Category Archives: Recht

19Mai/11

„Jesus hat Sie lieb“ – Kündigungsgrund

 Hamm/Berlin (DAV). Verwendet ein Call-Center-Agent bei der telefonischen Verabschiedung die Formel „Jesus hat Sie lieb“, kann er gekündigt werden. Eine Kündigung schränkt die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Klägers nicht unzulässig ein, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm am 20. April 2011 (AZ: 4 Sa 2230/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der Kläger arbeitete seit 2004 bei der Beklagten als Call-Center-Agent. Er ist tief religiös und beendete mindestens seit Januar 2010 die telefonisch geführten Kundengespräche mit der Verabschiedungsformel „Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei uns und einen schönen Tag“. Nachdem der Arbeitgeber die verwendete Schlussformel beanstandete, berief sich der Kläger auf seine religiöse Überzeugung. Nach Beteiligung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Dagegen wehrte dieser sich mit einer Kündigungsschutzklage. Er hielt die Kündigung für unwirksam: Er versuche lediglich, sowohl seinen arbeitsrechtlichen als auch seinen religiösen Verpflichtungen nachzukommen. Kundenbeschwerden habe es nicht gegeben. Nach Ansicht des Arbeitgebers hingegen berechtigten die Glaubensüberzeugungen den Kläger nicht dazu, sich Arbeitsanweisungen beharrlich zu widersetzen.

Das Arbeitsgericht Bochum gab dem Beschäftigten noch Recht: Die Kündigung sei unwirksam, weil die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers hinter die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Mitarbeiters zurückzutreten habe. Der Kläger genieße daher Grundrechtsschutz aus Artikel 4 des Grundgesetzes.

Das LAG Hamm sah dies anders: Die Richter ließen sich nicht davon überzeugen, dass der 29-Jährige in Gewissenskonflikte geraten wäre, hätte er die Abschiedsformel weggelassen. Ein Arbeitnehmer, der sich darauf beruft, dass die Befolgung einer Arbeitsanweisung ihn in seiner Glaubensfreiheit beeinträchtige, müsse nachvollziehbar darlegen, dass er ohne innere Not nicht von einer aus seiner Sicht zwingenden Verhaltensregel absehen könne. Dies habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht überzeugend getan.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

16Mai/11

Keine Ersatzzustellung ohne den Empfänger darüber zu informieren

Köln/ Berlin (DAV). Paketdienste dürfen Postsendungen nicht an Nachbarn oder Hausbewohner aushändigen, ohne den eigentlichen Empfänger darüber zu benachrichtigen. AGB-Klauseln, die das anders regeln, sind eine unangemessene Benachteiligung für den Paketempfänger und somit ungültig, so das Oberlandesgericht (OLG) Köln am 2. März 2011 (AZ: 6 U 165/10 OLG). Damit hob es eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln vom 18. August 2010 auf, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Ein Paketdienst hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn, ohne den Empfänger über die Zustellung der Sendung zu informieren, vorgesehen. Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverein und war zuvor allerdings mit der Klage vor dem LG Köln gescheitert. Das LG sah die Klausel als wirksam an und wies die Klage ab.

Anderer Auffassung ist das OLG Köln. Es sieht in einer solchen Vertragsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Empfängers. Grundsätzlich sei es dem Beförderungsunternehmen zumutbar, eine Benachrichtigung an den Empfänger zu hinterlassen. Andernfalls würde dem berechtigten Interesse des Verbrauchers nicht genügend Rechnung getragen. Es sei notwendig, dass der Empfänger von der Ankunft der Sendung erfährt und darüber in Kenntnis gesetzt wird, wo sich sein Besitz derzeit befindet.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

13Mai/11

Veranstalter von Singspielen können kindliches Trauma nicht immer vorhersehen

Bamberg/Berlin (DAV). Wenn im Zeltlager ein Singspiel durchgeführt wird und ein Kind dadurch ein schweres Trauma erleidet, muss der Veranstalter nicht automatisch Schmerzensgeld zahlen. Ein Trauma durch das Singspiel muss für den Veranstalter des Zeltlagers zumindest vorhersehbar sein, damit er haftbar wird, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg am 5. Januar 2011 (AZ: 5 U 159/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der minderjährige Kläger wollte vom Veranstalter eines Zeltlagers, an dem er mit seinem Vater teilgenommen hatte, Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro einklagen. Der Kläger behauptete, ein Singspiel, bei dem sein Vater mitgewirkt hatte, habe bei ihm ein schweres Trauma ausgelöst. Im Rahmen dieses Singspiels wurde der Vater des Klägers von einem Mädchen mittels „Fingerpistole“ schauspielerisch erschossen. Der Kläger und seine Eltern vertraten die Ansicht, dass er dadurch ganz erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe. Der Zeltlager-Veranstalter verteidigte sich damit, dass das Singspiel seit Jahrzehnten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung der Teilnehmer oder Zuschauer aufgeführt werden konnte. Auch hätten die anderen Teilnehmer am Zeltlager nach dem Singspiel weder am Kläger noch an seinem Vater eine nachteilige Veränderung feststellen können.

