Category Archives: Recht

30Sep./10

Blüten in der Barkasse – fristlose Kündigung

Die Frau arbeitete seit vielen Jahren im Straßenverkehrsamt einer Stadt. Sie bearbeitete dort die Führerscheinangelegenheiten und kassierte die Gebühren. Bei einer Kassenprüfung wurde in der Kasse Falschgeld entdeckt. 650 der 828 Euro waren Blüten aus offensichtlich ein und derselben Quelle. Der Arbeitgeber kündigte der Frau fristlos wegen des Verdachts, das Falschgeld bewusst in die Kasse gelegt zu haben. Die Frau erklärte, sie habe die Euro-Scheine nicht als Falschgeld erkannt. Innerhalb der letzten Wochen vor der Kassenprüfung habe der behördeneigene Kassenautomat häufiger Geldscheine nicht angenommen. Sie habe zwei bis dreimal erfolglos versucht, Geldscheine einzuzahlen. Da dies ein altbekanntes Problem gewesen sei, habe sie die Scheine „aussortiert“ und durch eigene Scheine ersetzt. Die ausgetauschten Scheine habe sie in die Kasse gelegt, sei jedoch nicht mehr dazu gekommen, dies ihrem Vorgesetzten mitzuteilen.
Die Klage der Frau gegen ihre Kündigung blieb auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg. Die Kündigung sei als so genannte Verdachtskündigung wirksam. Die von der Stadt vorgetragenen Indizien machten die Klägerin dringend verdächtig, das Geld bewusst ausgetauscht zu haben, so die Richter. Diese hatten sich die Blüten selbst angeschaut und waren zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fälschungen dilettantisch gemacht und sofort erkennbar waren: Vorder- und Rückseite seien offenkundig zusammengeklebt, farblich entsprächen sie nicht den echten Geldscheinen, die Ränder seien ungleichmäßig, die Hologramme auffällig anders. Das Gericht konnte nicht nachvollziehen, warum der Klägerin dies beim Empfang der Scheine nicht aufgefallen sei und sie nach erfolglosem Einzahlen in den Kassenautomaten noch aus eigenen Mitteln Einzahlungen gemacht habe.
Informationen: www.anwaltauskunft.de

20Sep./10

Anlieger können sich gegen erheblichen Freizeitlärm wehren

Die Nachbarn einer Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten klagten gegen die von der Verwaltung genehmigte Spielanlage. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte.
Die Richter gaben ihnen Recht. Hier handele es sich nicht um einen herkömmlichen Kinderspielplatz, der grundsätzlich in allen Baugebieten ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sei, sondern um eine 1.700 Quadratmeter große Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten, vergleichbar einem Abenteuerspielplatz. Es müssten daher die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Gutachten und der Beweisaufnahme des Gerichts sei aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten würden. Man müsse dabei von einer Nutzung der Anlage ausgehen, wie sie die Baugenehmigung zulässt, auch wenn die Anlage eventuell tatsächlich weniger genutzt werde.
Es sei nun Aufgabe der Stadt, als Bauherrin der Anlage für „rechtmäßige Zustände“ zu sorgen.
Informationen und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net

 

