Category Archives: Recht

16Juli/09

Radfahrer haftet auf Gehweg bei Kollision mit Auto allein

Der Radfahrer fuhr auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung, als er mit einem Auto kollidierte, das aus einem Parkplatz kam. Er war der Meinung, der Autofahrer hätte auf ihn achten müssen und wollte Schadensersatz.

Der Richter kam jedoch zu dem Schluss, dass sich der Radfahrer so grob verkehrswidrig verhalten habe, dass er die alleinige Schuld an dem Unfall trage. Er sei nicht nur entgegen der Fahrrichtung gefahren, sondern auch nicht einmal Schrittgeschwindigkeit. Daher könne nicht bewiesen werden, dass der Autofahrer beim Ausfahren seine Sorgfaltspflicht nicht gewahrt hätte.

Üblicherweise haften bei Unfällen von Auto- mit Radfahrern wegen der so genannten Betriebsgefahr erstere immer mit, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, beispielsweise, wenn ein Radfahrer die Vorfahrt missachtet. Wer die alleinige Schuld an einem Unfall trägt, muss im Übrigen die Anwaltskosten des Unfallopfers übernehmen.

Schnelle und professionelle Hilfe von Verkehrsrechtsanwälten gibt es unter www.schadenfix.de

16Juli/09

Kein Haftungsausschluss bei Motorrad-Sicherheitstraining

Der Kläger und der Beklagte nahmen an einem Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer teil. Bei dem Training kollidierten die beiden bei einer Rechtskurve, wobei es zu einem Schaden an dem Fahrzeugmotor und der Kleidung des Klägers von insgesamt rund 8.000 Euro kam. In den Teilnahmebedingungen des Veranstalters fanden sich unter der Überschrift „Haftungsverzicht“ einige Regelungen, die den Veranstalter von der Haftung freistellten – unter anderem, dass die Teilnehmer für verschuldete Schäden an anderen selbst haften müssten. Der Kläger war der Meinung, dass der Beklagte beziehungsweise dessen Versicherung ihm den Schaden ersetzen müsse.

Entgegen der Meinung des Beklagten sei kein Haftungsausschluss vereinbart, so das Gericht. Ein stillschweigender Haftungsausschluss mache vor allem dann keinen Sinn, wenn der Schädiger haftpflichtversichert sei, insbesondere dann, wenn – wie bei Kraftfahrzeugen – eine Pflichtversicherung bestehe. Ein Ausschluss könne nicht im Interesse der Beteiligten liegen, sondern allein im Interesse des Versicherers. Die Regelungen in den Teilnahmebedingungen könnten sich schon allein nach dem Wortlaut nur auf den Veranstalter beziehen. Ansonsten würden sie auch im krassen Widerspruch zur Intention des Pflichtversicherungsschutzes stehen. Da der exakte Unfallhergang nicht geklärt werden konnte, nahm das Gericht eine Mithaftung des Klägers von 50 Prozent an, so dass der Beklagte die Hälfte des Schadens tragen musste.

Bei Unfällen ist schnelle und kompetente Beratung wichtig. Verkehrsrechtsanwälte kennen im Gegensatz zur Versicherung des Unfallsgegners wirklich alle Ansprüche. Einen elektronischen Unfallbogen und schnelle Hilfe findet man unter www.schadenfix.de.

15Juli/09

Keine höhere Betriebsrente wegen früheren Dienstwagens

Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung für einen ehemaligen Bankfilialleiter auch dessen Dienstwagen zu berücksichtigen war. Die betriebliche Altersversorgung sollte nach der Vereinbarung anhand des Bruttomonatsgehalts einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen berechnet werden. Der für den Dienstwagen monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil machte rund 350 Euro aus. Der Mitarbeiter vertrat die Ansicht, der geldwerte Vorteil des Dienstwagens sei als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen. Hieraus errechnete er eine um circa 60 Euro höhere monatliche Betriebsrente, deren Zahlung er von seinem früheren Arbeitgeber verlangte.

Nachdem die erste Instanz ihm noch Recht gegeben hatte, entschied das LAG, dass dem Kläger keine höhere Betriebsrente zustehe. In die Berechnung der Grundlage für die Ruhestandsbezüge sei der Geldwert der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht einzubeziehen. Dieser gehöre nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt. Das ergebe sich schon daraus, dass der Filialleiter auch nach eigener Aussage keinen vertraglichen oder tariflichen Anspruch auf die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung hatte. Diese private Nutzung sei auch nicht als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt eingeschlossen. Unter „Bruttomonatsgehalt“ seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen zu verstehen.

