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03Aug./10

Hausverbot im Schwimmbad

Die Antragstellerin schwimmt regelmäßig in den städtischen Bädern. Bereits im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmverbot: Häufig sei sie entgegen den Schwimmbahnen geschwommen und mit anderen Badegästen kollidiert. Eine Schwimmerin habe sie von der Einstiegseite gestoßen, um schneller ins Wasser steigen zu können. Auch hatte sie eine fremde Schwimmbrille aus der Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen. Das Personal, das eingeschritten ist, habe sie regelmäßig beschimpft.

Am 6. Januar 2010 konnte sie sich nicht an der Schwimmbadkasse zu einem bereits ausgebuchten Aqua-Jogging-Kurs anmelden. Nach Darstellung der Stadt habe sie daraufhin lautstark getobt und geschimpft. Aus diesem Anlass verhängte die Behörde erneut ein sofortiges Hausverbot für drei städtische Bäder bis Ende Mai 2010.

In einem Eilantrag wandte sich die resolute Schwimmerin an das Verwaltungsgericht: Sie habe überreagiert, das rechtfertige aber noch kein Hausverbot. Außerdem sei sie wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Das Hausverbot sei rechtmäßig und sofort vollziehbar. Die Antragstellerin habe wiederholt gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen. Das frühere Hausverbot habe sie nicht davon abhalten können, den Betrieb erneut zu stören. Dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass sie auch künftig auffällig werden könnte. Ihre Erkrankung ermögliche keine andere Entscheidung, der geordnete Badebetrieb stehe im Vordergrund.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

03Aug./10

O-Ton-Paket: Mehr Rechte für ledige Väter

Dazu Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft:

 

O-Ton (zwei verschiedene Längen 0´20 sowie 1´15)

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O-Ton (0´20) sowie O-Ton (1´15) (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

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02Aug./10

O-Ton + Magazin: Hausverbot im Schwimmbad

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Sie war eine begeisterte Schwimmerin und besuchte oft die öffentlichen Bäder. Aber irgendetwas passte nicht so ganz. Nämlich im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmverbot. Die Dame ist nämlich regelmäßig entgegen der Schwimmbahn geschwommen und immer wieder mit anderen Badegästen kollidiert. Um schnell ins Wasser zu gelangen, stieß sie auch schon mal andere Schwimmer und Schwimmerin von der Einstiegseite weg, um selbst schneller ins Wasser zu kommen. – Länge 25 sec.

Sie bekam daraufhin Hausverbot und wollte sich später zu einem Aqua-Jogging-Kurs anmelden. Der war aber bereits ausgebucht, die Dame flippte aus und bekam wieder Hausverbot. Rechtmäßig, so die Richter. Der geordnete Badebetrieb geht nur ohne sie.
Der ganze Fall zum Nachlesen unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Hausverbot im Schwimmbad

Auch in den heißen Zeiten sollte man sich an bestimmte Bade- und Schwimmbadregeln halten, anderenfalls droht ein Hausverbot. An einem solchen sofortigen Hausverbot ändert auch der Umstand nichts, dass man aus gesundheitlichen Gründen auf das Schwimmen angewiesen ist. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt in einem „wasserdichten“ Urteil.

Beitrag:

Es ist ein Fall, über den man eigentlich nur den Kopf schütteln kann. Darin geht um es eine Frau, die sehr sportlich war. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Sie war eine begeisterte Schwimmerin und besuchte oft die öffentlichen Bäder. Aber irgendetwas passte nicht so ganz. Nämlich im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmverbot. – Länge 11 sec.

O-Ton: SFX

Es waren nicht nur verunglückte Kopfsprünge, die zu dem Verbot führten. Vielmehr mangelte es generell an den Haltungsnoten:

O-Ton: Die Dame ist nämlich regelmäßig entgegen der Schwimmbahn geschwommen und immer wieder mit anderen Badegästen kollidiert. Um schnell ins Wasser zu gelangen, stieß sie auch schon mal andere Schwimmer und Schwimmerin von der Einstiegseite weg, um selbst schneller ins Wasser zu kommen. – Länge 14 sec.

Auch hatte sie eine fremde Schwimmbrille aus der Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen. Das Personal, das eingeschritten ist, habe sie regelmäßig beschimpft.

O-Ton: SFX

Nun trug es sich, dass dieser „Badegast des Schreckens“ sich zu einem Aqua-Jogging-Kurs anmelden wollte. Allerdings war der bereits ausgebucht. Daraufhin begann sie lautstark zu toben und zu schimpfen. Aus diesem Anlass bekam sie erneut ein sofortiges Hausverbot für die städtischen Bäder. Dagegen klagte sie nun – ohne Erfolg. Swen Walentowski:

O-Ton: Die Richter haben den Antrag abgelehnt. Das Hausverbot sei rechtmäßig und sofort vollziehbar. In diesem Fall geht es wirklich darum, dass der geordnete Badebetrieb aufrecht erhalten wird und das geht nur ohne sie. – Länge 13 sec.

Das frühere Hausverbot habe sie schließlich auch nicht davon abhalten können, den Betrieb erneut zu stören. Daher müsse man befürchten, dass es auch künftig zu Zwischenfällen kommen könnte. Der ganze Fall zum Nachlesen unter www.anwaltauskunft.de.

Absage

 

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O-Ton und Magazin (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

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02Aug./10

O-Ton: Schadensersatz für getötete Bienen

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein über das Urteil:

O-Ton: Ein Hobby-Imker hatte drei Völker an drei verschiedenen Standorten. Alle drei sind eingegangen und über ein Institut hat er feststellen lassen, dass ein Landwirt einen bienenschädlichen Wirkstoff versprüht hatte. Er verklagte den Landwirt und wollte den Schaden ersetzt bekommen. Und er bekam auch den Schaden ersetzt, wo genau nachgewiesen worden ist aufgrund der chemischen Untersuchung, dass die Bienen tatsächlich auf den Feldern gewesen waren und an dem Gift gestorben waren. Deshalb bekam er zwei Drittel seines Schadens von dem Landwirt ersetzt. – Länge 25 sec.

Informationen zu diesem Fall gibt es unter www.anwaltauskunft.de

 

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27Juli/10

Anspruch auf Nachzahlung verjährt in fünf Jahren

Streitig zwischen den Versicherungsnehmern und Lebensversicherungsgesellschaften war noch, wie lange dieser Nachschlag noch in Anspruch genommen werden kann, d. h. wann dieser verjährt.
Der BGH hat nunmehr am 14. Juli 2010 (AZ: IV ZR 208/09) entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung eines Nachschlages zu dem abgerechneten Rückkaufswert innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrechnungsjahres verjährt. Geklagt hatten Versicherungsnehmer, die ihre Lebensversicherungspolice zwischen 1996 und 2005 gekündigt hatten.
„Mit der Verjährung nach fünf Jahren hat der BGH eine vorangegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg bestätigt“, führt Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aus. Dieses sei zu dem Ergebnis gekommen, dass Ansprüche, die länger als fünf Jahre nach Ende des Abrechnungsjahres zurückliegen, verjährt sind und auch die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Versicherer nicht treuwidrig ist. „Der BGH vertritt zudem die Auffassung, dass es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf ankomme, ob die Versicherungsnehmer zum Abrechnungszeitpunkt wissen oder erkennen konnten, dass die Versicherungsbedingungen zum Rückkaufswert unwirksam sind“, so Diwo weiter.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.