Category Archives: Recht

30Aug./10

Schadensersatz wegen Beleidigung im Fußballstadion

In dem Fall hat ein Sportverein sein Stadion für das Fußballspiel von zwei Jugendmannschaften kostenlos zur Verfügung gestellt. Während des Spiels beleidigte der Vater eines Spielers Mitglieder der gegnerischen Mannschaft. Belegt ist die Äußerung „Fick Deinen Esel“. Für diese Beleidigung wurde der Sportverein durch das Verbandssportgericht zur Zahlung einer Strafe von 400 Euro verurteilt. Der Sportverein wollte die Strafe von dem Vater erstattet bekommen.
Das Gericht gab dem Sportverein recht. Auch und gerade weil das Stadion umsonst zur Verfügung gestellt worden war, sei eine besondere Rücksichtnahmepflicht gegeben. Der Sportverein durfte davon ausgehen, dass die Besucher die allgemein gültigen Umgangsformen beachten und die Interessen des Vereins wahren. Ein abweichendes Verhalten könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass der Vater zuvor von jugendlichen Spielern der gegnerischen Mannschaft beleidigt worden war. Das Verhalten der Jugendlichen sei zwar nicht hinnehmbar, aber Beschimpfungen in derselben Art und Weise führten lediglich dazu, dass die Jugendlichen sich in ihrem Verhalten bestärkt sehen. „Unrecht lässt sich nicht durch Unrecht rechtfertigen“. Ein Notwehrrecht gegenüber verbalen Attacken gebe es nicht.
Bei allen Rechtsfragen kann Ihnen ein Anwalt helfen. Anwältinnen und Anwälte zu den verschiedenen Rechtsgebieten in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14€/Min aus dem Festnetz).

27Aug./10

Altes Auto: Keine Schenkung zum Ausschlachten

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte eine junge Frau ihr über 20 Jahre altes Auto in einer Anzeige zum Ausschlachten angeboten. Den Wagen hatte sie bei der zuständigen Stelle bereits vorläufig abgemeldet. Auf ihre Anzeige hin meldete sich ein Interessent, dem sie das Fahrzeug samt Schlüssel, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief kostenlos überließ, nachdem er einen Übernahmevertrag mit seinen Personalien unterzeichnet hatte. Kurze Zeit später wurde der Wagen ohne Kennzeichen, jedoch noch mit Betriebsflüssigkeiten und weiteren Schadstoffen an einer öffentlichen Straße gefunden. Von dem Abnehmer fehlte dagegen jede Spur: Er konnte nicht mehr ausfindig gemacht werden, da er unter der von ihm angegebenen Adresse nicht gemeldet war.

Der jungen Frau, die als frühere Halterin ermittelt wurde, wurde daraufhin fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung vorgeworfen: Sie hätte die Person, an die sie den Wagen verschenkt hatte, nicht ausreichend geprüft. Gegen diesen Strafbefehl legte die Frau Einspruch ein, zunächst mit Erfolg. Das Amtsgericht Hannover war der Ansicht, dass man der Angeklagten keine fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung vorwerfen könne. Sie habe das Fahrzeug ordnungsgemäß abgemeldet und mit dem Abnehmer einen Vertrag geschlossen, in dem sein Name und seine Adresse aufgeführt waren. Die Tatsache, dass der Abnehmer später nicht mehr zu finden gewesen sei, spreche nicht für eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Frau.

Das Oberlandesgericht Celle in der nächsten Instanz entschied anders. Nach der Altfahrzeugverordnung dürfe man sein Fahrzeug ausschließlich bei anerkannten Annahme- bzw. Rücknahmestellen oder Demontagebetrieben entsorgen. Die Angeklagte habe sich die Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung ihres Autos ersparen wollen, indem sie das Fahrzeug verschenkte. Das Amtsgericht müsse nun in einer neuen Verhandlung klären, ob die Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe.

Worauf Sie bei der Entsorgung Ihres alten Fahrzeugs auf jeden Fall achten müssen, erfahren Sie von Ihrem Verkehrsrechtsanwalt oder unter www.verkehrsrecht.de.