Auch unter dem Begriff der Zulage sei nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Geldzahlung zu verstehen und nicht eine Sachleistung. Sachleistungen würden im Allgemeinen mit ihrem jeweiligen Inhalt benannt, wie „Haustrunk“, „Kohledeputat“, „Freiflüge“ oder eben als „Privatnutzung des Dienstwagens“, nicht aber als „Zulage“. Als Zulagen hingegen würden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen wie Leistungszulagen, Kinderzulagen, Erschwerniszulagen, übertarifliche Zulagen oder eben „Funktionszulagen“ bezeichnet.

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht und eine Anwaltssuche unter www.ag-arbeitsrecht.de

10Juli/09

Kirschkern im Gebäck – Kein Schadensersatz

Der Kläger kaufte in der Bäckerei einen so genannten „Kirschtaler“. Dabei handelt es sich um ein Gebäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Zur Herstellung der Füllung verwendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über einen Durchschlag abgesiebt werden. Beim Verzehr dieses Gebäckstückes biss der Kläger auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei brach ein Teil seines oberen linken Eckzahnes ab. Für die dadurch erforderlich gewordene zahnprothetische Versorgung muss der Kläger einen Eigenanteil von 235,60 Euro bezahlen. Er begehrt diese Kosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von etwa 200 Euro.

Nachdem das Amtsgericht und das Landgericht der Klage noch stattgegeben hatten, scheiterte er vor den höchsten deutschen Zivilrichtern.

Grundsätzlich sind die Hersteller von Produkten verpflichtet, die von der Allgemeinheit erwarteten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss dies höchsten Sicherheitsanforderungen genügen. Zur Gewährleistung der Produktsicherheit habe der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles objektiv erforderlich und zumutbar sind. Ein Gebäckstück müsse grundsätzlich hohen Sicherheitsanforderungen genügen. Allerdings können Konsumenten bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstückes nicht ganz ausschließen, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal einen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Würde man die Hersteller dazu verpflichten, könnten sie nur noch Kirschensaft verwenden und keine Kirschen mehr. Eine völlige Gefahrlosigkeit könne der Verbraucher nicht erwarten. Schließlich gehe er auch davon aus, dass ein Gebäckstück, welches unter der Bezeichnung „Kirschtaler“ angeboten werde, unter Verwendung von Kirschen hergestellt wird.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

10Juli/09

Weiblich, ledig, jung sucht …

Im Streit standen zwei Partnervermittlerinnen, die beide dem Liebesglück der oberen Zehntausend auf die Sprünge helfen wollten. Die Klägerin staunte nicht schlecht, als sie eines schönen Tages die von ihr verfassten Annoncen für einen millionenschweren Supertypen und die Tochter aus bestem industriellen Hause (oft zwar 37 Jahre alt – natürlich aussehend wie 28) im Heiratsmarkt einer Zeitung wiederfand. Inseriert hatte allerdings die Konkurrenz. Der Millionär war zwar offensichtlich von einer Annonce zur anderen um einen Zentimeter geschrumpft. Ansonsten glichen sich die Annoncen aber fast bis auf das i-Tüpfelchen. Die Klägerin wusste auch nichts davon, dass der Millionär nun unter den Fittichen der Beklagten sein Glück versuchte. Das Abkupfern wollte sie der Konkurrentin nicht durchgehen lassen. Die Klägerin ließ die Beklagte also abmahnen, blieb aber auf den Kosten für den Rechtsanwalt sitzen, diese klagte sie nun ein.

Zu Recht. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass auch nicht die geringsten Zweifel daran bestünden, dass die Beklagte abgeschrieben hatte. Angesichts der geradezu unerschöpflichen Vielfalt der Möglichkeiten, ein und dieselbe Person in einer solchen Annonce darzustellen, könne die Beklagte dem Gericht nicht weismachen, dass sie den Text der Klägerin nicht abgeschrieben habe. Die Annoncen der Klägerin seien in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten. Schon darin sei eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen. Es sei auch nicht etwa so, dass die Texte durch die beschriebenen Personen weitgehend vorgegeben wären – wie das etwa für eine Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen möge. Die Beschreibung und Charakterisierung einer Person lasse sich nicht durch die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch durch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen.

Die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sowie die Kosten des Rechtsstreits musste also die Beklagte übernehmen. Dieser Fall zeigt, dass man sich nicht alles bieten lassen sollte. Über die Möglichkeiten in den verschiedenen Rechtsgebieten klärt eine kundige Anwältin bzw. ein kundiger Anwalt auf. Solche in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).