Ein Arbeitszeugnis muss mit dem Briefkopf versehen und auf dem im Geschäftsverkehr üblichen Firmenpapier ausgestellt sein. Fehlt dies, erfüllt ein Arbeitgeber seine Pflicht zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses nicht. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.
Nach der Entscheidung gehören ein ordnungsgemäßer Briefkopf sowie die Verwendung des üblichen Geschäftspapiers zu den formalen Mindestanforderungen eines Arbeitszeugnisses.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Rechtsportal anwaltauskunft.de:
O-Ton: Also: Jeder andere sieht das, wenn ich mich mit so einem Zeugnis bewerbe. Da steht: Das war der beste Mitarbeiter, den Du in der Galaxy finden kannst. Aber auf einem Schmierblatt. Das entwertet den Inhalt. Deshalb ist es unzulässig. Und wenn Du – Arbeitgeber – so hat dann immerhin das Landesarbeitsgericht in Hamm, NRW, bestätigt, wenn Du das nicht ordentlich machst, dann zahlst Du ein Zwangsgeld von 1.000 Euro. – Länge 20 sec.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.
Kollegengespräch: Arbeitszeugnis muss auf offiziellem Firmenpapier erteilt werden
Ein Arbeitszeugnis muss mit dem Briefkopf versehen und auf dem im Geschäftsverkehr üblichen Firmenpapier ausgestellt sein. Fehlt dies, erfüllt ein Arbeitgeber seine Pflicht zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses nicht. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm-
Nach der Entscheidung gehören ein ordnungsgemäßer Briefkopf sowie die Verwendung des üblichen Geschäftspapiers zu den formalen Mindestanforderungen eines Arbeitszeugnisses.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Rechtsportal anwaltauskunft.de antwortet dazu auf folgende Fragen:
1. Herr Walentowski, noch einmal zum Verständnis: Was haben die Richter genau gesagt?
2. Was hat sich der Arbeitgeber „einfallen“ lassen?
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.