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20Aug./11

BMW plant eigene Windräder für Leipzig

 Autobauer setzt bei Fertigung auf erneuerbare Energien

München – Der Münchner Autohersteller BMW will für sein Werk in Leipzig eine eigene Windkraftanlage zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien errichten. Das berichtet die Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche. Die Anlage mit derzeit vier geplanten Windrädern soll den Strom für die Fertigung der geplanten Carbonautos liefern und spätestens zum Produktionsstart der Elektromodelle i3 und i8 im Herbst 2013 fertig sein. Zurzeit läuft das behördliche Genehmigungsverfahren.

BMW will Leipzig zu einem „grünen“ Vorzeigewerk ausbauen und plant dazu die komplette Produktion der Elektroautos mit regenerativen Energien. Künftig sollen 70 Prozent an Wasser und 50 Prozent an Energie pro E-Fahrzeug gegenüber der gängigen Fertigung eingespart werden.

In diesem Jahr will BMW in Leipzig mehr als 200.000 Einheiten bauen, täglich laufen 740 Autos vom Band. Über die geplante Kapazität inklusive der i-Modelle im Jahr 2013 gibt es noch keine Angaben. Vorstandschef Norbert Reithofer hat aber bereits weitere Mitglieder der i-Familie angekündigt.
Leipzig bietet dafür ausreichend Platz: Von der 214 Hektar großen Werksfläche wurde etwas mehr als die Hälfte bebaut, hinzu kommt die Fabrikerweiterung für die Elektrofahrzeugproduktion mit rund 14 Hektar. Der Neubau von Montage und Karosseriebau soll noch im August starten.

20Aug./11

BMW entscheidet über neuen Brasilien-Standort

 Erweiterungen auch in Indien, Russland, China und USA geplant

München – BMW will zur besseren Deckung der weltweiten Nachfrage eine neue Montagefabrik in Brasilien errichten. Von 26 möglichen Standorten sind zwei in der engeren Auswahl, einer davon liegt nahe São Paulo. Das berichtet die Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche. Die endgültige Entscheidung soll frühestens im Oktober fallen. Darüber hinaus wird auch über den Ausbau der Montagewerke in Russland und Indien nachgedacht.

Eine Erweiterung der Produktion in China ist bereits beschlossene Sache. Ab 2012 nimmt in Tiexi die zweite chinesische BMW-Fabrik mit der Fertigung des X1 die Arbeit auf. Mittelfristig soll die Kapazität an beiden chinesischen Standorten des Münchner Herstellers insgesamt 300.000 Autos pro Jahr betragen.

Vor einem erneuten Ausbau steht auch das US-Werk Spartanburg. Nach einer zehnmonatigen Umbauphase soll die Kapazität für die SUVs X3, X5 und X6 statt 270.000 in 2011 im kommenden Jahr rund 300.000 betragen. Konzernchef Reithofer schließt auch einen neuen Standort in Nordamerika nicht aus, dort würden dann aber Limousinen vom Band rollen.

20Aug./11

Automesse IAA bleibt unter Vorkrisenniveau

 Frankfurt/Main – Branchenexperten erwarten von der Internationalen Automobil-Ausstellung IAA trotz Zuwächsen bei Ausstellern und Fläche keine neuen Rekorde. „Für die Autobranche sind die großen Märkte mit großen Wachstumspfaden wichtig. Und das ist mit Sicherheit nicht Deutschland“, sagte Ferdinand Dudenhöffer vom CAR-Institut an der Universität Duisburg-Essen der Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche. Er fügte hinzu: „China ist das neue Zentrum der Autoindustrie und das spürt auch die IAA.“ Kein chinesischer Autobauer habe derzeit Pläne, in den nächsten 18 Monaten nach Deutschland zu kommen. „Warum sollten sie dann jetzt mit Riesenbudgets zur IAA gehen?“, unterstrich Dudenhöffer. Mit Changan ist in diesem Jahr nur ein chinesischer Hersteller erstmals auf der IAA vertreten.

Zudem wirken bei einigen Unternehmen nach Ansicht von Stefan Bratzel, Leiter des Center of Automotive an der FHDW in Bergisch Gladbach, Sparprogramme aus den vergangenen Monaten nach. Er sagte der Zeitung: „Vor allem Marketingkosten werden bei den Unternehmen genauer hinterfragt als in den Zeiten vor der Krise“.

Die IAA findet in Frankfurt/Main vom 15. bis 25. September statt. Rund 900 Aussteller werden sich auf 210.000 Quadratmeter Fläche präsentieren. Im Vorkrisenjahr 2007 waren es 1.050 Aussteller und 220.000 Quadratmeter.