20Sep./10

Keine Wurzeln aus Nachbars Garten

An der Grenze zweier Grundstücke standen auf der einen Seite vier Bäume, deren Wurzeln in das andere Grundstück eindrangen und den Rasen durchwucherten. Alle vier Bäume waren nicht mehr im besten Zustand. Bisher hatte die Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks dies hingenommen und eine Beseitigung nicht verlangt. Nun wurde es ihr aber zuviel. Der Rasen sei so beeinträchtigt, dass sie ihn nicht mehr pflegen könne, wandte sie sich an die Nachbarn und bat um Abhilfe. Diese weigerten sich jedoch. Ein Abschneiden der Wurzeln würde zur Fällung der Bäume führen und sei daher unbillig. Schließlich sei der Anspruch auf Fällung verjährt, die Bäume seien schon fast 20 Jahre alt. Außerdem sei die Beseitigung auch viel zu teuer. Nach dem ein Schlichtungsversuch gescheitert war, klagte die Eigentümerin des beschädigten Rasens.
Mit Erfolg: Es liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Rasens durch die Wurzeln der Bäume des Nachbargrundstücks vor, so die Richter. Dieser sei stark durchwuchert. Teilweise ragten die Wurzeln über die Oberfläche des Rasens hinaus. Eine sachgerechte Pflege und ein ungestörtes Wachstum seien nicht mehr möglich. Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht unbillig. Die betroffenen Bäume seien nach den Feststellungen von Fachleuten nicht mehr erhaltenswert. Sollten sie durch das Kappen der Wurzeln absterben und müssten gefällt werden, würde dies die Beklagten nicht über Gebühr benachteiligen. Auch dass die Klägerin die Fällung der Bäume selbst wegen Verjährung nicht mehr verlangen könne, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Das Eindringen der Wurzeln sei von der Verjährung nicht erfasst. Dass die Kappung der Wurzeln rein faktisch zu einer Fällung führen könne, mache ihn nicht unbillig. Auch die Kosten sprächen nicht gegen einen Beseitigungsanspruch. Schließlich müssten die Beklagten auf Grund des Alters der Bäume sowieso mit einer Fällung rechnen.
Informationen: www.mietrecht.net

 

16Sep./10

Teurer Parkplatz? Warum es sich trotzdem lohnt, Parkhausgebühren zu zahlen

Weil er sich die Kosten für das Parkticket sparen wollte, schlug ein Autofahrer einem ebenfalls aus dem Parkhaus Ausfahrendem vor, ihm dichtauf zu folgen, so dass beide Autos die Schranke passieren könnten. Der Gefragte lehnte dies jedoch ab. Trotzdem fuhr der Fahrer seinem Vordermann dicht hinterher. Als dieser bremste, kam es zu einem Auffahrunfall. Trotz Widerspruch des Hintermannes zahlte die Versicherung den am Auto des Vordermannes entstandenen Schaden. Die daraus resultierende Höherstufung wollte der Autofahrer jedoch nicht hinnehmen. Er verklagte seine Versicherung: Diese hätte den Schaden ohne seine Einwilligung nicht regulieren dürfen, schließlich habe der Vordermann seiner Meinung nach absichtlich gebremst.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab: Grundsätzlich könne eine Schadenfall auch ohne das Einverständnis des Versicherten reguliert werden, wenn dabei der gegebene Ermessenspielraum ordnungsgemäß ausgeübt werde, was hier der Fall gewesen sei. Schließlich sei davon auszugehen, dass der Vordermann ein absichtliches Bremsen abstreiten würde. Die Versicherung des Klägers habe sich demnach gar nicht erst auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen müssen. Der Versicherte musste die Höherstufung hinnehmen.

Welche Rechte und Pflichten Sie bei Ihrer Haftpflichtversicherung haben, erfahren Sie bei Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter: www.verkehrsrecht.de.

 

16Sep./10

Behörde haftet bei Schäden durch Mäharbeiten

Der Kläger behauptete, dass durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hoch geschleuderten Stein sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Die beklagte Straßenbehörde verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden in Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Weitere Sicherungsvorkehrungen hielt sie weder für wirtschaftlich zumutbar noch für erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.

Das Gericht sah eine Amtspflichtverletzung und gab der Klage statt. Zum einen war das erkennende Gericht davon überzeugt, dass ein bei den Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein den Schaden in Höhe von etwa 950 Euro verursacht hatte. Dies habe sich zum einen aus der Aussage der Ehefrau des Klägers ergeben, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung fuhr. Auch habe der mit den Mäharbeiten betraute Mitarbeiter der Straßenbehörde beim Vorbeifahren einen lauten Schlag gehört. Die Ehefrau habe auch den Wagen sofort angehalten und den Schaden im hinteren Bereich der Fahrerseite festgestellt. Zwar könnten von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führten. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch Möglichkeiten, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren. Es seien verschiedene zumutbare und geeignete Maßnahmen denkbar.

Informationen: www.verkehrsrecht.de