Category Archives: Recht

08Juli/11

Ohne Schlüsselübergabe keine Pflicht zur Mietzahlung

 Düsseldorf/Berlin (DAV). Ein Vermieter kann für die vermieteten Räumlichkeiten nicht allein schon aufgrund eines vorliegenden Mietvertrages Miete verlangen. Der Anspruch auf Mietzahlung entsteht erst, wenn der Vermieter dem Mieter den Schlüssel übergeben hat. Die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (AZ: 10 U 60/10).

Der Vermieter hatte im August 2008 ein Mietobjekt erworben. Von einem Mieter verlangte er die Zahlung der Miete bzw. der Nutzungsentschädigung für die vorhergehenden Monate Juni und Juli. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche betrafen unterschiedliche Flächen im Mietobjekt. Der Vermieter begründete seinen Anspruch mit einem mündlichen Mietvertrag über die Büroräume im Obergeschoss vom Juli 2008. Nachdem das Landgericht der Zahlungsklage noch stattgegeben hatte, hatte der Mieter mit seiner Berufung beim Oberlandesgericht Erfolg.

Es sei unerheblich, ob tatsächlich aufgrund einer Besprechung im Juli 2008 ein mündlicher Mietvertrag über die Büroräume im Obergeschoss geschlossen worden sei, so die Richter. Denn selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen sei, folge daraus nicht automatisch eine Zahlungspflicht des Mieters. Der vertragliche Anspruch auf die Miete entstehe nur, wenn der Vermieter dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschaffe. Üblicherweise geschehe dies durch die Schlüsselübergabe. Diese Übergabe müsse der Vermieter darlegen und beweisen. Im Verfahren konnte der Vermieter jedoch weder die Schlüsselübergabe noch eine tatsächliche Nutzung nachweisen.

Nach Auskunft der Mietrechtsanwälte empfiehlt es sich für beide Parteien, immer auf eine exakte Anfertigung und Unterzeichnung von Übergabeprotokollen zu achten.

Informationen: www.mietrecht.net

08Juli/11

Mieterin haftet nicht für Folgen eines Fehlalarms bei vermutetem Notfall

 Berlin (DAV). Wer hinreichende Anhaltspunkte für einen Notfall in der Nachbarwohnung hat, darf die Feuerwehr rufen. Der Anrufer haftet dann nicht für Schäden, die beim Aufbrechen der Wohnungstür durch die Feuerwehr entstehen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 (AZ: 49 S 106/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Eine Mieterin hatte erfolglos versucht, ihre Nachbarin verabredungsgemäß telefonisch zu erreichen. Beim ersten Anruf hatte sie ein Stöhnen vernommen und erfolglos den Vornamen der Nachbarin gerufen. Beim zweiten Anruf hatte niemand den Hörer abgenommen, sondern sie hörte lediglich das Freizeichen. Daraufhin rief sie die Feuerwehr, die nach erfolglosem Klingeln die Wohnungstür aufbrach, aber keinen Notfall feststellen konnte: Die Wohnung war leer. Die Mieterin sollte nun die Kosten für die aufgebrochene Tür von über 1.000 Euro zahlen.

Das Landgericht entschied jedoch, dass sie für die zerstörte Tür nicht geradestehen muss. Den Schaden müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie eine Notlage vermutet und die Feuerwehr gerufen habe. Diese habe als Behörde nach dem Feuerwehrgesetz eigenständig geprüft, was zu tun sei und die Tür aufgebrochen. Der Nachbarin sei das nicht vorzuwerfen.

Informationen: www.mietrecht.net

22Juni/11

Radfahrer muss Fahrrad über Zebrastreifen schieben

 Frankenthal/Berlin (DAV). Beim Überqueren eines Zebrastreifens haben Radfahrer nicht die gleichen Rechte wie Fußgänger. Kommt es zu einem Unfall, trägt der Radfahrer eine Mitschuld. Bei einem nicht absehbaren Einschwenken auf den Fußgängerüberweg kann den Radfahrer auch eine Alleinschuld treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal in der Pfalz vom 24. November 2010 (AZ: 2 S 193/10) hervor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Eine Pkw-Fahrerin befuhr eine Straße stadtauswärts. Die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende spätere Klägerin wechselte plötzlich auf einen vor einer Straßeneinmündung befindlichen Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen. Kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite wurde sie von dem Pkw erfasst.

