Nimmt ein unterhaltspflichtiger Elternteil eine Ausbildung auf, ist er in der Regel nicht in der Lage, Unterhalt zahlen. Unter bestimmten Umständen kann er trotzdem verpflichtet sein, seine Ausbildung auf einen Zeitpunkt zu verschieben, zu dem das Kind nicht mehr unterhaltsbedürftig ist.
In diesem Fall entschied das Oberlandesgericht Köln: Der Vater muss auch in der Zeit seiner Umschulung Unterhalt leisten. Er hatte dies nicht getan, daher muss rückwirkend zahlen.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Rechtsportal anwaltauskunft.de:
O-Ton: Grundsätzlich ist es so, wenn es nicht die erste Berufsausbildung ist, wenn ich vorher schon im Mindestunterhalt zahlen konnte, weil ich unausgebildet schon eine Arbeit aufgenommen habe, und erst später, wenn das Kind da ist, eine Ausbildung aufnehme, aber den Mindestunterhalt immer zahlen konnte, dann muss ich als Elternteil erst mal meine Bedürfnisse zurückstellen. Ich muss die Bedürfnisse des Kindes voranstellen und Unterhalt leisten. – Länge 24 sec.
Mehr unter anwaltauskunft.de.