Ein Arbeitszeugnis muss mit dem Briefkopf versehen und auf dem im Geschäftsverkehr üblichen Firmenpapier ausgestellt sein. Fehlt dies, erfüllt ein Arbeitgeber seine Pflicht zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses nicht. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Weiter
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O-Ton: Kein Anspruch auf Zwischenbeurteilung nach Endzeugnis
Ein Arbeitnehmer, der bereits eine abschließende Beurteilung erhalten hat, hat keinen Anspruch auf ein zusätzliches Zwischenzeugnis. So entschied das Arbeitsgericht Erfurt. In dem Fall wurde einem Mitarbeiter in der Probezeit gekündigt. Der Arbeitnehmer klagte dagegen und verlangte neben einem Arbeitszeugnis auch die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Weiter
O-Ton + Kollegengespräch: „Stets zur Zufriedenheit“ im Arbeitszeugnis ist nur durchschnittlich
Die Formulierung „stets zur Zufriedenheit“ im Arbeitszeugnis entspricht einer durchschnittlichen Leistung. Arbeitnehmer, die ein besseres Zeugnis wollen, müssen überdurchschnittliche Leistungen nachweisen, entschied das Landesarbeitsgericht Rostock. Weiter