Bamberg/Berlin (DAV). Wenn im Zeltlager ein Singspiel durchgeführt wird und ein Kind dadurch ein schweres Trauma erleidet, muss der Veranstalter nicht automatisch Schmerzensgeld zahlen. Ein Trauma durch das Singspiel muss für den Veranstalter des Zeltlagers zumindest vorhersehbar sein, damit er haftbar wird, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg am 5. Januar 2011 (AZ: 5 U 159/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der minderjährige Kläger wollte vom Veranstalter eines Zeltlagers, an dem er mit seinem Vater teilgenommen hatte, Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro einklagen. Der Kläger behauptete, ein Singspiel, bei dem sein Vater mitgewirkt hatte, habe bei ihm ein schweres Trauma ausgelöst. Im Rahmen dieses Singspiels wurde der Vater des Klägers von einem Mädchen mittels „Fingerpistole“ schauspielerisch erschossen. Der Kläger und seine Eltern vertraten die Ansicht, dass er dadurch ganz erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe. Der Zeltlager-Veranstalter verteidigte sich damit, dass das Singspiel seit Jahrzehnten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung der Teilnehmer oder Zuschauer aufgeführt werden konnte. Auch hätten die anderen Teilnehmer am Zeltlager nach dem Singspiel weder am Kläger noch an seinem Vater eine nachteilige Veränderung feststellen können.
Das OLG bestätigte die Klageabweisung durch das Landgericht Coburg. Ein Verschulden der Verantwortlichen des Singspiels sei nicht zu erkennen. Für ein Verschulden sei es erforderlich, dass die Verantwortlichen die Gefahr eines Traumas bei einem 7jährigen durch das Singspiel hätten erkennen können. Unter Berücksichtigung der Einzelheiten des Falles sei dies zu verneinen. Es komme aufgrund fehlenden Verschuldens seitens der Veranstalter auch nicht darauf an, ob das Kind tatsächlich eine Belastungsstörung erlitten hat. Nach Ansicht der Richter könne bei Kindern im Alter von sieben Jahren vorausgesetzt werden, dass sie zwischen Spiel und Realität unterscheiden können. Auch das Verhalten des Vaters, der am Singspiel mitgewirkt hatte, spreche dafür, dass die behaupteten Auswirkungen nicht vorhersehbar waren.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
Einsatzfahrzeuge, die mit Blaulicht und Martinshorn fahren, müssen sich in Kreuzungen „hineintasten“, entschied das das Oberlandesgericht Brandenburg. In dem Fall waren Einsatzfahrzeug und ein Pkw auf der Kreuzung zusammengestoßen.
Normalerweise bekommen Fußgänger bei Unfällen oft den kompletten Schaden ersetzt. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied nun aber anders. Zwar ist es richtig, dass von einem Motorradfahrer die höhere Betriebsgefahr ausgeht – wie es die Juristen nennen. Wenn der Fußgänger gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt, dann muss auch er mit haften.