Ein Vater hatte für seine mittlerweile volljährige Tochter mit ihrem Wissen ein Sparbuch aufbewahrt. Auf das Sparbuch wurden regelmäßig die zu Konfirmation, Geburtstag und Weihnachten anfallenden Geldgeschenke eingezahlt. Von dem Sparbuch hob der 1600 Euro ab. Das Geld habe er laut eigenen Angaben nach und nach an die Mutter ausbezahlt, damit diese Anschaffungen für die Tochter finanzieren könne. Dies bestätigte die Mutter aber nicht.
Das Gericht erläuterte, dass es zwar Fälle gibt, in denen ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen des Kindes angelegt hat und anschließend auch über das Geld nach Belieben verfügen darf. In diesem Fall ist aber nicht das Geld des Vaters auf das Sparbuch eingezahlt worden, sondern Geschenke anderer Personen. Daher war es dem Vater nicht erlaubt, die 1600 Euro abzuheben.
Somit räumt das Gericht mit dem häufig verbreiteten Irrglauben auf, dass nicht immer derjenige berechtigt ist, von dem Guthaben abzuheben, der das Sparbuch in seinen Händen hält.
Bei jeder Art von Rechtsfragen ist es immer von Vorteil, einen Anwalt zu kontaktieren. Anwältinnen und Anwälte zu den verschiedenen Rechtsgebieten in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min aus dem Festnetz).
Category Archives: Recht
Vorsicht Garantiefall
Ein Kunde eines Discounters kaufte ein Notebook für 699 Euro. Dem Gerät lag ein Garantievertrag des Herstellers bei. Damit verpflichtete sich der Hersteller im Falle eines Mangels zum Austausch oder zur Reparatur des Gerätes. Ein Jahr später reagierte die Tastatur des Notebooks nicht mehr. Der Kunde schickte es beim Hersteller ein und bekam es repariert zurück. Dies wiederholte sich ein halbes Jahr später. Als anschließend das Gerät ein drittes Mal den gleichen Fehler aufwies, wollte der Kunde vom Hersteller sein Geld zurück. Doch der Hersteller verweigerte sich.
Das Gericht gab dem Hersteller recht. Der Kunde hätte sich für eine Rückabwicklung des Kaufvertrags an den Discounter wenden müssen. Der vom Hersteller beigelegte Garantievertrag gibt dem Käufer nur das Recht, Reparaturen oder einen Austausch zu verlangen – nicht aber die Rückzahlung des Kaufpreises. Etwas anderes hätte ausdrücklich im Garantievertrag stehen müssen. Gegenüber dem Verkäufer ist aber unter bestimmten Bedingungen ein Rückzahlungsanspruch im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Wem gegenüber Sie welchen Anspruch haben, kann Ihnen ein Anwalt sagen. Anwältinnen und Anwälte zu den verschiedenen Rechtsgebieten in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min aus dem Festnetz).
Betrunken im Taxi
In dem Fall hatte sich ein Mann nach dem Oktoberfest heimfahren lassen. Nach seinen Auskünften hatte er nur zwei Maß getrunken und den Taxifahrer, als ihm übel wurde, gebeten anzuhalten, was dieser abgelehnt habe. So stritt man sich vor Gericht um 241 Euro.
Das Gericht entschied, dass die Beiden sich den Schaden teilen müssen. Es war zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte und seine Freundin den Taxifahrer vor dem Vorfall gebeten hatten anzuhalten, weil dem Beklagten schlecht sei und der Kläger dieser Bitte zunächst nicht Folge geleistet habe. Da sich jedoch nicht feststellen ließ, wie eindringlich und drängend diese Bitten waren und ob sich für den Taxifahrer die Situation tatsächlich so eilig dargestellt habe, sei die Forderung nicht auf Null zu reduzieren, sondern ein Mitverschulden in Höhe des hälftigen Schadens anzunehmen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
Kein Parken vor Nachbars Garage
Zwischen den betroffenen Grundstücken befand sich eine Privatstrasse, an deren Ende die Garage des einen Nachbarn und gleichzeitig auch der Zugang zum Haus der anderen Nachbarin lag. Die Nachbarin stellte immer wieder ihren Pkw vor der Garageneinfahrt des anderen Nachbarn ab. Dieser bat sie mehrfach, dies doch zu unterlassen. Nichts geschah. Eine schriftliche Unterlassungserklärung unterschrieb die Nachbarin ebenfalls nicht. Schließlich klagte der Garagenbesitzer auf Unterlassung. Er könne schließlich ansonsten seine Garage nicht nutzen. Die Nachbarin war der Meinung, der Kläger könne klingeln, wenn sie vor der Garage stehe und sie bitten, das Auto woanders zu parken. Außerdem sei es auf Grund der engen Strasse nicht möglich, ihr Auto so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt werde.
Die Richterin gab dem Garagenbesitzer jedoch Recht: Das Abstellen des Fahrzeugs der Beklagten vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde. Dass der Kläger die Beklagte auffordern könnte wegzufahren, ändere nichts an der Eigentumsbeeinträchtigung, die bereits in dem Moment, in dem das Auto abgestellt werde, vorliege. Es handele sich auch nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen. Das Auto sei jeweils über einen längeren Zeitraum geparkt worden. Da die Beklagte bereits mehrfach den Pkw vor der Garage abgestellt und sich geweigert habe, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, liege auch eine Wiederholungsgefahr vor. Die Beklagte könne ihren Wagen auch durchaus woanders abstellen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Angefahrenes Reh sorgt für Unmut
Eine Autofahrerin kollidierte bei Dunkelheit mit einem Reh, fuhr jedoch weiter, da sie dachte, das Tier sei neben der Fahrbahn verendet und stelle daher keine Gefahr für folgende Autos dar. Kurze Zeit später gab es jedoch zwei weitere Unfälle mit dem nun auf der Fahrbahn liegenden Reh, wobei das zweite Fahrzeug beschädigt wurde. Den Schaden in Höhe von rund 2.500 Euro wollte die Versicherung erstattet haben und ging vor Gericht.
Dies sprach ihr jedoch nur die Hälfte der Summe zu. Zum einen sei ein alleiniges Verschulden der beklagten Fahrerin nicht nachweisbar. Sie habe ausgesagt, dass das angefahrene Tier nach der Kollision neben der Straße gelegen habe. Das Reh habe sich erst danach auf die Fahrbahn geschleppt. Ein Verschulden des Fahrers des Klägerfahrzeugs sei jedoch ebenfalls nicht nachweisbar, so dass der Schaden von beiden Beteiligten hälftig zu tragen sei.
Mit dieser Entscheidung unzufrieden, ging die Versicherung in Berufung. Allerdings ohne Erfolg, denn das Gericht in zweiter Instanz revidierte zwar teilweise die Begründung des Erstgerichts, nicht jedoch die Entscheidung selbst. Es sei zwar nicht mehr aufklärbar, ob das Reh nach dem ersten Zusammenstoß neben oder auf der Straße gelegen habe. In jedem Fall aber hätte die Fahrerin anhalten müssen, um sich zu vergewissern, dass das Tier tot sei und keine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr darstelle. Den Fahrer des versicherten Autos selbst treffe zudem ebenfalls ein Verschulden. Die Tatsache nämlich, dass es zu einem Unfall habe kommen können, lege nahe, dass dieser gegen das Sichtfahrtgebot verstoßen habe und zu schnell gefahren sei. Da somit beide Beteiligten zum Unfallgeschehen beigetragen hätten, sei eine hälftige Haftungsquote begründet.