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07Apr./11

Magazin: Dubiose Spenden für Japan

Mit der Katastrophe von Japan sind auch dubiose Spendensammler wieder sehr aktiv geworden. Allerdings sind die Zeiten, da sie mit der Sammelbüchse und leidendem Gesichtsausdruck in der Fußgängerzone standen, vorbei. Der moderne Spendersammler kommt online daher – nicht minder erfolgreich.

Beitrag.

Natürlich – so viel ist klar – das Geld ist in vielen Fällen nicht für die Erdbebenopfer gedacht, auch nicht für die vom Tsunami oder der Atomkatastrophe Betroffenen. Christian Funk, Virenanalyst beim Sicherheitsspezialisten Kaspersky Lab:

O-Ton: Und zwar gibt es Spendenaufrufe via Email oder auch auf sozialen Netzwerken wie zum Beispiel Facebook durch Gruppen oder Seiten, die aufrufen, für Japan zu spenden. Allerdings gehen diese Spenden dann nicht wie erhofft nach Japan, sondern in die privaten Taschen der Cyberkriminellen. – Länge 16 sec.

Bei den offiziellen Spendensammlern hierzulande kann man sich sehr sicher sein kann, dass sie zum einen zertifiziert sind und zum anderen die Spendengelder auch ankommen. Dagegen tummeln sich auch viele schwarze Schafe auf dem Spendenmarkt:

O-Ton: Bei den Dubiosen geht es meistens über ein Online-Bezahlportal wie zum Beispiel Western Union, das gleichzeitig auch sehr, sehr anonym ist und somit ist es auch schwer, das Geld jemals wieder zu sehen. – Länge 11 sec.

Relativ neu sind Mails, die gleich ein Überweisungsformular enthalten. Natürlich kommen diese Mails unaufgefordert und sehen auch sehr offiziell aus. Der Zweck ist aber der gleiche – die Spenden kommen niemals dort an, wo es der Spender gern möchte.

O-Ton: Ganz bequem wird hier in der Email selbst auf html-Basis ein Formular angeboten. In diesem Formular kann man dann seine Kreditkarteninformationen angeben, aber auch noch persönliche Daten – um quasi nachzuweisen, dass man wirklich der Besitzer der Kreditkarte ist. D.h. der Cyberkriminelle schlägt hier zwei Fliegen mit einer Klappe. Zum einen bekommt er die Kohle von der Kreditkarte, zum anderen bekommt er auch personenbezogene Daten. – Länge 21 sec.

Darum der Tipp: Finger weg von solchen Mails, auch wenn sie noch so echt aussehen. Im Zweifelsfall bei der Spendenorganisation des eigenen Vertrauens anrufen, die helfen gern weiter. Und für alle Probleme bei der Computersicherheit hilft ein Blick auf kaspersky.de.

Absage.

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Magazin

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07Apr./11

Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

Neustadt an der Weinstraße/Berlin (DAV). Auch eine Mutter, die ihre Kinder zweisprachig erziehen möchte, kann sich nicht gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wehren. Damit die beiden Kinder gut integriert in Deutschland aufwachsen können, ist die Mutter besonders integrationsbedürftig und muss daher an dem Deutschkurs teilnehmen, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 9. Dezember 2010 (AZ: 2 K 870/10.NW), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die aus dem Kosovo stammende Klägerin lebt seit vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis und ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie ist Mutter von zwei Kleinkindern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Landkreis Rheinland-Pfalz verpflichtete die Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach Ablauf des Mutterschutzes. Als Mutter zweier deutscher Kinder besitze sie noch immer keine einfachen Deutschkenntnisse und sei auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen.

Die Klägerin hat dagegen mit der Begründung Klage erhoben, dass die Kinder zweisprachig erzogen würden. Sie bringe ihnen die Muttersprache Albanisch bei, die deutsche Sprache lernten sie durch ihren Vater.

Das Gericht wies die Klage ab: Die Klägerin sei besonders integrationsbedürftig. Denn sie sei die Hauptbezugsperson für die Kinder und trage Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung. Ihr bleibe es unbenommen, ihren Kindern weiterhin die Muttersprache beizubringen. Die Teilnahme an einem Kurs sei ihr auch nicht wegen der Kinderbetreuung unzumutbar. Denn es sei von hoher Bedeutung, Sprachbarrieren zu vermeiden und abzubauen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

07Apr./11

Auskunftsrecht auch bei „vergessenen“ Sparbüchern

Frankfurt a. M./ Berlin (DAV). Banken müssen Auskunft auch über das Guthaben von „vergessenen“ Sparbüchern erteilen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 16. Februar 2011 (AZ: 19 U 180/10) und gab einem Kläger Recht, der erst durch den Tod seines Vaters in den Besitz des Sparbuches gekommen war, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Kläger hatte erst als Erbe von einem 1959 eingerichteten Sparbuch erfahren und daraufhin von der Bank Auskunft und Auszahlung des auf dem Sparbuch vorhandenen Betrags verlangt. Die Bank verweigerte die Auszahlung und bestritt die Echtheit des Sparbuchs und der darin enthaltenen Unterschrift eines Bankmitarbeiters sowie dessen Zeichnungsberechtigung.

