Tag Archives: Urteil

13März/12

O-Ton + Magazin: Keine Werbung gegen den Willen des Empfängers

 Wer keine Reklame von einer Firma erhalten will, muss dies nur dem werbenden Unternehmen direkt mitteilen. Ein Aufkleber „Werbung – nein danke“ am Briefkasten muss nicht sein. Das hat das Landgericht Lüneburg entschieden. Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein über die Begründung der Richter:

O-Ton: Die haben gesagt, das Unternehmen muss sich darauf einstellen, wenn der Mann keine Werbung haben möchte. Vielleicht möchte er ja von anderen Werbung haben. Deshalb ist er nicht verpflichtet, diesen Aufkleber anzubringen. Sondern das Unternehmen muss, wenn ihm ausdrücklich erklärt worden ist, dass die Person keine Werbung haben will, dann es das berücksichtigen. Wahrscheinlich muss derjenige, der die Werbung austrägt, eine Liste mitführen, wo er es nicht reinwerfen darf. – Länge 23 sec.

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Magazin: Keine Werbung gegen den Willen des Empfängers

Wer keine Reklame von einer Firma erhalten will, muss dies nur dem werbenden Unternehmen direkt mitteilen. Ein Aufkleber „Werbung – nein danke“ am Briefkasten muss nicht sein. Das hat das Landgericht Lüneburg entschieden. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Die Aufkleber gegen Werbung sind weit verbreitet. Weniger verbreitet ist es, nur vereinzelte Werbung haben zu wollen. In dem Fall war es so, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Vielleicht hat er ein Auswahlinteresse und sagt: Ich will nur von denen nicht und von denen dann schon. Dann ist er allerdings verpflichtet, von dem Unternehmen, von dem er keine Werbung im Briefkasten haben, dies auch mitzuteilen – am besten schriftlich. – Länge 13 sec.

Das hat unser Mann, der spätere Kläger auch getan.

O-Ton: SFX

O-Ton: Und in dem Fall, den hier das Landgericht Lüneburg entschieden hat, war es so, dass das Unternehmen gesagt hat: Na klar, wir werfen Dir keine Werbung mehr ein, wenn Du diesen Aufkleber anbringt. Da hat der Mann gesagt: Ich will keinen Aufkleber – ich möchte nämlich ab und zu mal Werbung haben, aber nicht von Euch! – Länge 13 sec.

Nach zwei weiteren vergeblichen Schreiben klagte der Mann. Swen Walentowski:

O-Ton: Mit Erfolg! Zwar erst in der zweiten Instanz, aber immerhin. Die haben gesagt, das Unternehmen muss sich darauf einstellen, wenn der Mann keine Werbung haben möchte. Vielleicht möchte er ja von anderen Werbung haben. Deshalb ist er nicht verpflichtet, diesen Aufkleber anzubringen. Sondern das Unternehmen muss, wenn ihm ausdrücklich erklärt worden ist, dass die Person keine Werbung haben will, dann es das berücksichtigen. Wahrscheinlich muss derjenige, der die Werbung austrägt, eine Liste mitführen, wo er es nicht reinwerfen darf. – Länge 28 sec.

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Absage.

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13März/12

O-Ton: Entfernungspauschale gibt es nur einmal pro Tag

 Zahlreiche Arbeitnehmer fahren aus beruflichen Gründen mehrfach pro Tag die Strecke zu und von ihrem Arbeitsplatz. Aber: Für das Finanzamt bleibt es bei einer Hin- und einer Rückfahrt. Auch wenn darin eine Ungleichbehandlung zu anderen Arbeitnehmern zu sehen ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, entschied das Hessische Finanzgericht.

Rechtsanwalt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Das kann manchmal zu Ungerechtigkeiten führen. Wenn beispielsweise ein Musiker mehrere Proben hat, aber dazwischen so große Pausen, dass er eigentlich zurück fahren kann. Er fährt also zweimal am Tag hin und zweimal am Tag zurück. So war auch der Fall, den das Hessische Finanzgericht entschieden hat. Aber die haben gesagt: Auch die zweite tägliche Fahrt sei mit dieser Pauschale abgegolten. – Länge 17 sec.

