Category Archives: Recht

07Aug./09

Wer scheidet Ehen mit doppelter Staatsangehörigkeit?

Beide Eheleute besitzen sowohl die ungarische als auch die französische Staatsangehörigkeit und lebten seit 1980 in Frankreich. Ein Gericht in Frankreich hatte die vom Ehemann bei einem ungarischen Gericht eingereichte Scheidung nicht anerkannt und stattdessen der französischen Staatsangehörigkeit Vorrang eingeräumt. Die Ehefrau hatte knapp ein Jahr nach ihrem Mann die Scheidung der Ehe in Frankreich beantragt.

Der EuGH hat festgelegt, dass es den Parteien grundsätzlich frei stehe, sich für ein Land, in dem die Scheidung gesprochen werden soll, zu entscheiden. Die Zuständigkeit des ungarischen Gerichts ergibt sich aus einer EU-Verordnung (Art. 3 b der Verordnung 2201/2003). Dieser knüpft an die gemeinsame doppelte Staatsangehörigkeit an. Für den Fall, dass sich die Ehegatten an Gerichte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten wenden, muss das später angerufene Gericht sein Verfahren von Amts wegen aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

Tipp: Nach Ansicht der Deutschen Anwaltauskunft ergibt sich allerdings hier das Problem, dass sich die zuerst klagende Partei durch Wahl des Gerichtsstandorts materielle Vorteile verschaffen könnte. Auf zwei deutsche Staatsangehörige, die beispielsweise in London lebten, wäre für ihre güterrechtlichen Rechtsbeziehungen grundsätzlich aus deutscher Sicht das deutsche Recht mit Zugewinnausgleich anzuwenden. Englische Gerichte könnte aber jede der Parteien anrufen, die länger als ein Jahr in England lebt. Diese ziehen ihr eigenes Recht (als lex fori) heran. England kennt keine dem deutschen Zugewinnausgleich entsprechenden Ausgleichs- und Verteilungsregeln. Englische Gerichte könnten dann nach Billigkeitsgesichtspunkten finanzielle Umverteilungen vornehmen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

27Juli/09

Unfallopfer verzichten oft unwissentlich auf Ansprüche

Bei älteren Fahrzeugen wird häufig die Mehrwertsteuer unberechtigt abgezogen, Restwertangebote werden trotz Weiternutzung zu Lasten des Geschädigten berücksichtigt. Viele Geschädigte kennen ihre Ansprüche gar nicht, so z. B. den auf Haushaltsführungsschaden, Ersatz von Schutzkleidung etc. Da die Höhe des Schadens nicht eindeutig feststeht, ist es nur die „zweitbeste Idee“, denjenigen nach der Höhe des Schadens zu fragen, der für die Kosten aufkommen muss, also den gegnerischen Versicherer.

Um Unfallopfern schnell und unkompliziert Hilfe anzubieten gibt es jetzt neu „schadenfix.de“, den neuen Unfallservice der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Diese nutzerfreundliche Internetplattform ermöglicht unfallgeschädigten Autofahrern die Schadensmeldung per Internet. Der Geschädigte profitiert dafür von einer raschen, einfachen und kompetenten Schadensabwicklung. Vor allem werden sämtliche, ihnen zustehende Schadensersatzansprüche mit Erfolg geltend gemacht.

„Beauftragen Geschädigte nach einem Autounfall einen qualifizierten Verkehrsanwalt mit der Schadensregulierung, kommt beim Schadensersatz in der Regel mehr für sie heraus. Viele Autofahrer scheuen aus Unwissenheit, nach einem Unfall auf den Beistand eines Verkehrsanwalts zu setzen“, so Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Vielen Autofahrern sei auch unbekannt, dass die Anwaltskosten vollständig vom Unfallgegner bezahlt werden müssen, wenn dieser allein für den Schaden haftet.