Die Richter sahen im Verhalten der Radfahrerin eine wesentliche Ursache für den Unfall. Sie lasteten ihr daher eine fünfzigprozentige Mitschuld an dem Unfall an. Die Richter wiesen darauf hin, dass in Fällen eines plötzlichen und nicht absehbaren Einbiegens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall sogar eine Alleinschuld des Radfahrers möglich sei. Generell sei zu beachten, dass Radfahrer, die Zebrastreifen radfahrend und nicht schiebend benutzen, im Unrecht seien. Radfahrer hätten anders als Fußgänger auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang. Dies sei unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit. Sie müssten absteigen und das Fahrrad schieben. Wollten sie fahrend den Fußgängerüberweg überqueren, seien sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

22Juni/11

Eigenbedarf – Vermieter muss Alternativwohnung auch schon vor Kündigung anbieten

 Landsberg am Lech/Berlin (DAV). Kündigt der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarfs, muss er ihm eine Alternativwohnung anbieten. Sind die Gründe für den Eigenbedarf schon vor der Kündigung gegeben, kann er verpflichtet sein, dem Mieter schon vor Ausspruch der Kündigung eine Wohnung anzubieten. So entschied das Amtsgericht Landsberg am Lech am 29. Juni 2010 (AZ: 1 C 194/10).

Ein Vermieter kündigte seiner Mieterin wegen Eigenbedarfs. Er begründete den Eigenbedarf mit Heirat und Kinderwunsch, seiner etwa zeitgleich aufgenommenen selbständigen Tätigkeit und dem absehbaren Pflegebedarf der Schwiegermutter. Der Vermieter bewohnte in dem Drei-Parteien-Haus die kleinste Wohnung im Dachgeschoss. Die Mieterin wohnte seit über zehn Jahren in der Erdgeschosswohnung. Im ersten Stock befand sich eine gleich große Wohnung. Kurz bevor der Mieterin gekündigt wurde, stand diese leer und wurde renoviert. Nur sieben Wochen vor der Kündigung wurde die Wohnung, inzwischen renoviert, wieder vermietet.

Mit seiner Räumungsklage hatte der Mann jedoch keinen Erfolg. Sein Versäumnis war es, seiner Mieterin die freie Wohnung in der ersten Etage nicht angeboten zu haben. Es sei übliche Rechtsprechung, dass ein wegen Eigenbedarfs kündigender Vermieter dem Mieter vergleichbare freie Wohnungen anbieten müsse, so die Richter. Diese sogenannte Anbietpflicht von Alternativwohnungen solle den harten Eingriff der Kündigung und den daraus folgenden Wohnungsverlust abmildern.

Entscheidend war, dass das Gericht diese Anbietpflicht auf die Zeit vor der Kündigung ausdehnte: Der Vermieter hätte die Wohnung im ersten Stock der Mieterin anbieten müssen. Zwischen Weitervermietung der Alternativwohnung und Kündigung hätten nur sieben Wochen gelegen. Die Mieter seien sogar erst drei Wochen vorher eingezogen.

Informationen: www.mietrecht.net

22Juni/11

Wenn der Makler zu schnell ist

 München/Berlin (DAV). Ein Makler hat nur dann Anspruch auf die Provision, wenn zum Zeitpunkt des Nachweises einer Wohnung der Vermieter auch bereit war, diese zu vermieten. Es genügt nicht, dass der Vermieter später einen Mieter sucht und an den ursprünglichen Vertragspartner des Maklers vermietet. So entschied das Amtsgericht München am 21. Oktober 2009 (AZ: 233 C 17880/09).

Ein Ehepaar beauftragte einen Immobilienmakler, für sie ein Ladenlokal für einen Backshop zu suchen. Der Makler hatte zu dieser Zeit einen Auftrag von einem Backshop-Betreiber, der einen Nachmieter suchte. Der Makler bot dem Ehepaar das Geschäft an. Als das Ehepaar die geforderte Selbstauskunft abgab, erfuhr es von der Vermieterin, dass das Ladenlokal nicht zur Verfügung stehe, da aus ihrer Sicht noch ein Vertragsverhältnis mit dem gegenwärtigen Mieter bestehe. Nach circa einer Woche meldete sich die Vermieterin und teilte dem Ehepaar mit, sie habe sich mit dem derzeitigen Mieter auf die Beendigung des Mietvertrags geeinigt. Wenn noch Interesse bestehe, könnten sie das Ladenlokal mieten. Das Ehepaar griff zu und schloss mit der Vermieterin den Mietvertrag ab. Daraufhin forderte der Makler seine Provision: Schließlich habe er das Objekt vermittelt. Das Ehepaar zahlte aber nicht und argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung der Laden schließlich noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Makler klagte.

Ohne Erfolg. Der Makler habe die Maklerleistung, ein Mietobjekt nachzuweisen, nicht erbracht. Dieser Nachweis bestehe darin, dass der Makler seinem Auftraggeber über das zur Verfügung stehende Mietobjekt informiere, so dass dieser in konkrete Verhandlungen eintreten könne. Das setze voraus, dass der Vermieter zum Zeitpunkt des Nachweises zum Abschluss eines Mietvertrages bereit sei. Es genüge nicht, wenn der Vermieter erst später Interesse an einem Vertragsschluss finde und diesen abschließe wie im vorliegenden Fall. Das Maklerhonorar müsse daher nicht gezahlt werden.

Informationen: www.mietrecht.net