Bereits das Landgericht Frankfurt a. M. hatte nach der Anhörung eines Sachverständigen über die Echtheit des Sparbuchs dem Auskunftsverlangen des Klägers stattgegeben. Daraufhin wies auch das OLG die Berufung ab mit der Begründung, dass die Echtheit des Sparbuchs nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. Der Sachverständige habe logisch dargestellt, dass das Sparbuch keine Anhaltspunkte für eine Reproduktion aufweise und die verwendete Tinte und Kugelschreiberpaste zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Markt waren. Außerdem käme einem Sparbuch eine erhebliche Beweisfunktion zu, die nur unter extremen Bedingungen erschüttert werden könne. Die Echtheit der Unterschrift eines Bankmitarbeiters läge in der Verantwortung der Bank. Sie müsse die Geschäftunterlagen notfalls über die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist hinweg aufbewahren, so dass die Echtheit überprüft werden könne.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

07Apr./11

Mobile.de: Auf das Einstellungsdatum kommt es an

München/ Berlin (DAV). Beim Verkauf von Sachen im Internet mit bestimmten Fristen ist das Einstelldatum des Angebots entscheidend. So entschied das Amtsgericht (AG) München am 10. September 2010 (AZ: 271 C 20092/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Ein Mann hatte bei einem Autohaus einen Wagen für 39 000 Euro erworben. Allerdings wollte er sich schnellstmöglich wieder von diesem trennen und stellte ein Angebot ins Internet. Darüber hinaus versprach er eine Prämie in Höhe von 1.000 Euro, wenn der Wagen innerhalb von drei Tagen ersteigert würde. Acht Tage später ersteigerte der Kläger das Auto und verlangte die Zahlung der Prämie, da er innerhalb von drei Tagen nach seinem Aufruf der Internetseite den Wagen ersteigert hätte. Der Verkäufer weigerte sich zu zahlen, denn es käme auf das Einstellungsdatum an.

Das AG München entschied, dass sich der Fristbeginn des Angebots auf das Einstellungsdatum bezieht und nicht auf den Zeitpunkt des individuellen Aufrufens. Dies müsse sich bereits einem „durchschnittlichen Beteiligten“ aufdrängen, da der Anbietende ansonsten keine Möglichkeit habe, den Zeitpunkt festzustellen oder zu überprüfen. Das Einstellungsdatum lasse sich hingegen problemlos nachvollziehen. Allerdings sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten besonders im Internet eindeutig formuliert werden und bei Fristen der Beginn genau bezeichnet werden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

07Apr./11

Keine Schadensersatzpflicht für den Veranstalter eines Bundesligaspiels

Frankfurt a. M./ Berlin (DAV). Der Veranstalter eines Fußballbundesligaspiels muss keinen Schadensersatz an einen Geschädigten zahlen, der im Stadion angeblich von einem Feuerwerkskörper verletzt wurde. Er sei seiner Sicherungspflicht „gerade noch“ nachgekommen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 24. Februar 2011 (AZ: 3 U 140/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Während eines Bundesligaspiels explodierte angeblich neben dem Ohr des Klägers mindestens ein Feuerwerkskörper. Dadurch leidet er nun an dauernden Hörschäden, Kopfschmerzen, Schwindelanfällen und Schlafstörungen.

Das OLG entschied, dass die Veranstalterin des Bundesligaspiels „gerade noch“ ihrer Sicherungspflicht nachgekommen sei. Zwar handelte es sich bei dem betreffenden Bundesligaspiel um ein „Risikospiel“, da es zuvor häufiger zu Ausschreitungen zwischen beiden Fanblöcken gekommen war, dennoch habe die Beklagte nach den üblichen Sicherheitsstandards gehandelt. Alle Zuschauer wurden beim Betreten des Stadions besonders auf das Mitführen von Feuerwerkskörpern kontrolliert. Die Gästefans wurden beim Betreten des Stadionblocks außerdem ein zweites Mal auf Feuerwerkskörper überprüft. Eine dritte Kontrolle erging stichprobenartig. Dass die Veranstalterin auf moderne Hilfsmittel, wie Metalldetektoren und Scanner verzichtete, sei ihr hingegen nicht vorzuwerfen, da sich die Kontrollen nach den Standards nationaler und internationaler Spiele richteten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de