Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Ein Vermieter kann die Kaution des Mieters auch dann verwerten, wenn er das Mietobjekt bereits veräußert und übereignet hat. Voraussetzung ist, dass sich die Kaution noch in seinem Vermögen befindet und er Ansprüche gegen den Mieter aus der Zeit des Mietverhältnisses hat. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2011 (AZ: 2 U 192/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Der Mieter von Gewerberäumen hatte an den damaligen Eigentümer eine Kaution gezahlt. Der verkaufte dann die Räume, übergab die Kaution aber nicht an die neue Eigentümerin. Er verrechnete sie mit Forderungen aus dem Mietverhältnis, die entstanden waren, als er noch Eigentümer war. Die neue Eigentümerin machte nach Beendigung des Gewerbemietverhältnisses noch offenstehende Mieten und Nebenkosten geltend. Der Mieter rechnete dies mit der Kaution auf, die er an den vorherigen Eigentümer gezahlt hatte. Er bestritt die Zulässigkeit der Aufrechnung durch den Vorvermieter und forderte die Herausgabe der Kaution.
Ohne Erfolg. Grundsätzlich müsste zwar dem neuen Eigentümer auch die Kaution übergeben werden. Dies gelte aber nur insoweit, als die Mietkaution noch nicht in zulässiger Art und Weise in Anspruch genommen worden sei. Maßgebender Zeitpunkt für die Übertragung der Kaution ist nicht notwendigerweise der Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums auf den Käufer, sondern gegebenenfalls auch ein späterer Zeitpunkt. Im vorliegenden Fall sei die Kaution allerdings verbraucht worden, da der vorherige Eigentümer zu Recht aufgerechnet habe. Ein Vorvermieter sei berechtigt, seine Forderungen mithilfe der Kaution auch dann aufzurechnen, wenn er das Mietobjekt bereits verkauft habe. Voraussetzung sei, dass sich die Kaution noch in seinem Vermögen befinde.
Informationen: www.mietrecht.net
München/Berlin (DAV). Ein Wohnungseigentümer kann erfolgreich die Nutzung einer Gewerbeeinheit im Wohnobjekt als Spielhalle mit Internet-Café verbieten. Dies gilt selbst dann, wenn in der Zweckbestimmung für die betreffenden Räume der Betrieb eines öffentlichen „Restaurants“ oder eines „Imbissraumes“ gestattet ist. Über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts München vom 4. April 2011 (AZ: 1 S 16861/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).
München – BMW-Händler müssen künftig für die Marke Mini eigene Verkaufsräume bauen. Grund: Der Münchner Autohersteller strebt zugunsten seiner neuen Kleinwagenfamilie im deutschen Handel eine deutliche Trennung von seiner Marke Mini an. „Wenn ein BMW-Händler heute noch Mini in seinem Showroom hat, sollen diesen Platz künftig die Fahrzeuge der unteren Klasse von BMW einnehmen“, sagte BMW-Deutschlandchef Karsten Engel im Gespräch mit der Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche. BMW will mit der „unteren Klasse“ eine neue Modellfamilie mit Frontantrieb unterhalb des Einser einführen, die dem Mini technisch ähnlich ist. „Im gleichen Showroom wird es keine anderen Marken geben, das geht nicht“, unterstrich Engel. Die strengere Markentrennung wird in neuen Verträgen besiegelt und soll den Händlern mit einem Baukostenzuschuss von bis zu 300.000 Euro schmackhaft gemacht werden.
Frankfurt/Main – Die zum VW-Konzern gehörende Luxusmarke Bentley wird nach Angaben von Vorstandschef Wolfgang Dürheimer Ende des Jahres wieder schwarze Zahlen schreiben. „Wir befinden uns mit Bentley auf einem guten Weg. Bis zum Ende des Jahres wollen wir wieder profitabel sein“, sagte der Manager im Gespräch mit der Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche. Er fügte hinzu: „In den ersten acht Monaten des Jahres 2011 verzeichnen wir beim Absatz einen Zuwachs von 31 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Bis Jahresende gehen wir davon aus, dass wir weltweit mit einem Plus 40 Prozent abschließen können und 7.000 Einheiten verkaufen.“
Autohersteller verhandelt mit Magna und Engineering-Firma Akka – EADS alternative Option