27Aug./10

18 Punkte in Flensburg

Ein Autofahrer hatte nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes einen Stand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Stadt Ludwigshafen entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Gegen diese sofort vollziehbare Maßnahme erhob der Mann Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Er trug vor, die Punkteberechnung sei fehlerhaft, da das mehrfache Parken ohne gültigen Parkschein nicht die Eintragung von Punkten nach sich ziehen könne.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Durch Erreichen von 18 Punkten erweise man sich unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine Überprüfung der mit Punkten bewerteten, im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen durch die Fahrerlaubnisbehörde finde nicht statt. Die Eintragung einer Ordnungswidrigkeit in das Register sei im Übrigen dann rechtens, wenn wegen der Ordnungswidrigkeit – wie im Falle des Antragstellers – eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt worden sei.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

19Aug./10

Vermieter muss Wasserrohre nicht regelmäßig inspizieren

In der Wohnung eines Mieters kam es unmittelbar nach Abschluss des Mietvertrags zu einem massiven Wasserschaden durch ein undichtes Rohr. Die Wohnung war unbewohnbar, der Mieter musste für die Zeit der Instandsetzung zu Bekannten ziehen. Vom Vermieter verlangte er die Erstattung der zusätzlich angefallenen Fahrtkosten.
Die Richter wiesen das zurück. Anspruch auf Schadensersatz hätte der Mieter nur dann, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Seit Jahren habe es keine Schäden an den Wasserrohrleitungen des Gebäudes gegeben. Ohne besondere Veranlassung werde auch ein umsichtiger, vorsichtiger Mensch keine Überprüfungen des Rohrleitungssystems vornehmen. Der Vermieter sei nicht verpflichtet, die Wasserrohre ohne besonderen Anlass regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Der Wasserschaden zähle damit zu den allgemeinen Lebensrisiken.
Informationen: www.mietrecht.net

19Aug./10

Feuchte Keller und Taubenflug

Anfang 2006 vermietete die Eigentümerin eine Wohnung im zweiten Obergeschoss. Das Gebäude wurde um 1950 erbaut. Die Miete betrug 820 Euro. Ab Oktober 2008 minderte die Mieterin die Miete, zunächst für Oktober und November um jeweils 240 Euro, danach jeweils um 20 Euro. Sie bemängelte, dass der Keller wegen des feuchten Bodens nicht zu benutzen sei. Deshalb seien schon mehrere Gegenstände dort verschimmelt. Außerdem würden immer wieder Tauben versuchen, auf ihrem Balkon zu nisten. Der Boden und die Möbel seien mit Taubenkot übersät. Sie müsse den Balkon jeden zweiten Tag schrubben. Als schließlich 620 Euro Miete ausstanden, klagte die Vermieterin.
Mit Erfolg: Eine Minderung wegen des feuchten Kellers scheide aus. Das Anwesen sei um das Jahr 1950 erbaut worden. Nach dem Zweiten Weltkrieg sei in Deutschland innerhalb kürzester Zeit sehr viel Wohnraum benötigt worden. Es sei allgemein bekannt, dass daher Wohngebäude in dieser Zeit lediglich mit eingeschränkten Mitteln und nicht in bester Qualität errichtet wurden. Die Mieterin hätte von vorn herein damit rechnen müssen, dass der Keller feucht und damit nicht uneingeschränkt zur Lagerung von Gegenständen geeignet sei.
Auch bei dem geschilderten Taubenbefall handele es sich nicht um einen Mangel. Starker Taubenflug gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Vermieterin verantwortlich sei – etwa durch eine besondere Fassadengestaltung. Vielmehr habe die Beklagte angegeben, dass die Tauben aus einem gegenüberliegenden Baum zugeflogen seien. Die Richter sahen auch keinen Unterschied zu Fällen, in denen es beispielsweise auf Grund eines feuchten Sommers zu einem besonders starken Stechmückenaufkommen komme oder in denen Maulwürfe einen mit angemieteten Garten umgraben. Der Vergleich damit zeige, dass der Vermieter ohne eigenes Zutun nicht für eine Taubenplage in einer innerstädtischen Wohnanlage verantwortlich gemacht werden könne.
Informationen: www.mietrecht.net