegt. Daraufhin entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis.

Der Mann legte Widerspruch ein. Er argumentierte, sein Punktestand sei während der ihm gesetzten Frist und damit noch vor Erlass des Bescheids auf 13 Punkte gesunken. Ein Aufbauseminar dürfe aber erst ab 14 Punkten verlangt werden. Das sahen die Richter anders: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, weil der Mann nicht an dem Aufbauseminar teilgenommen habe. Das Straßenverkehrsgesetz schreibe ab einem Punktestand von 14 Punkten eine solche Schulung vor. Maßgeblich dabei sei der Zeitpunkt der Anordnung der Seminarteilnahme und nicht der spätere Zeitpunkt, als ihm der Führerschein entzogen worden sei. Im Dezember 2009 habe das Verkehrszentralregister aber 14 Punkte aufgewiesen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

12Feb./11

Nachbarrecht: Keine Entschädigung bei Feuchtigkeit nach Gebäudeabriss

Die Eigentümerin eines zweistöckigen unterkellerten Mehrfamilienhauses verlangte Schadensersatz von ihrem Nachbarn. Dieser hatte ebenfalls ein unterkellertes Haus, welches als Restaurant genutzt wurde. Nachdem der Nachbar sein Gebäude vollständig abgerissen hatte und dort Parkflächen für ein Fachmarktzentrum errichtete, kam es bei der Eigentümerin des Mehrfamilienhauses zu Feuchtigkeitsschäden durch aufstauendes Sickerwasser. Bei den jeweiligen Außenwänden der Gebäude handelte es sich um zwei selbstständig nebeneinander errichtete Außenwände, die nicht gemeinsam genutzt wurden und an die jeweils nicht angebaut wurde. Die Frau verlangte von ihrem Nachbarn zunächst eine Abdichtung ihrer Wand, sodann Schadensersatz.

Der Nachbar sei nicht zum Schadensersatz und auch nicht zur Durchführung von Abdichtungsmaßnahmen am Haus der Nachbarin verpflichtet, so die Richter. Die Feuchtigkeit beruhe auf einem Naturereignis und nicht auf einem widerrechtlichen Verhalten des Nachbarn. Dieser habe auch keine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung beseitigt, denn zwischen beiden Grundstücken habe keine so genannte Nachbarwand und damit keine gemeinsame Mauer bestanden. Der Nachbar sei berechtigt, sein Haus entlang der Grenze zum Nachbargrundstück abzureißen. Wenn dadurch das Haus der Nachbarin anderen Witterungseinflüssen und der im Erdreich vorhandenen Feuchtigkeit ausgesetzt worden sei, sei dies eine Folge, die diese hinzunehmen habe. Der vorliegende Fall sei eben nicht mit einer Konstellation vergleichbar, in der der Abriss einer „gemeinsamen Grenzwand“ zur Folge habe, dass das benachbarte Haus in seiner Substanz beschädigt werde. Schutzvorkehrungen hätte die Frau nur dann fordern können, wenn es sich um den Abriss von Nachbar- oder Grenzwänden in einer geschlossenen Bauweise gehandelt hätte, nicht aber, wenn es lediglich um entlang der Grundstücksgrenze errichtete benachbarte Gebäude gehe.
 

Die DAV-Immobilienrechtsanwälte erläutern, dass in diesem Fall die Unterscheidung zwischen einer so genannten Nachbarwand, also einer auf der Grundstücksgrenze stehenden Wand, die durch Anbau Bestandteil beider Gebäude wird, und zwei selbstständigen benachbarten Außenwänden von Bedeutung ist.

Informationen: www.mietrecht.net

12Feb./11

Mietrecht: Anwaltskosten als Schadensersatz

Der Mietvertrag enthielt verschiedene – rechtlich unwirksame – Regelungen in Bezug auf die Schönheitsreparaturen. Der Vermieter verlangte von seinem ehemaligen Mieter, der das Mietverhältnis ordnungsgemäß gekündigt hatte, einen Schadensersatz für die Ausführung umfangreicher Schönheitsreparaturen von 11.500 Euro und berief sich auf diese Regelungen im Mietvertrag. Mit der Unterstützung eines Rechtsanwalts wies der Mieter diesen Anspruch zurück. Vom Vermieter verlangte er auch die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten, einschließlich der, die vor dem Prozess entstanden waren.

Der Mieter hatte Erfolg: Er konnte die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Schadensersatz verlangen. Nach Auffassung der Richter stelle die unberechtigte Forderung nach Schönheitsreparaturen bzw. die Forderung nach Kostenübernahme hierfür eine Pflichtverletzung des Vermieters dar. Hiergegen könne der Mieter insbesondere deshalb anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, weil der Vermieter auch auf ausdrückliche Hinweise darauf, dass die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen rechtlich unwirksam seien, nicht von seinem Verlangen abrückte. Den entscheidenden Anlass für die Einschaltung des Rechtsanwalts gab der Vermieter mit seinem Aufforderungsschreiben, in dem er ausdrücklich Schönheitsreparaturen verlangte.

Mieter können in der Regel den Ersatz auch der außergerichtlichen Anwaltskosten vom Vermieter verlangen, wenn sie zu Unrecht in Anspruch genommen werden, erläutern die DAV-Mietrechtsanwälte.

Informationen: www.mietrecht.net