22Okt./11

Opel: Offensive bei Elektroautos

 Rüsselsheim – Opel will das Thema Elektromobilität stärker besetzen. „Mit der Marke Opel wollen wir Marktführer beim Thema Elektromobilität werden“, sagt Marketing- und Vertriebsvorstand Alain Visser im Interview mit Automotive News Europe. Das erste Modell der neuen Strategie sei der Opel/Vauxhall Ampera, der diesen November in den Markt kommt. „Damit haben wir uns einen Vorsprung von drei Jahren zum Wettbewerb verschafft“, sagt Visser. Für Opels erstes voll alltagstaugliches Elektroauto mit Range-Extender liegen laut Visser derzeit europaweit 6.000 Vorbestellungen vor. „Im kommenden Jahr wollen wir mehr als 10.000 Einheiten dieser Image-Kampagne auf Rädern verkaufen“, so Visser. Daneben sind laut Visser zwei weitere E-Autos denkbar – eine Serienversion der auf der IAA präsentierten, futuristischen Studie RAKe und ein Elektro-Kleinwagen.

„Wir werden bis Ende des Jahres entscheiden, ob wir den RAKe in Serie fertigen werden“, so Visser. Sollte die Entscheidung positiv ausfallen, könne der RAKe „schon 2013“ auf den Markt kommen. Der Preis soll bei 10.000 bis 12.000 Euro liegen. „Durch die besondere Führerscheineinstufung dieser Fahrzeugkategorie könnten wir mit dem RAK e schon 16-jährige Kunden an die Marke heranführen“, freut sich Visser. Laut Informationen von Automotive News Europe steht Opel dazu in den finalen Verhandlungen mit der KTM-Tochter Kiska, Salzburg, die schon an der Entwicklung des RAKe beteiligt war und auch die Produktion übernehmen könnte.

Opel plant zudem weiterhin, ein kleines Elektrofahrzeug auf den Markt zu bringen. Nach Informationen des Blattes soll dies ab 2013 auf die Plattform der Elektroversion des Chevrolet Spark geschehen. Laut Visser soll die Entscheidung darüber „in naher Zukunft“ fallen. Wie Automotive News Europe bereits im September gemeldet hat, ist die Option, eine E-Version des künftigen Einstiegsmodell Junior zu bringen und in Eisenach zu produzieren, zuvor aus Kostengründen verworfen worden.

Vissers Ankündigung kann als Vorstoß gegen Renault-Nissan gewertet werden. Die französisch-japanische Allianz will vier Milliarden Euro in Elektromobilität investieren und im Jahr 2016 rund 1,5 Millionen Elektroautos verkaufen. Dazu bringt allein Renault in den kommenden zwölf Monaten vier Elektroautos auf den Markt: den Kangoo ZE, Fluence ZE, Twizy und Zoe. Renault COO Carlos Tavares sagte dazu im Interview mit Automotive News Europe: „Einige Leute denken, unsere Elektrostrategie ist eine Wette. Für uns ist sie eine Versicherung (für den Fall, dass der Öl-Preis steigen sollte).“

20Okt./11

Gaststätte muss auf 20 Grad beheizbar sein

 Düsseldorf/Berlin (DAV). In Deutschland gehört es zu den Pflichten eines Vermieters, die Räume für die Mieter in einem „vertraglichen Verwendungszweck“ anzubieten. Dazu gehört auch eine entsprechende Heizung – nicht nur im Winter, sondern notfalls auch in der Überganszeit. Das ist bei Wohnungen nicht anders als bei Gewebeimmobilien. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (AZ: I-24 U 65/10, 24 U 65/10).

Die Räume einer Gaststätte ließen sich in der Übergangszeit nicht beheizen. Die Temperaturen in den Räumen lagen unter 20 °C. Der Betrieb des Lokals war dadurch erheblich beeinträchtigt, Gäste beschwerten sich. Die Mieterin kündigte außerordentlich, woraufhin der Vermieter klagte.

Die Kündigung der Mieterin war berechtigt, wie die Richter in erster und zweiter Instanz entschieden. Eine nicht angemessen beheizbare Gaststätte stelle einen erheblichen Mietmangel dar. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei der Mieterin unter den herrschenden Umständen nicht zuzumuten. Im Mietvertrag stehe zwar eine Klausel, wonach die Sammelheizung nur von Oktober bis April in Betrieb gehalten werde und darüber hinaus die Inbetriebnahme nur in besonders begründeten Einzelfällen verlangt werden könne. Ob diese wirksam sei, sei jedoch nicht entscheidend, auch wenn die Richter an ihrer Wirksamkeit zweifelten: Eine für die Besucher angenehme Raumtemperatur sei unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb einer Gaststätte. Eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius, wie sie für Geschäfte vorgesehen sei, könne auch der Mieter eines Restaurants in seinen Räumen beanspruchen.

