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09Feb./10

Franz: Opel begeht „betriebswirtschaftliches Harakiri“

Zu der Ankündigung von Opel-Chef Nick Reilly, in den nächsten fünf Jahren elf Milliarden Euro in die Neuausrichtung von Opel zu investieren, sagte Franz, der als Arbeitnehmervertreter zugleich auch stellvertretender Aufsichtsratschef von Opel ist: „Die elf Milliarden sind eine schöne Absichtserklärung. Mehr aber noch nicht. Der entscheidende Punkt wird sein, wer wird das bezahlen.“ Realistischerweise müsse auch General Motors einen spürbaren Beitrag zur Restrukturierung leisten, forderte Franz. „Da halte ich es wie Ministerpräsident Roland Koch.“ Koch hatte zuvor schon eine deutliche Beteiligung von GM an den Restrukturierungskosten gefordert, bevor Opel mit öffentlichen Mitteln aufgerichtet werden.

Franz betonte, dass die Arbeitnehmer weiterhin nicht zu Eingeständnissen bereit seien, wenn massiv Arbeitsplätze abgebaut würden wie im Falle der geplanten Schließung des Werkes in Antwerpen. „Wir werden das nicht akzeptieren. Diese Haltung ist eindeutig, von England bis Spanien.“ Zugeständnisse würden die Arbeitnehmer nur bei entsprechenden Garantien machen, sagte Franz. „Wir wollen zur Sicherheit am Unternehmen beteiligt werden. Ohne Sicherheiten gibt es nichts von uns.“
Einen Plan B für den Fall des Scheiterns der Sanierungsfinanzierung sehe er nicht, sagte Franz. „Falls die erhofften Kreditzusagen oder Kreditbürgschaften nicht kommen, ist die Restrukturierung so nicht umzusetzen.“

Die Empfehlung der IG Metall an den Bund und die Länder, den Opel-Sanierungsplan nicht mit Staatsgeldern zu unterstützen, wollte Franz zunächst nicht kommentieren. Zunächst müsse man den Plan im Detail kennenlernen.

09Feb./10

O-Ton + Magazin: Betrunken gestürzt – keine Versicherung

Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Der Mann hat behauptet, seine Reaktionsfähigkeit sei durch seinen Alkoholkonsum nicht beeinträchtigt gewesen. Das Gericht hat aber gesagt, im Straßenverkehr nimmt man ab zwei Promille immer an, dass die Reaktionszeit herabgesetzt ist. Und im Gebirge müsste man solche strengeren Anforderungen auch stellen. Deshalb haben sie gesagt: Hier muss die Versicherung nicht zahlen, sondern es gilt der Maßstab, man braucht Geschick und geistige Aufmerksamkeit und wenn man besoffen ist, hat man die nicht. – Länge 25 sec.

Weitere Informationen im Internet unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Stark betrunken gestürzt – Versicherung zahlt nicht

Anmoderation: Gerade jetzt zur Karnevalszeit kann man ja auch mal einen über den Durst trinken. Autofahren verbietet sich dann sowieso, allerdings sollte man auch als Fußgänger vorsichtig sein. Denn wer betrunken stürzt, hat möglicherweise keinen Versicherungsschutz.

Beitrag:

So hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, erzählt Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Wenn jemand mehr als zwei Promille im Blut hat, dann ist davon auszugehen, dass ein Sturz oder Unfall auf seinen Alkoholkonsum zurückzuführen ist. – Länge 8 sec.

Im konkreten Fall ging es um einen Bergsteiger. Der Mann war in den Bergen herumgekraxelt und gestrauchelt.

O-Ton: SFX

Er rutschte einen Abhang hinunter und kam allein nicht wieder auf die Beine, er brauchte medizinische Hilfe. Doch die Retter wunderten sich über „Fahne“ des Mannes und nahmen ihm Blut ab.

O-Ton: Zwei Stunden nach dem Unfall wurden bei dem Mann immer noch 2,67 Promille festgestellt. Die Versicherung hat gesagt: In diesem Fall zahlen wir nicht. – Länge 9 sec

Doch der Mann pochte auf seinen Versicherungsschutz und zog vor Gericht – erfolglos. Denn die Richter waren der Meinung: Er habe den Unfall aufgrund der Trunkenheit selbst zumindest mitverursacht. Die Reaktionsfähigkeit sei bei einer derart hohen Blutalkoholkonzentration gestört.

O-Ton: Der Mann hat behauptet, seine Reaktionsfähigkeit sei durch seinen Alkoholkonsum nicht beeinträchtigt gewesen. Das Gericht hat aber gesagt, im Straßenverkehr nimmt man ab zwei Promille immer an, dass die Reaktionszeit herabgesetzt ist. Und im Gebirge müsste man solche strengeren Anforderungen auch stellen. Deshalb haben sie gesagt: Hier muss die Versicherung nicht zahlen, sondern es gilt der Maßstab, man braucht Geschick und geistige Aufmerksamkeit und wenn man besoffen ist, hat man die nicht. – Länge 25 sec.

