Tag Archives: Urteil

30Aug./11

Ungewöhnliche Farben bei Wohnungsrückgabe nicht zulässig

 Essen/Berlin (DAV). Unabhängig von der Geltung der Klauseln zu Schönheitsreparaturen ist der Mieter verpflichtet, die Mietwohnung in einem farblichen Zustand zurückzugeben, der sich innerhalb der Grenzen des normalen Geschmacks bewegt. Es dürfen keine so kräftigen Farben verwendet werden, dass eine Neuvermietung der Räume im geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist, entschied das Landgericht Essen am 17. Februar 2011 (AZ: 10 S 344/10). Das teilen die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Der Mieter hatte während der Mietzeit die Wände in einem Teil der Wohnung in kräftigen Farben angestrichen. In einem Zimmer hat er die Wände nicht durchgängig gestrichen, sondern einen Bereich, vor dem ein Schrank stand, ausgespart. Der Vermieter verlangte nach der Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz vom Mieter wegen Beschädigung des Mietobjekts.

Der Vermieter erhielt in zwei Instanzen Recht. Zwar könne der Mieter während der bestehenden Mietzeit die angemieteten Räume in kräftigen Farbtönen streichen. Es handele sich um ein dem Mieter zuzubilligendes Gestaltungsrecht. Es stelle jedoch eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter das Mietobjekt in einem farblichen Zustand zurückgebe, welcher die Grenzen des normalen Farbgeschmacks überschreite, sodass eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich sei. Auch die Aussparung eines Bereichs stelle eine nicht fachmännisch ausgeführte Schönheitsreparatur dar, mithin eine Beschädigung der Mietsache. Auch insoweit sei der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.

Informationen: www.mietrecht.net

30Aug./11

Parkscheibe darf nicht zu klein sein

 Brandenburg/Berlin (DAV). Die gesetzlich vorgeschriebene Größe einer Parkscheibe muss eingehalten werden. Ansonsten droht ein Bußgeld. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August 2011 hin (AZ: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).

Ein Autofahrer hatte seinen Wagen auf einem Parkplatz geparkt, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war. Er benutzte eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm. Dafür musste der Mann eine Geldbuße in Höhe von 5 Euro zahlen. Er legte Rechtsbeschwerde ein.

Der Autofahrer musste trotzdem zahlen. Die Richter erklärten, der Gesetzgeber habe Gestaltung und Größe der Parkscheibe festgelegt. Sie habe Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Diese Mindestgröße ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn die Parkscheibe sehr viel kleiner sei.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

19Aug./11

Unfallhelfer haben Anspruch auf Schadensersatz auch bei falschem Verhalten

 Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer anderen bei einem Unfall hilft und dadurch selbst verletzt wird oder einen Schaden erleidet, hat einen Ersatzanspruch gegen die Unfallverursacher. Dies gilt auch dann, wenn er falsch reagiert und die Sachlage objektiv falsch eingeschätzt hat, entschied der Bundesgerichtshof am 5. Oktober 2010 (AZ: VI ZR 286/09), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Ein Fahrzeug kollidierte mit der Leitplanke und blieb auf dem Seitenstreifen liegen. Ein Autofahrer hinter dem Unfallfahrzeug hatte den Vorgang beobachtet und wollte helfen. Er hielt an, sprach den Unfallfahrer an und ging zu dessen Kofferraum, um ein Warndreieck zu entnehmen und aufzustellen. Ein weiteres, sich näherndes Fahrzeug kam ins Schleudern und erfasste den Mann auf dem Seitenstreifen. Vor Gericht ging es darum, ob den Helfer ein Mitverschulden trifft, da er sich auf dem Seitenstreifen – verbotswidrig – aufgehalten hatte, und das Aufstellen eines Warndreiecks an der Stelle nicht geboten war.

Der Unfallhelfer hat Anspruch auf Ersatz seines Schadens durch die Unfallverursacher, entschied das Gericht. Ein Mitverschulden treffe ihn nicht. Zwar habe er objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, als er sich auf dem Seitenstreifen aufgehalten habe. Allerdings könne dies zur Absicherung einer Unfallstelle erforderlich sein. Eine zusätzliche Absicherung durch ein Warndreieck sei nicht unbedingt notwendig gewesen. Falsche Reaktionen stellten jedoch kein schuldhaftes Verhalten dar, wenn der Unfallhelfer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu einer ruhigen Überlegung gehabt und nur deshalb falsch reagiert habe.

