Category Archives: Recht

30Nov./10

Pkw-Fahrer trägt bei Behinderung eines Lkw die Abschleppkosten

Eine Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug verbotswidrig abgestellt und behinderte dadurch einen Sattelzug. Der Fahrer des Sattelzugs konnte nach seiner Einschätzung nicht gefahrlos aus der sehr engen Ausfahrt herausfahren und holte deshalb die Polizei. Der Polizist teilte die Auffassung des Lkw-Fahrers, dass ein Ausfahren nicht ohne die Gefahr einer Beschädigung des Pkw möglich sei und ließ den Wagen abschleppen. Die Frau wandte sich dagegen, dass sie die Abschleppkosten in Höhe von 150 Euro zahlen sollte.

Ihre dagegen gerichtete Klage hatte schon vor dem Verwaltungsgericht Regensburg keinen Erfolg. Dennoch ging sie in Berufung und legte Fotos vor, die nach ihrer Ansicht belegten, dass dem Lkw eine Ausfahrt möglich gewesen wäre. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der BayVwGH aber ab. Zur Begründung hieß es, die Entscheidung des Polizisten, dem Fahrer keine gefährlichen Rangiermanöver zuzumuten, sondern das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug der Klägerin entfernen zu lassen, sei nicht zu beanstanden. Die Frage, ob das Ausfahren des Sattelzugs „problemlos“ möglich gewesen wäre, könne auch durch ein Sachverständigengutachten nicht beantwortet werden. Damit könne allenfalls geklärt werden, ob die Ausfahrt überhaupt technisch möglich gewesen wäre. Auch wenn man das als wahr unterstellen würde, wäre es für den Fahrer trotzdem nicht zumutbar gewesen, mit gefährlichen Rangiermanövern die Ausfahrt zu versuchen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

30Nov./10

Keine Vollstreckung eines österreichischen Bußgeldbescheides

Das Auto eines deutschen Fahrzeughalters wurde mehrfach in einer gebührenpflichtigen Parkzone in Wien ordnungswidrig abgestellt. Der Aufforderung der österreichischen Behörde, den Fahrer des Autos zu nennen, kam der Halter nicht nach. Er berief sich auf das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht, um weder sich selbst noch nahe Angehörige zu belasten. Zu Recht, wie das Finanzgericht Hamburg feststellte: Der Halter eines Fahrzeuges sei zur Zahlung eines wegen Parkverstoßes angesetzten Bußgeldes nicht verpflichtet, wenn er die Person, der er das Fahrzeug überlassen habe, nicht nenne.

Eine Vollstreckung des vorliegenden Bußgeldbescheides durch deutsche Behörden scheide somit aus. Zwar liege ein Amtshilfeabkommen mit Österreich vor, allerdings werde die Amtshilfe nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des jeweils anderen Staates unzulässig sei. Dies sei anzunehmen, wenn wie hier der Betroffene dazu gezwungen sei, sich selbst zu bezichtigen oder das Zeugnisverweigerungsrecht – das unverzichtbar sei für ein faires Verfahren – verletzt werde.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

26Nov./10

Datenschutz im Unternehmen

Wenn beispielsweise der Wirtschaftsprüfer vom Finanzamt elektronisch verarbeitete Daten sehen möchte, sollte man ihm schon aus eigenem Interesse ausschließlich die Daten zukommen lassen, die er sehen möchte. Dazu gehört eine entsprechende Vorsortierung, damit sich in den Buchhaltungsbelegen nicht unnötige Auskünfte wie Krankmeldungen o.ä. befinden.