Noch ein Tipp: Wenn Alkohol im Spiel ist, kommt es nicht nur bei Unfällen im Straßenverkehr auf eine gute Beratung an. Den passenden Anwalt finde man unter 0 18 05 / 18 18 05 oder im Internet unter www.anwaltauskunft.de.

Absage

 

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09Feb./10

O-Ton + Magazin: Karnevalsmuffel haben schlechte Karten

Swen Walentowski, Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Und deshalb muss nicht um 22 Uhr die Musik aus sein, sondern die Fete darf auch mal bis 24 Uhr gehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der andere Tag in der Gegend, wo die Fete stattfindet, üblicherweise arbeitsfrei ist. Das heißt, am Sonntag Abend darf ich richtig doll feiern, denn Rosenmontag ist meist frei. – Länge 12 sec

Weitere Infos zu diesem Fall unter www.anwaltauskunft.de

Magazinbeitrag: Karnevalsmuffel haben schlechte Karten

Anmoderation: In der fünften Jahreszeit müssen Karnevalsmuffel zurück stecken. Sie müssen es ertragen, wenn es auch nach 22 Uhr laut wird. So hat das Oberverwaltungsgericht entschieden – wo? In Rheinland-Pfalz!

Beitrag:

O-Ton: SFX

Kappensitzungen und Weiberfastnacht waren dem Ehepaar ein Graus. Ausgelassenheit, Frohsinn und Spaß waren nicht sein Ding!

O-Ton: SFX

Darum zogen sie schon mal vor Beginn der fünften Jahreszeit vor Gericht: Wenn sich die Nachbarn schon die Pappnase aufsetzen, dann sollten sie das vor allem weitgehend geräuschlos tun, erzählt Swen Walentowski, Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Bei allen Veranstaltungen, wie an Karneval üblich, war halt zu vermuten, dass es ordentlich Krach gibt. Nämlich Lärm – man singt, die Musik wird aufgedreht und man ist auch sonst ganz lustig. Und die Nachbarn, denen war das eigentlich ein Dorn im Auge. Das waren so Karnevalsmuffel und die hatten wirklich Angst, dass die Lautstärke über 22 Uhr sie belästigen wird und klagten gegen die Genehmigung der Feten. – Länge 18 sec.

Die Richter allerdings hatten dafür kein Verständnis: Diese Veranstaltungen sind so selten und gehören auch zum Brauchtum. Auch wenn es voraussichtlich mal lauter wird, ist das darum zumutbar.

O-Ton: SFX

O-Ton: Und deshalb muss nicht um 22 Uhr die Musik aus sein, sondern die Fete darf auch mal bis 24 Uhr gehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der andere Tag in der Gegend, wo die Fete stattfindet, üblicherweise arbeitsfrei ist. Das heißt, am Sonntag Abend darf ich richtig doll feiern, denn Rosenmontag ist meist frei. – Länge 12 sec

Übrigens: Streit in der Nachbarschaft kann viele Gründe haben, ein Anwalt kann bei der Klärung der Rechtslage helfen und Prozesschancen ausloten. Infos zu diesem Fall und zum Anwalt in der Nähe gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

O-Ton: SFX

Absage

 

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09Feb./10

O-Ton: Nach Weihnachten und Neujahr mehr Trennungen

Swen Walentowski:

O-Ton: Die Deutsche Anwaltauskunft hat tatsächlich eine Nachfragesteigerung von über 35 Prozent jetzt nach Weihnachten und Neujahr festgestellt. Das gleiche lässt sich aber auch auf die Urlaubszeit übertragen, immer wenn die Familien über einen längeren Zeitraum zusammen sind, treten Konflikte zu Tage, für die im Alltag kein Platz ist. – Länge 20 sec.

Und falls Sie einen Experten benötigen – Familienrechtsanwältinnen und –anwälte findet man unter www.anwaltauskunft.de.

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O-Ton und  Kollegengespräch (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

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08Feb./10

Abschleppen am Weg des Rosenmontags erlaubt

Der Kläger parkte am Rosenmontag gegen 09:30 Uhr seinen Pkw in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken markierten Flächen. Der Abstellplatz des Fahrzeugs befand sich außerdem auf einer im Zugweg des Rosenmontagszuges liegenden Straße in Koblenz. Nachdem sie den ermittelten Halter nicht erreichen konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:00 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als der Wagen schon abschleppfertig war, erschien der Kläger vor Ort und entfernte ihn selbst. Die Beklagte forderte vom Kläger für den abgebrochenen Abschleppvorgang die Bezahlung der Kosten.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte der Betroffene und verwies zur Begründung unter anderem auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, er habe das Fahrzeug dort abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, habe die erhobenen Kosten zu zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Kläger könne sich hier nicht auf die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung berufen. Dies setze nämlich voraus, dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, dort zu parken. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe nach Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag die benannte Arztpraxis nicht aufgesucht. Der als Zeuge vernommene Arzt habe nämlich schlüssig und überzeugend dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe und in der Praxis an diesem Tag auch keine Mitarbeiterin gewesen sei.

Die Anordnung der Beklagten, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedürfe. Anhaltspunkte, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagszug geboten gewesen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de.