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13März/12

O-Ton: Amokfahrt in Blumenstand – für das Opfer ein Arbeitsunfall

 Auch Verletzungen am Arbeitsplatz durch Amokfahrer können ein Arbeitsunfall sein. In dem Fall war eifersüchtiger Ex-Mann mit dem Auto in den Blumenstand seiner Frau gerast. Die Berufsgenossenschaft wollte nicht zahlen. Begründung: Das war ein rein privater Konflikt. Das Sozialgericht Berlin sah den Fall anders.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Das Gericht hat gesagt, es liegt hier ein Arbeitsunfall vor. Es geht vielleicht nicht nur um das Beziehungsdrama, sondern auch darum, dass er ihren wirtschaftlichen Erfolg und ihre Existenz vernichten wollte – also nicht nur die Tötungsabsicht, sondern auch den Blumenstand zerstören. Außerdem wäre nicht klar gewesen, ob jetzt gerade die Frau da war oder vielleicht auch eine Angestellte. Hier liegt ein Arbeitsunfall vor, somit kann sie auch den weitreichenden Schutz der Berufsgenossenschaft genießen. – Länge 24 sec.

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01März/12

Täuschung beim Arbeitsvertrag führt zu Anfechtbarkeit

 Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Täuscht ein Arbeitnehmer bei Abschluss eines Arbeitsvertrages den Arbeitgeber bewusst über eine persönliche Eigenschaft, muss er mit der Anfechtung des Arbeitsvertrages rechnen, sofern diese Eigenschaft für die Tätigkeit von Bedeutung ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte am 21. September 2011 (AZ: 8 Sa 109/11) die Anfechtung des Arbeitsvertrages eines Frachtabfertigers, der seinen neuen Arbeitgeber über sein ärztliches Nachtarbeitsverbot nicht aufgeklärt hatte. Mit einer solchen Anfechtung ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der 57-jährige Arbeitnehmer wurde bei einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen eingestellt. Im Arbeitsvertrag war ausdrücklich geregelt, dass der Mann Nacht- und Wechselschichten zu leisten habe. Später legte der neue Mitarbeiter dem Arbeitgeber ärztliche Bescheinigungen vor, die besagten, dass er aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten könne. Die Bescheinigungen waren älter als der Arbeitsvertrag. Daraufhin focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Mit Erfolg. Der Arbeitnehmer habe schon bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gewusst, dass er aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten könne. Damit habe er dem Arbeitgeber vorgetäuscht, er könne zu Nacht- und Wechselschichten eingeteilt werden. Diese umfassende Einteilung des Arbeitnehmers in alle Schichten sei für den Arbeitgeber erforderlich, damit dieser den Einsatz der Mitarbeiter planen könne und es nicht zu Ungleichbehandlungen der bei ihm Beschäftigten komme.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

01März/12

Nach Brustentfernung: Krankenkasse muss Korrektur-Operation für Transsexuellen bezahlen

 Wiesbaden/Berlin (DAV). Wird nach einer von der Krankenversicherung bewilligten Brustentfernung bei einem Transsexuellen eine Korrektur-Operation notwendig, muss die Krankenkasse diese ebenso bezahlen. Das gilt auch dann, wenn die Brust keine funktionellen Störungen aufweist. Auf dieses Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2011 (AZ: S 1 KR 89/08) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Ein als Frau geborener Transsexueller unterzog sich zwei geschlechtsangleichenden Operationen. Unter anderem wurde die weibliche Brust entfernt. In der Folge kam es zu einer Falten- und Wulstbildung an der Brust des Mannes. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenerstattung für eine Korrekturoperation der Brust. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da keine funktionellen Beeinträchtigungen vorlägen. Im Vordergrund stehe der kosmetische Nutzen. Der Mann klagte und hatte Erfolg.

Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sei ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der Arbeitsunfähigkeit und/oder eine ärztliche Behandlung zur Folge habe, führten die Richter aus. Eine Krankenbehandlung sei notwendig, wenn durch sie eine Verbesserung oder Linderung erreicht oder eine Verschlimmerung verhindert werden könne. Das Gericht war der Auffassung, dass bei dem Mann ein solch regelwidriger Zustand vorlag. Zwar seien bei ihm keine funktionellen Beeinträchtigen an der Brust verblieben. Das Ziel der ursprünglichen Operation sei jedoch die Angleichung an den männlichen Oberkörper gewesen. Dieses Ziel sei nicht erreicht worden. Da die Krankenkasse der ursprünglichen geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt habe, müsse sie auch die Konsequenzen tragen und die notwendigen Korrekturen ebenfalls zahlen.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de