Bei einem Unfall hat man viele Ansprüche, an die man zunächst nicht denkt. Auch wird vor Gericht oft darüber gestritten, welches Mitverschulden jemand zu tragen hat. In jedem Fall sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Informationen, einen Unfalldatenbogen und eine Anwaltssuche findet man bei einem Unfall unter www.schadenfix.de.

18Aug./11

O-Ton + Magazin: Warum ein Grünstreifen ein Seitenstreifen ist ….

 Mit der Frage, was ein Seitenstreifen ist, hatte sich das Amtsgericht Schmallenberg zu befassen. Es ging darum, ob Grünstreifen neben der Straße, die nicht als Verkehrsflächen genutzt werden, Seitenstreifen sind oder nur Mehrzweckstreifen und Standspuren. Alles klar? – Dabei ging es nur um die Frage, ob ein Autofahrer falsch geparkt hat. Nicht ganz unwesentlich, sagt Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ja, das ist eigentlich schon ein Stück aus dem juristischen Raritätenkabinett. Denn der Richter hat hergeleitet, was ein Seitenstreifen ist. Es handelt sich hierbei ja um ein zusammengesetztes Substantiv, bestehend aus „Seiten“ und „Streifen“. – Länge 12 sec.

Und der Richter kam zu dem Schluss: Der Autofahrer muss zahlen, denn er habe auf einem Seitenstreifen geparkt. Unter verkehrsrecht.de ist das ausführlich nachzulesen.

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Magazin: Warum ein Grünstreifen ein Seitenstreifen ist ….

Es ist ein Stück aus dem „juristischen Raritätenkabinett“… Mit der Frage, was ein Seitenstreifen ist, hatte sich das Amtsgericht Schmallenberg zu befassen. Es ging darum, ob Grünstreifen neben der Straße, die nicht als Verkehrsflächen genutzt werden, Seitenstreifen sind oder nur Mehrzweckstreifen und Standspuren. Alles klar? – hier ist der ganze Fall ….

Beitrag:

Es klingt kompliziert – dabei ging es nur um die Frage, ob ein Autofahrer falsch geparkt hat. Nicht ganz unwesentlich, sagt Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Weil es ja auf dem Seitenstreifen teilweise Park- und Halteverbotsregeln gibt, aber auf Grünstreifen und Grünflächen diese Vorschriften nicht gelten. – Länge 8 sec.

Und genau in solch einer rechtlichen Grauzone hatte sich ein Autofahrer erdreistet, seinen Wagen zu parken. Prompt bekam er ein Knöllchen – Höhe fünf Euro – weil er angeblich auf dem Seitenstreifen geparkt hatte. Und geriet bei seiner Klage dagegen an einen ganz besonderen Amtsrichter:

O-Ton: Ja, das ist eigentlich schon ein Stück aus dem juristischen Raritätenkabinett. Denn der Richter hat hergeleitet, was ein Seitenstreifen ist. Es handelt sich hierbei ja um ein zusammengesetztes Substantiv, bestehend aus „Seiten“ und „Streifen“. – Länge 12 sec.

Und jetzt – Zitat aus dem Urteil – Im Verkehrsrecht tauche der Begriff des Streifens mehrfach auf. So gebe es Fahrstreifen, Sperrstreifen, Parkstreifen und Zebrastreifen. Gerade die „Zebrastreifen“ seien wichtig, um zu zeigen, dass nicht allein der strenge Wortlaut, sondern der allgemeine Sprachgebrauch zugrunde zu legen sei: „Nach dem reinen Wortlaut könnte man davon ausgehen, es handele sich um einen Reitstreifen für Zebras, während der Zebrastreifen jedoch tatsächlich Fußgängern Vorrang gewährt“, so das Gericht.