19Aug./11

Schlechte Arbeit führt nicht automatisch zur Kündigung

 München/Berlin (DAV). Ein Arbeitgeber kann einen Angestellten nicht mit der Begründung kündigen, er mache besonders viele Fehler. Eine solche Kündigung setzt grundsätzlich voraus, dass die „Durchschnittsleistung“ der vergleichbaren anderen Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum vom Arbeitgeber dokumentiert wird. Nur so kann festgestellt werden, ob der gekündigte Arbeitnehmer die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit über längere Zeit hinweg erheblich überschritten hat. Liegt eine solche überdurchschnittliche Häufigkeit vor, kann diese jedoch je nach Fehlerzahl, Art und Schwere der Folgen eine Kündigung rechtfertigen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 3. März 2011 (AZ: 3 Sa 764/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte und beim Versand von Paketen und Frachtbriefen für die Erfassung nationaler und internationaler Frachtdaten zuständig. Nach einer Reihe von Fehlern, wie beispielsweise der Aufnahme einer falschen Länderkennung, der falschen Bezeichnung des Frachtgutes und der Nichtdeklarierung als Zollgut, kündigte ihr der Arbeitgeber. Er argumentierte, dass die Arbeitnehmerin bis zu einer Umorganisation anstandslos gearbeitet hätte. Es fehle ihr damit nicht am Fachwissen, sondern an ihrer Bereitschaft, dieses Fachwissen entsprechend einzusetzen. Vor Gericht erklärte der Arbeitgeber, dass die Mitarbeiterin Fehler gemacht habe, die andere Arbeitnehmer nicht machten. Die Angestellte wehrte sich gegen die Kündigung mit der Begründung, dass dem Arbeitgeber kein Schaden entstanden sei. Zudem würden auch andere Mitarbeiter Fehler machen und letztlich die vom Arbeitgeber geschilderten Vorfälle Bagatellen darstellen.

Die Kündigung ist unwirksam, stellte das Gericht fest. Zwar würden sich aus dem, was der Arbeitgeber darlegte, tatsächlich erhebliche qualitative Fehler der Mitarbeiterin, also eine qualitative Minderleistung, ergeben. Trotzdem sei die Kündigung nicht gerechtfertigt. Bei der Bewertung, ob eine qualitative Minderleistung vorliege, komme es darauf an, ob der Arbeitnehmer dasjenige tue, was er solle, und zwar so gut, wie er es könne. Die Leistungspflicht sei nicht starr, sondern dynamisch und orientiere sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Ein objektiver Maßstab sei nicht anzusetzen. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer unterdurchschnittliche Leistungen erbringe, müsse nicht zwangsläufig bedeuten, dass er seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpfe. Allerdings könne die langfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletze. Hierzu müsse der Arbeitgeber dann aber Tatsachen darlegen, aus denen ersichtlich wäre, dass die Leistung der Klägerin deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben sei. Notwendig sei also eine Vergleichsmöglichkeit mit der „Vergleichsgruppe“. Diese habe hier aber gefehlt.

Der Fall zeigt, dass man sich früh anwaltlicher Hilfe versichern sollte. So konnte sich die Angestellte erfolgreich gegen die Kündigung wehren. Auf der anderen Seite sollten sich Arbeitgeber frühzeitig über die Möglichkeit von Kündigungen beraten lassen, empfehlen die DAV-Arbeitsrechtsanwälte. Arbeitsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.ag-arbeitsrecht.de

19Aug./11

Unfallhelfer haben Anspruch auf Schadensersatz auch bei falschem Verhalten

 Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer anderen bei einem Unfall hilft und dadurch selbst verletzt wird oder einen Schaden erleidet, hat einen Ersatzanspruch gegen die Unfallverursacher. Dies gilt auch dann, wenn er falsch reagiert und die Sachlage objektiv falsch eingeschätzt hat, entschied der Bundesgerichtshof am 5. Oktober 2010 (AZ: VI ZR 286/09), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Ein Fahrzeug kollidierte mit der Leitplanke und blieb auf dem Seitenstreifen liegen. Ein Autofahrer hinter dem Unfallfahrzeug hatte den Vorgang beobachtet und wollte helfen. Er hielt an, sprach den Unfallfahrer an und ging zu dessen Kofferraum, um ein Warndreieck zu entnehmen und aufzustellen. Ein weiteres, sich näherndes Fahrzeug kam ins Schleudern und erfasste den Mann auf dem Seitenstreifen. Vor Gericht ging es darum, ob den Helfer ein Mitverschulden trifft, da er sich auf dem Seitenstreifen – verbotswidrig – aufgehalten hatte, und das Aufstellen eines Warndreiecks an der Stelle nicht geboten war.

Der Unfallhelfer hat Anspruch auf Ersatz seines Schadens durch die Unfallverursacher, entschied das Gericht. Ein Mitverschulden treffe ihn nicht. Zwar habe er objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, als er sich auf dem Seitenstreifen aufgehalten habe. Allerdings könne dies zur Absicherung einer Unfallstelle erforderlich sein. Eine zusätzliche Absicherung durch ein Warndreieck sei nicht unbedingt notwendig gewesen. Falsche Reaktionen stellten jedoch kein schuldhaftes Verhalten dar, wenn der Unfallhelfer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu einer ruhigen Überlegung gehabt und nur deshalb falsch reagiert habe.

Bei einem Unfall hat man viele Ansprüche, an die man zunächst nicht denkt. Auch wird vor Gericht oft darüber gestritten, welches Mitverschulden jemand zu tragen hat. In jedem Fall sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Informationen, einen Unfalldatenbogen und eine Anwaltssuche findet man bei einem Unfall unter www.schadenfix.de.