Nach Erfahrung der Verkehrsrechtsanwälte kommt es häufig vor, dass zwar die gegnerische Versicherung direkt ein Angebot an das Unfallopfer unterbreitet und sich als dessen „Partner“ geriert, jedoch die eigenen finanziellen Interessen im Auge hat. Die Schadensquote soll gering gehalten werden. Daher kommt es bei der Regulierung immer wieder vor, dass Ansprüche nicht oder nur teilweise reguliert werden. „Die gegnerische Versicherung hat kein Interesse daran, den Geschädigten über seine vollständigen Ansprüche aufzuklären, da sie das Geld kosten würde“, so Elsner weiter.

Durch schadenfix.de würde den Geschädigten, aber auch Werkstätten, Mietwagenunternehmen und KFZ-Sachverständigen, der Weg zu einem Verkehrsanwalt wesentlich erleichtert. Zudem beschleunigt die neue Internetplattform der Verkehrsanwälte zur Schadensregulierung die Zusammenarbeit unter allen Beteiligten. „So kommt der Geschädigte auch schneller an sein Geld“, erläutert Elsner. In der Regel erreiche man damit eine schnelle und vollständige Regulierung sowie eine unmittelbare Zahlung an den Geschädigten.

Der Service auf schadenfix.de ist ganz einfach: Der Geschädigte füllt die Online-Schadensmeldung aus und mailt sie dem Anwalt, den er sich in seiner Nähe vorher ausgesucht hat. Nach Eingang der Meldung kontaktiert der Anwalt den Geschädigten und reguliert in seinem Auftrag und Interesse den Schaden.

Unter schadenfix.de erreicht man rund 3.000 Verkehrsrechtsanwältinnen und -anwälte.

27Juli/09

Ab 40 muss Kasse künstliche Befruchtung nicht zahlen

Die 1964 geborene, verheiratete Klägerin beantragte Ende April 2005 gemeinsam mit ihrem Ehemann bei der beklagten Ersatzkasse unter Vorlage eines Behandlungsplans, die Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung wegen Sterilität des Ehemannes zu übernehmen. Die Versicherung lehnte dies unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab. Die Frau nahm die Maßnahme für etwa 12.650 Euro dennoch vor und wollte die Kosten ersetzt bekommen. Sie meint, der Gesetzgeber habe durch die Einführung der pauschalen oberen Altersgrenze von 40 Jahren für Frauen seinen Einschätzungsspielraum überschritten.

Die ungleiche Behandlung von Ehefrauen vor und nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres sei sachlich gerechtfertigt, so die Richter. Der Gesetzgeber habe seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es wären keine Leistungen aus dem Kernbereich der Krankenversicherung oder gar aus dem Bereich der tödlich verlaufenden Krankheiten betroffen, bei denen dieser Spielraum eingeschränkt sein kann. Der Gesetzgeber habe sich  unter anderem davon leiten lassen, dass bei Frauen bereits jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnimmt und jenseits des 40. Lebensjahres gering ist. Das galt auch 2006: Der Gesetzgeber müsste das Höchstalter der Frau weder individuell noch möglichst punktgenau und aktuell nach den neuesten Statistiken festlegen oder die Regelung zeitnah an den jeweiligen Kenntnisstand anpassen. Dass der Bundesgerichtshof die Leistungspflicht von privaten Krankenversicherungsunternehmen erst bei einer Erfolgsaussicht von weniger als 15 % verneint (BGHZ 164, 122), sei dabei ohne Belang. Die Ungleichbehandlung von Versicherten der gesetzlichen Kassen ist Folge der verfassungsrechtlich hinzunehmenden Entscheidung des Gesetzgebers für zwei unterschiedliche Krankenversicherungssysteme.

Medizinrechtsanwälte für Patienten oder Ärzte und weitere Informationen findet man unter www.arge-medizinrecht.de