O-Ton: SFX

Grünflächen könnten in der Tat keine Streifen, also auch keine Seitenstreifen, sein. Jedoch könnten Grünstreifen gleichzeitig auch Seitenstreifen sein, wenn sie befahrbar seien. Der Wortlaut sei also weit auszulegen. Damit handele es sich bei der Stelle, an der der Autofahrer geparkt habe, auch um einen „Seitenstreifen“.

O-Ton: SFX

Alles verstanden? In der Tat schwierig – aber unter verkehrsrecht.de noch einmal ausführlich nachzulesen.
Ach so, die Konsequenz für den Autofahrer? Bettina Bachmann:

O-Ton: Er musste zahlen, ja. – Länge 3 sec.

Aber dafür aber hat er nun eine wissenschaftliche Abhandlung des Gerichts zur deutschen Sprache.

Absage

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05Aug./11

O-Ton + Magazin: Reisemängel

 Anmoderation: Wird in einem Urlaub auf der Bühne bei einer Parodie über Deutsche der Hitlergruß gezeigt, stellt dies mehr als eine Unannehmlichkeit dar, sondern einen Reisemangel und berechtigt zu Minderung. Das Entfernen einer Sonnenliegenauflage führt dagegen zu keiner Minderung, da kein Mangel vorliegt, wenn der Kläger die Auflage selbst gerade nicht nutzt.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Am vorletzten Tag dieser Reise kam es darüber hinaus zu einem Sketch, wo Grußformeln verschiedener Nationen dargestellt worden sind. Die Deutschen wurden in einem Stechschritt dargestellt und als sie aneinander vorbei liefen, hoben sie den Arm und riefen heil. – Länge 13 sec.

Dieser Sketch fand am vorletzten Tag der Reise statt – nach Auffassung des Gerichts erhielt der Kläger damit für zwei Tage eine Minderung in Höhe von 20 Prozent pro Tag. Insgesamt 34,45 Euro Reisepreisminderung.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Reisemängel

Anmoderation: Wird in einem Urlaub auf der Bühne bei einer Parodie über Deutsche der Hitlergruß gezeigt, stellt dies mehr als eine Unannehmlichkeit dar, sondern einen Reisemangel und berechtigt zu Minderung. Das Entfernen einer Sonnenliegenauflage führt dagegen zu keiner Minderung, da kein Mangel vorliegt, wenn der Kläger die Auflage selbst gerade nicht nutzt.

Beitrag:

Zuerst war da der Ärger um die Auflage zur Liege: Unser Gast nutzte sie – die Auflage gehörte aber dem Hotel. Und das gab sie kurzerhand weiter, sagt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Ein Hotelmitarbeiter hat die Auflage entfernt und die einem anderen Gast gegeben. Darüber hat sich der Reisende sehr aufgeregt, hat sich in eine 30minütige Diskussion mit dem Hotelangestellten verstrickt – bis er seine Auflage wiederhatte. Darin sah er einen Mangel. – Länge 15 sec.

Also wollte er Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden.

O-Ton: SFX

Und noch etwas trübte den Spaß an den Ferien:

O-Ton: Am vorletzten Tag dieser Reise kam es darüber hinaus zu einem Sketch, wo Grußformeln verschiedener Nationen dargestellt worden sind. Die Deutschen wurden in einem Stechschritt dargestellt und als sie aneinander vorbei liefen, hoben sie den Arm und riefen heil. – Länge 13 sec.

Als der Reisende wieder zu Hause war, verlangte er vom Reiseunternehmen Minderung des Reisepreises, und zwar zehn Prozent des Gesamtreisepreises für das Entfernen der Auflage und 25 Prozent Nachlass vom Gesamtreisepreis für die Unannehmlichkeiten durch den Sketch. Swen Walentowski:

O-Ton: Bei der Sonnenlieg hat das Gericht gesagt: Hier liegt kein Mangel vor. Soweit der Kläger einen Mangel sieht, dass er 30 Minuten diskutieren musste – da hat das Gericht ausgeführt: Zum Diskutieren gehören immer noch zwei! – Länge 12 sec.

Anders beim Sketch: Der habe am vorletzten Tag stattgefunden. Der Kläger sei damit für zwei Tage, und zwar in Höhe von 20 Prozent pro Tag, zu entschädigen – insgesamt 34,45 Euro Reisepreisminderung. Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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