Angebote und Rechnungen von Unternehmen für Adressverzeichnisse, Veröffentlichung der Firmendaten in sogenannten Gewerberegistern oder Verwaltungsregistern, sind kritisch zu prüfen. Oft ist bei entsprechenden Formularen kaum ersichtlich, dass es sich um einen kostenpflichtigen Antrag handelt. Swen Walentowski, Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft, sagt, dass solche daraufhin geschlossenen Verträge wirksam angefochten werden können.
O-Ton: Die Deutsche Anwaltauskunft rät jedem, diese Rechnungen nicht zu bezahlen. Weil man sich mit Erfolg dagegen wehren kann. Das Amtsgericht München hat – bestätigt durch das Landgericht München I – festgestellt: Hier liegt eine arglistige Täuschung vor und somit kann man diesen Vertrag anfechten, also rückgängig machen und nicht bezahlen. – Länge 20 sec.
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Berlin (DAV). Wer einen Prepaid-Tarif bei einem Mobilfunkanbieter wählt und sich für die Option „Webshop-Aufladungen 1.0“ entscheidet, muss nur einmalig zehn Euro bezahlen und nicht annährend 15.000 Euro, wenn sich bei diesem Tarif das Handy fortwährend unbegrenzt automatisch auflädt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2011 (AZ: 38 O 350/10) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.
Wer einen Prepaid-Tarif bei einem Mobilfunkanbieter wählt und eine Option wählt, bei der nur einmalig zehn Euro aufzuladen sind, muss nicht für weitere Kosten gerade stehen. Insgesamt schlugen annähernd 15.000 Euro zu Buche, da sich bei diesem Tarif das Handy fortwährend unbegrenzt automatisch aufgeladen hat. So entschied jetzt das Landgericht Berlin.