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30Mai/11

Mieter muss Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall beweisen

 Berlin (DAV). Mindert der Mieter wegen Schimmelbefalls der Mieträume die Miete, so muss er beweisen, dass der Schimmel tatsächlich die Gesundheit der Mieter und damit die Gebrauchsfähigkeit der Räume herabsetzt. Er muss Art und Konzentration der Schimmelsporen darlegen sowie ärztliche Atteste vorlegen. Erst aufgrund dieser Tatsachen kann das Gericht ein Sachverständigengutachten beauftragen. Das entschied das Kammergericht Berlin am 3. Juni 2010 (AZ: 12 U 164/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der Mieter einer Gaststätte mit Übernachtungsbetrieb blieb wiederholt seine Miete schuldig. Der Vermieter kündigte ihm daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs und forderte gerichtlich die Zahlung der schuldig gebliebenen Miete. Der Mieter hielt dagegen, der Keller und die zur Gaststätte gehörende Küche seien großflächig mit Schimmel befallen gewesen. Der Schimmel habe seine Familie gesundheitlich gefährdet und sei Mitursache für seine Krebserkrankung. Er habe deswegen den Geschäftsbetrieb einstellen müssen. Daher habe er die Miete auf Null gemindert.

Vor Gericht war der Vermieter erfolgreich. Die Argumentation des Mieters sei zu pauschal, so die Richter. Das Recht auf Mietminderung setze voraus, dass ein Mangel vorliege, der die Gebrauchstauglichkeit der gemieteten Räume beeinträchtige. Für diesen Mangel trage der Mieter die Darlegungs- und Beweislast. Doch weder habe der Mieter etwas zur Art des Schimmels noch zur Sporenkonzentration in den einzelnen Räumen vorgebracht. Auch habe er keine ärztlichen Atteste und Laboruntersuchungen vorgelegt. Hieraus hätten sich eventuell Tatsachen ergeben, an die die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen hätte anknüpfen können.

Informationen: www.mietrecht.net

30Mai/11

Radweg muss benutzt werden, auch wenn er Mindestanforderungen nicht genügt

 München/Berlin (DAV). Radfahrer müssen unter bestimmten, eng umgrenzten Umständen Radwege auch dann benutzen, wenn diese nicht den Mindestanforderungen der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Das gilt etwa dann, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn den Verkehr an dieser Stelle zusätzlich gefährden würde. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 6. April 2011 (AZ: 11 B 08.1892), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Radfahrer hatte sich gegen die Radwegbenutzungspflicht auf einer Münchner Straße zur Wehr gesetzt, da der Weg nicht den Mindestanforderungen entsprach. Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen müssen. Die tatsächliche Breite des fraglichen Radwegs bewegte sich jedoch nur zwischen 0,72 und 1,29 Metern. Deswegen war der Radfahrer der Meinung, dass er den Weg nicht benutzen müsse.

Das sahen die Richter anders. Die Radwegbenutzung dürfe hier trotzdem angeordnet werden, weil auf der Straße aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahr bestehe. Diese Gefährdung würde nochmals deutlich gesteigert, wenn Radfahrer die Fahrbahn mitbenutzten. Die Benutzung des vorhandenen Radwegs sei zumutbar. Sein Ausbau sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

30Mai/11

Verwaltungsgebühren auch für „abgebrochene“ Abschleppmaßnahme

 Aachen/Berlin (DAV). Wenn ein falsch geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden soll und der Fahrer kommt noch rechtzeitig dazu, muss er trotzdem neben Verwarnungsgeld und Abschleppkosten auch Verwaltungsgebühren bezahlen. Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. April 2011 (AZ: 7 K 2213/09).

Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxis verbotswidrig abgestellt. Ein Mitarbeiter der Stadt Aachen, der als Beifahrer im Wagen eines Abschleppunternehmens mitfuhr, veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Eigentümer erschien während des Abschleppvorgangs und beglich angefallene Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld. Gegen die zusätzliche Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro klagte er jedoch. Seiner Meinung nach sei der Stadt kein besonderer Verwaltungsaufwand entstanden, denn diese lasse ja – eine Aachener Besonderheit – ihre Vollzugsbediensteten in den Fahrzeugen des Abschleppunternehmers mitfahren.