16Juli/09

Beim Wendemanöver mit Einsatzfahrzeug kollidiert

Auf der Suche nach einem Parkplatz kollidierte eine Pkw-Fahrerin mit einem herannahenden Einsatzfahrzeug der Polizei. Die Frau hatte auf der gegenüberliegenden Seite einen freien Parkplatz entdeckt, rechts angehalten, um den nachfolgenden Verkehr vorbeizulassen und dann zum Wendemanöver angesetzt. Hierbei kollidierte sie in der Mitte der Fahrbahn mit einem Polizeiauto. Neben Sachschäden am Auto machte die Pkw-Fahrerin auch ein Schleudertrauma geltend und erhob Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Laut der Klägerin hätte sich der Fahrer des Polizeiautos auf ihr Fahrverhalten einstellen können, schließlich habe sie den linken Blinker gesetzt, um anzuzeigen, dass sie auf die andere Fahrbahn wolle. Zudem hätte der Polizist den Unfall vermeiden können, hätte er anstelle eines Bremsvorgangs mit geringer Bremswirkung eine Vollbremsung durchgeführt. So treffe ihn bei diesem Unfall zumindest eine Mitschuld. Der Beklagte jedoch argumentierte, dass der Unfall nur dadurch zustande gekommen sei, dass die Klägerin den Vorrang des sich nähernden Einsatzfahrzeugs missachtet habe.

Die Klage der Pkw-Fahrerin lehnten die Richter ab: Nach dem Beweis des ersten Anscheins habe die Fahrerin die ihr obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten beim Wenden missachtet. Eine Mithaftung des Beklagten scheide aus, da die Klägerin nicht habe beweisen können, dass sie vor dem Anfahren den linken Blinker gesetzt habe. Denn nur dieser Umstand hätte dem Fahrer des Polizeiautos Anlass für eine Vollbremsung geben können. Nach Aussage des Beklagten habe die Klägerin jedoch nur nach rechts geblinkt, sei an den rechten Straßenrand gefahren und habe dort angehalten. Aus diesem Unstand allein müsse der Fahrer eines Einsatzwagens nicht schließen, dass dieser Pkw sogleich wenden würde. Eine Mithaftung wegen überhöhter Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeugs scheide ebenfalls aus, da ein Polizeiauto bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben berechtigt sei, schneller zu fahren. Es komme hinzu, dass das Blaulicht des Einsatzwagens aufgrund der herrschenden Dunkelheit von der Klägerin gut hätte bemerkt werden können. Sie hätte also in jedem Fall das im fließenden Verkehr befindliche Polizeiauto vorbeifahren lassen müssen.

Mehr Informationen zu Haftungsfragen bei Unfällen erhalten Sie unter www.verkehrsrecht.de oder bei Ihrem Verkehrsrechtsanwalt.

16Juli/09

Sichtfahrgebot hat oberste Priorität

Im vorliegenden Fall fuhr der Fahrer eines Leihwagens bei Dunkelheit in eine Sperrschranke, die durch die spätere Beklagte zur Absicherung einer Baustelle aufgestellt worden war. Die Eigentümerin des Wagens machte geltend, dass die Baustelle zum einen unzureichend ausgeschildert gewesen sei, zum anderen eine nur mangelhafte Beleuchtung an der Sperrschranke angebracht gewesen sei.

Die Klage auf Schadensersatz wurde jedoch abgewiesen. Die Verantwortung für den Schaden am Fahrzeug der Klägerin trage in diesem Fall allein der Fahrzeugführer. Er habe das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig vor dem Hindernis anhalten können und sei demnach deutlich zu schnell gefahren. Somit habe der Fahrer gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, einer der elementarsten Sicherheitsvorschriften der Straßenverkehrsordnung. Dieses Gebot besagt, dass der Fahrer eines Fahrzeugs nur so schnell fahren darf, dass er selbst bei unvermuteten Fahrbahnhindernissen noch anhalten kann. Ausnahmen würden nur Hindernisse bilden, mit denen ein Fahrer nicht rechnen müsse, wie zum Beispiel unvermittelt zwischen parkenden Autos hervortretende Fußgänger. Hierzu zähle eine vor einer Baustelle aufgestellte Sperrschranke nicht. Auch das Argument der schlechten Beleuchtung sei nicht ausschlaggebend: Selbst wenn die Schranke gar nicht beleuchtet gewesen wäre, läge bei einer Kollision die Verantwortung beim Fahrer, schließlich sei eine solche Schranke schon aufgrund ihrer Größe und durch Straßenbeleuchtung und Fahrzeuglicht kein ungewöhnlich schwer sichtbares Hindernis. Eine Haftung der Beklagten sahen die Richter somit nicht.

Verkehrsrechtsanwälte und weitere Informationen findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).