Das OLG bestätigte die Klageabweisung durch das Landgericht Coburg. Ein Verschulden der Verantwortlichen des Singspiels sei nicht zu erkennen. Für ein Verschulden sei es erforderlich, dass die Verantwortlichen die Gefahr eines Traumas bei einem 7jährigen durch das Singspiel hätten erkennen können. Unter Berücksichtigung der Einzelheiten des Falles sei dies zu verneinen. Es komme aufgrund fehlenden Verschuldens seitens der Veranstalter auch nicht darauf an, ob das Kind tatsächlich eine Belastungsstörung erlitten hat. Nach Ansicht der Richter könne bei Kindern im Alter von sieben Jahren vorausgesetzt werden, dass sie zwischen Spiel und Realität unterscheiden können. Auch das Verhalten des Vaters, der am Singspiel mitgewirkt hatte, spreche dafür, dass die behaupteten Auswirkungen nicht vorhersehbar waren.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

09Mai/11

Eine späte Arztrechnung

 München/Berlin (DAV). Der Vergütungsanspruch eines Arztes wird erst mit Erstellung einer Gebührenrechnung nach den Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnung fällig. Erst dann beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen. Über diese Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28. September 2010 (AZ: 213 C 18634/10) informieren die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins.

Ein Patient befand sich von Juni 2003 bis September 2004 in Behandlung eines Urologen. Erheblich später erhielt dafür die Rechnungen: Eine war im Dezember 2006 ausgestellt und betrug 1.500 Euro, die andere im Dezember 2007 und belief sich auf 800 Euro. Der Mann bezahlte beide Rechnungen nicht. Seiner Meinung nach waren die Forderungen des Arztes verjährt. Nachdem der Arzt einen Mahnbescheid beantragt hatte, kam es schließlich zum Prozess.

Der Patient musste zahlen. Die Forderungen seien nicht verjährt, entschieden die Richter. Grundsätzlich verjähre der Anspruch auf Bezahlung einer Arztrechnung innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginne mit Ende des Jahres zu laufen, in dem die ärztliche Leistung erbracht wurde. Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches sei jedoch eine ordnungsgemäße Gebührenrechnung. Daher seien hier die Daten der Rechnungen entscheidend. Das Entstehen des Anspruchs und die Fälligkeit würden im vorliegenden Fall zeitlich auseinanderfallen.

Auch komme nicht in Betracht, dass die Forderung verwirkt sei. Nur die Tatsache, dass die Rechnungen erst 2006 und 2007 gestellt wurden, sei nicht ausreichend. Es hätten weitere Umstände hinzukommen müssen. Hierzu würde insbesondere ein Verhalten des Arztes zählen, aus dem der Patient hätte schließen können, dass er die Forderung nicht mehr geltend machen würde.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de

04Mai/11

O-Ton: Nach der Entscheidung zur Sicherungsverwahrung

Berlin (DAV). Nachdem das Bundesverfassungsgericht heute die Regelungen zur Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter für verfassungswidrig erklärt hat, ist eine Neuregelung notwendig. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fühlt sich mit der Gerichtsentscheidung bestätigt und fordert den Gesetzgeber auf, mit Augenmaß ein schlüssiges Gesamtkonzept vorzulegen. Es muss einen Abschied vom reinen Verwahrvollzug geben.

„Wir haben die Entscheidung aus Karlsruhe so erwartet; der Gesetzgeber ist aufgefordert, Regelungen für die Sicherungsverwahrung zu finden, die sowohl verfassungskonform sind als auch den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention genügen“, fordert Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Durch ein schlüssiges Gesamtkonzept müsse durch einen vernünftigen, resozialisierungsfreundlichen Vollzug die Anordnung von Sicherungsverwahrung entbehrlich gemacht werden.

Der DAV hat zwar die vom Bundestag beschlossene Beschränkung auf bestimmte Straftaten begrüßt, sieht die Sicherungsverwahrung aber generell als ein Übel an. Sie hält Menschen auch nach Verbüßung der Strafe, zu der sie verurteilt wurden, auf unabsehbare Zeit in Haft. Dies allein aufgrund einer unsicheren Prognoseentscheidung. Der Straftatenkatalog ist aus Sicht der Anwältinnen und Anwälte immer noch zu umfangreich. Die so genannte Therapieunterbringung hält der DAV für verfassungs- und menschenrechtswidrig – zu Recht, wie sich nun gezeigt hat.

Bei einer Neuregelung müsse die erforderliche Behandlung der für eine Sicherungsverwahrung in Betracht kommenden Gefangenen nicht erst mit deren Vollzug, sondern bereits mit dem Tag der Aufnahme in den vorausgehenden Strafvollzug beginnen, wenn die Betroffenen hierzu bereit sind. Die Behandlung sollte durch ein spezielles Behandlungsteam durchgeführt und auch extern von Gutachtern begleitet werden.

Kommt es dennoch zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Strafverbüßung, müssten differenzierte Unterbringungsformen vorgeschlagen werden, die sich an der Persönlichkeit der Betroffenen ausrichten und weiterhin das Bestreben verfolgen, die Dauer der Unterbringung möglichst kurz zu halten.

„Wir brauchen einen klaren Abschied vom bloßen Verwahrvollzug auch bei der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung“, fordert Ewer weiter. Beispielhaft könnten die von den Ländern Berlin und Brandenburg im Januar 2011 vorgelegten „Eckpunkte für den Vollzug der Sicherungsverwahrung“ sein.

O-Ton-Paket Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins
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