Die Richter entschieden, dass die Stadt für so genannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen werde, dieselbe Gebühr wie für „normale“ Abschleppmaßnahmen erheben dürfe. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheide sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht. Auch stehe die Praxis der Stadt, den Mitarbeiter vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen. Der städtische Vollzugsbedienstete müsse in jedem Einzelfall aussteigen und kontrollieren, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorlägen. Für den so entstehenden Aufwand dürfe eine Gebühr erhoben werden. Mit 50 Euro liege die Höhe der Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 25 Euro bis 150 Euro.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

29Mai/11

O-Ton: Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

 Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Das Verwaltungsgericht Koblenz sah nach Beschwerden der Nachbarn zehn Hunde als zu viel an und erlaubte nur maximal vier Yorkshireterrier auf dem Grundstück.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über das Urteil:

O-Ton: Man lebt da ja nicht nur, um zu wohnen und zu leben. Sondern in dem Fall züchtet man ja auch womöglich Tiere und hat zehn Tiere gleichzeitig auf seinem Grundstück. Das sind Nutzungsänderungen und deshalb kann die Gemeinde verbieten, so viele Hunde zu halten und die Zahl vorgeben. Das Verwaltungsgericht Koblenz hielt bei den – Originalton – „hochtonig bellenden“ Yorkshireterriern vier Tiere als angemessen und zumutbar für die Nachbarschaft. – Länge 23 sec.

Mehr Informationen unter www.anwaltauskunft.de.

O-Ton zum Download

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29Mai/11

O-Ton + Magazin: Bordellbetreiber sind vergnügungssteuerpflichtig

 Auch Betreiber von Bordellen müssen Vergnügungssteuer bezahlen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Im konkreten Fall ging es um ein sogenanntes „Laufhaus“.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Also die Allgemeinheit soll von derlei Vergnügen durchaus profitieren, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die haben nämlich gesagt, auch ein Betreiber von einem Bordell oder einem sogenannten Laufhaus kann zur Vergnügungssteuer heran gezogen werden. Eine solche Steuer sei eine typische Aufwandssteuer, die auf dem allgemeinen Gedanken beruhe, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leiste, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden könne. Vergnügung kann alles sein, Vergnügen kann auch das sein, wo ein sexueller Hintergrund vorhanden ist. – Länge 33 sec.

Unter www.anwaltauskunft.de gibt es den ganzen Fall zum Nachlesen.


Magazin: Betreiber von Bordellen sind vergnügungssteuerpflichtig

Auch Betreiber von Bordellen müssen Vergnügungssteuer bezahlen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Im konkreten Fall ging es um ein sogenanntes „Laufhaus“.

Beitrag

Für all diejenigen, die sich mit dem horizontalen Gewerbe nicht so auskennen, zunächst erst einmal eine kleine Hilfestellung.

O-Ton: Laufhäuser nennt man solche Etablissements, die dem Vergnügen dienen mit sexuellem Hintergrund. Dort können Prostituierte sich in Zimmer einmieten und die Freier laufen über die Flure oder Kontakthöfe und können den Kontakt anbahnen. – Länge 14 sec.

… erzählt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Ein solches Laufhaus mit 33 Zimmern betrieb der Mann, der mit der Vergnügungssteuer auf Kriegsfuß stand.

O-Ton: SFX

Die Gemeinde wollte insgesamt 53.000 Euro von ihm haben.

O-Ton: SFX

Er stöhnte unter dieser Last und meinte, nicht er, sondern allenfalls die bei ihm tätigen Prostituierten seien Steuerschuldner. Daher die Klage. Doch die Richter schüttelten nur mit dem Kopf. Swen Walentowski:

O-Ton: Also die Allgemeinheit soll von derlei Vergnügen durchaus profitieren, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die haben nämlich gesagt, auch ein Betreiber von einem Bordell oder einem sogenannten Laufhaus kann zur Vergnügungssteuer heran gezogen werden. Eine solche Steuer sei eine typische Aufwandssteuer, die auf dem allgemeinen Gedanken beruhe, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leiste, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden könne. Vergnügung kann alles sein, Vergnügen kann auch das sein, wo ein sexueller Hintergrund vorhanden ist. – Länge 33 sec.

Nicht nur für Betreiber von Laufhäusern gibt es den ganzen Fall zum Nachlesen – unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

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