Ebenfalls in den Bereich Datenschutz fällt, wenn Mitarbeiter privat im Internet surfen dürfen. Bei privaten Mails vom Arbeitsplatz wird das Unternehmen zugleich zum Telekommunikationsanbieter und unterliegen damit dem Fernmeldegeheimnis. Die Mails der Mitarbeiter sind dann für den Chef tabu: „Am besten schreiben Sie gleich in den Arbeitsvertrag, dass privates Mailen und Surfen verboten ist“, rät Rechtsanwalt Andreas Göbel. „Dann kann keine betriebliche Übung entstehen – wenn Sie regelmäßige Kontrollen durchführen und erwischte Mitarbeiter abmahnen.“

26Nov./10

Offene Forderungen eintreiben: Zeitnah und unmissverständlich

Um seinen Forderungen in solchen Fällen Nachdruck zu verleihen, sollte eine Mahnung verschickt werden. Sie ist an keine besondere Form gebunden, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Das Schreiben muss auch nicht ausdrücklich als „Mahnung“ überschrieben sein. Es muss aber zum Ausdruck kommen, dass der Gläubiger nun dringend sein Geld bekommen möchte. Auch eine so genannte „Zahlungserinnerung“ kann als das gesetzlich erforderliche Mahnschreiben angesehen werden.

Grundsätzlich genügt ein einziges Schreiben. Es kann sogar in einer Rechnung zugleich eine wirksame Mahnung enthalten sein, wenn sie den Zusatz enthält: „Wir bitten um sofortige Zahlung.“ Ein Mahnschreiben sollte ferner Datum und Nummer der Rechnung bzw. des Lieferscheins sowie das Fälligkeitsdatum benennen.

Sollte ein Mahnverfahren notwendig werden, kann dies jeder beim Amtsgericht, ohne Anwalt, einleiten. Dabei überprüft das Gericht nicht, ob die Ansprüche gerechtfertigt sind. Wenn der Schuldner auf die Zustellung des Mahnbescheids nicht reagiert, kommt vier Wochen später der Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung.

29Okt./10

Blutprobe ohne richterliche Anordnung kann als Beweismittel genutzt werden

Bei einer Verkehrskontrolle hielt die Polizei einen Autofahrer an. Der Atemalkoholtest ergab bei dem Mann 1,3 Promille. Daraufhin ordnete die Polizei eine Blutprobe an, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille aufwies. Der beschuldigte Autofahrer legte Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis ein: Die Polizei habe die Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss angeordnet, das Ergebnis der Blutuntersuchung dürfe somit nicht als Beweis gelten.

Doch ohne Erfolg: Die Richter entschieden, dass das Ergebnis sehr wohl verwertet werden dürfe. Sie bezogen sich in ihrer Argumentation auf das Bundesverfassungsgericht, demzufolge ein so genanntes Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme darstelle, das nur unter ganz besonderen Voraussetzungen gelte. Das Gericht räumte zwar ein, dass ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliege, wonach grundsätzlich nur ein Richter eine Blutprobe anordnen dürfe. Die Umstände des Verstoßes würden im vorliegenden Fall jedoch ein Verwertungsverbot nicht rechtfertigen. Zum einen gehe es hier um das hochrangige Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, zum anderen sei eine Blutprobe nur ein relativ geringer Eingriff in das Grundrecht des Beschuldigten. Darüber hinaus wäre die Blutentnahme auch von einem Richter – wäre einer gefragt worden – angeordnet worden, da mit dem Promille-Ergebnis des Atemalkoholtests zweifelsfrei die Voraussetzung für eine Blutentnahme vorgelegen habe. Außerdem sei im vorliegenden Fall ein Beweismittelverlust zu befürchten gewesen: Angesichts der nur geringfügig über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Atemalkoholkonzentration habe die Gefahr bestanden, dass die Blutprobe bei jeder noch so geringen Verzögerung nicht mehr als Beweismittel geeignet gewesen wäre.

Der Sachverhalt der Blutentnahme ohne richterliche Zustimmung und das daraus unter Umständen resultierende Beweisverwertungsverbot beschäftigen die deutschen Gerichte häufig. Wie die Verkehrsrechtsanwälte des DAV berichten, fallen die Entscheidungen dabei durchaus unterschiedlich aus. Das Landgericht Itzehoe etwa folgte im vorliegenden Fall nicht dem übergeordneten Oberlandesgericht Schleswig. Dieses nimmt, ebenso wie die OLGs Hamm, Celle, Dresden und Oldenburg, mit seinem Urteil vom 26.10.2009 (AZ: 1 Ss OWi 92/09 (129/09)) ein Beweisverwertungsverbot an, wenn gegen den Richtervorbehalt verstoßen wurde.

Informationen: www.verkehrsrecht.de