Auch eine Abmahnung des Vermieters durch die Mieterin sei entbehrlich gewesen. Sie hätte keinen Erfolg versprochen: Der Kläger sei bis heute der Meinung, er sei nicht verpflichtet, außerhalb des Regelbetriebes der Sammelheizung eine Beheizbarkeit zu gewährleisten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

20Okt./11

Reiserücktritt wegen Bandscheibenvorfall

 Koblenz/Berlin (DAV). Wird nach der Buchung einer Reise ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert, der operiert werden muss, kann die Reise storniert werden und die Reiserücktrittskostenversicherung muss eintreten. Dies gilt auch dann, wenn man bereits vor der Buchung längere Zeit an Rückenschmerzen litt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Januar 2010 (AZ: 10 U 613/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Bei Gartenarbeiten traten bei dem Kläger anhaltende Rückenschmerzen auf. Der behandelnde Orthopäde verschrieb ihm Krankengymnastik und Massagen. Diese halfen jedoch nicht. Der Orthopäde hat keinerlei Beschwerden an der Wirbelsäule oder der Hüfte feststellen können. Dennoch buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine 15-tägige Rundreise durch Argentinien und Chile, beginnend etwa 3 Monate später. 2 Monate vor Reisebeginn wurde bei dem Kläger ein Bandscheibenvorfall festgestellt, der nur operativ behandelt werden kann. Ein Reiseantritt war damit nicht mehr möglich. Er stornierte die Reise und wollte die Stornokosten ersetzt bekommen. Die Reiserücktrittskostenversicherung lehnte dies ab, da es sich bereits bei der Reisebuchung um bekannte Beschwerden gehandelt hat. Eine „unerwartete“ schwere Erkrankung habe nicht vorgelegen.

Nachdem das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, hatte der Kläger vor dem Oberlandesgericht Erfolg: Er habe einen Anspruch auf Erstattung, der ihm durch die Stornierung entstandenen Kosten in Höhe von rund 6.000,- Euro. Grundsätzlich sei ein Bandscheibenvorfall, der operiert werden müsse, eine so schwerwiegende Erkrankung, die einen Rücktritt rechtfertige. Auch sei der Bandscheibenvorfall im vorliegenden Fall für den Kläger „unerwartet“ gekommen. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründe aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls. Dies gerade dann nicht, wenn den Beschwerden – wie vorliegend – ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen ist und auch ein konsultierender Facharzt nach gründlicher Untersuchung keine Feststellung getroffen hat, die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeutet. Auch die fehlende Besserung durch die verordnete Physiotherapie läge noch nicht die Wahrscheinlichkeit eines nur operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalles nahe. Selbst wenn aufgrund der längeren Beschwerden des Klägers und der unklaren Ursache mit einem Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen wäre, brauchte er nicht damit rechnen, dass dieser nur operativ zu behandeln wäre und er dann deshalb nicht reisefähig sein würde.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

20Okt./11

Keine Kündigung nach Weitergabe von Werbepräsenten an Mitarbeiter

 Bonn/Berlin (DAV). Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Unterschlagung ist nur dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens bewusst sein konnte. Werden in einem Betrieb generell Produkte und Werbepräsente für die Mitarbeiter bereitgestellt, darf ein Marketingleiter nicht deshalb gekündigt werden, weil er Kalender und Blechschilder mit Haribo-Teddybären an seine Mitarbeiter weitergab. Auf diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 15. April 2010 (AZ: 1 Ca 18/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Ein Marketingleiter hatte 20 kostenfreie Belegexemplare eines Kalenders mit einem Blechschild „Haribo-Teddybär auf der Rutsche“ erhalten. Bis auf ein Exemplar verteilte er die Kalender an Mitarbeiter. Der Arbeitgeber kündigte ihm wegen der eigenmächtigen Weitergabe von Eigentum des Betriebes. Nach Ansicht des Arbeitgebers sei es nämlich bekannt, dass der geschäftsführende Gesellschafter die Mitnahme von Betriebseigentum ausdrücklich genehmigen müsse. Zwar dürfe jeder Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände des Unternehmens so viele Haribo-Produkte essen, wie er möchte. Deshalb gebe es auch ein Sideboard, auf dem nicht mehr benötigte Produkte sowie Muster und Werbepräsente den Mitarbeitern bereitgestellt würden. Die eigenmächtige Weitergabe sei jedoch nicht genehmigt.

Die Klage des betroffenen Mitarbeiters hatte Erfolg. Jedes Eigentumsdelikt zu Lasten des Arbeitgebers, ob Diebstahl oder Unterschlagung, könne zwar eine Kündigung rechtfertigen, so die Richter. Dem Arbeitnehmer müsse allerdings die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens bewusst sein. Eine vorsätzliche Eigentumsschädigung durch den Mitarbeiter sei in diesem Fall jedoch nicht erkennbar. Durch die Bereitstellung nicht mehr benötigter Produkte und Muster sowie von Werbepräsenten für die Mitarbeiter des Betriebes habe der Marketingleiter den Eindruck haben können, er habe auch die Kompetenz, einen Teil seiner Belegexemplare an die Mitarbeiter weiterzugeben. In jedem Fall hätte der Arbeitgeber vor einer Kündigung den Mitarbeiter abmahnen müssen. Es sei nicht auszuschließen, dass durch eine solche Abmahnung das Vertrauen zwischen beiden Parteien wiederhergestellt worden wäre.

Informationen rund ums Arbeitsrecht und eine Anwaltssuche unter www.ag-arbeitsrecht.de.