Tag Archives: Anwalt

17Juni/11

O-Ton + Magazin: Radfahrer muss Fahrrad über Zebrastreifen schieben

 Beim Überqueren eines Zebrastreifens haben Radfahrer nicht die gleiche Rechte wie Fußgänger. In dem Fall war eine Radlerin direkt von der Fahrbahn im rechten Winkel auf den Zebrastreifen gewechselt – und kollidierte durch den abrupten Richtungswechsel prompt mit einem Auto. Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Da hat das Landgericht Frankenthal in der Pfalz entschieden, dass ein Fahrradfahrer, der mit dem Fahrrad den Zebrastreifen benutzt, kein Fußgänger ist; er also nicht den besonderen Schutz des Zebrastreifens genießt. Und der Fahrradfahrerin wurde ein Mitverschulden von 50 Prozent beim Unfall zugerechnet. – Länge 17 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Radfahrer muss Fahrrad über Zebrastreifen schieben

Beim Überqueren eines Zebrastreifens haben Radfahrer nicht die gleiche Rechte wie Fußgänger. Kommt es zu einem Unfall, trägt der Radfahrer eine Mitschuld. Bei einem nicht absehbaren Einschwenken auf den Fußgängerüberweg kann den Radfahrer auch eine Alleinschuld treffen. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag.

Gerade in der wärmeren Jahreszeit kann sich so ein Unfall immer wieder und überall abspielen. Eine Radlerin wechselt direkt von der Fahrbahn im rechten Winkel auf den Zebrastreifen – und kollidierte durch den abrupten Richtungswechsel prompt mit einem Auto. Dessen Fahrerin hatte schlichtweg nicht damit gerechnet, erzählt Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Da hat das Landgericht Frankenthal in der Pfalz entschieden, dass ein Fahrradfahrer, der mit dem Fahrrad den Zebrastreifen benutzt, kein Fußgänger ist; er also nicht den besonderen Schutz des Zebrastreifens genießt. Und der Fahrradfahrerin wurde ein Mitverschulden von 50 Prozent beim Unfall zugerechnet. – Länge 17 sec.

Klingt erst einmal kompliziert, aber bei näherem Hinsehen ist klar: Fußgänger und Radfahrer sind eben nicht gleichzusetzen.

O-Ton SFX

Generell sei zu beachten, dass Radfahrer, die Zebrastreifen radfahrend und nicht schiebend benutzen, im Unrecht seien, urteilten die Richter. Bettina Bachmann:

O-Ton: Sie hätte absteigen müssen, sie hätte das Fahrrad schieben müssen. Es muss auch ein Autofahrer nicht damit rechnen, dass ein Fahrradfahrer, der auf der Straße fährt, den Zebrastreifen benutzt, auf dem Fahrrad. Da hätte sie auch erst nach hinten gucken müssen – kommt einer hinter mir? Und dann erst abbiegen dürfen auf den Zebrastreifen. – Länge 20 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

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17Juni/11

O-Ton: Vorfahrtstraßen auf Parkplätzen

 Auf Parkplätzen gilt grundsätzlich für Autofahrer erhöhte Rücksichtnahme und Sorgfalt. Doch wer hat wann Vorfahrt? Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins verweisen in diesem Zusammenhang auf ein Urteil aus Berlin.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft:

O-Ton: Hier hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass auf Parkplätzen bei nicht gleich berechtigten Straßen nicht der Grundsatz „rechts vor links“ gilt. Es hat derjenige Vorfahrt, der sich auf der Zufahrtsstraße zum Parkplatz befindet. D.h. dieser Straße, wo man nicht parkt, sondern eben in die Zufahrtsgassen ein- oder abbiegt. – Länge 18 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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17Juni/11

O-Ton: Führerscheinprüfung auf Deutsch

 Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in Deutschland kann neben Deutsch auch in einigen anderen Sprachen abgelegt werden. Allerdings: Eine Tamilin aus Sri Lanka kann diese Prüfung nicht in ihrer Muttersprache absolvieren, entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Die Richter haben darauf hingewiesen, dass nach der Fahrerlaubnisverordnung die theoretische Führerscheinprüfung in deutscher Sprache abgelegt werden muss. Es gibt einige Fremdsprachen, die zulässig sind, aber tamilisch gehört nicht dazu und deswegen musste die Frau ihre Führerscheinprüfung auf Deutsch absolvieren. – Länge 20 sec.

Neben Englisch oder Französisch gehören auch Italienisch, Türkisch und Polnisch dazu. Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

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16Juni/11

An privatisiertes Unternehmen überlassene Beschäftigte des öffentlichen Dienstes haben Betriebswahlrecht

 Kiel/Berlin (DAV). An eine privatwirtschaftlich organisierte Tochtergesellschaft langfristig überlassene „Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes“ zählen und wählen bei der Betriebsratswahl im Beschäftigungsbetrieb mit. Außerdem sind sie dort auch wählbar. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in mehreren Wahlanfechtungsverfahren entschieden (AZ: 3 TaBV 31/10 vom 23. März 2011 und 2 TaBV 35/10 vom 5. April 2011), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Im Jahre 2005 hatte ein als öffentlich-rechtliche Körperschaft betriebenes Klinikum den gesamten Servicebereich auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert. Diese unterhält an zwei Standorten in Schleswig-Holstein Betriebe. Seit Anfang 2010 ist ein privater Investor zu 49 Prozent an der Tochtergesellschaft beteiligt. Die Arbeitsverträge aller von dieser Ausgliederung schon 2005 betroffenen Arbeitnehmer blieben unverändert und richten sich weiterhin nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Alle Mitarbeiter widersprachen einem Vertragswechsel zum privaten Arbeitgeber und sind seit 2005 unverändert an ihren alten Arbeitsplätzen im Betrieb des Tochterunternehmens tätig. Die Tochtergesellschaft erstattet dem Klinikum für die gestellten Arbeitnehmer die Vergütung, erteilt die fachlichen Weisungen, darf aber zum Beispiel keine Kündigungen aussprechen.

Bei der Betriebsratswahl 2010 in dem Tochterunternehmen durften die 221 bzw. 284 überlassenen Arbeitnehmer wählen. Zwei Vorschlagslisten zweier Gewerkschaften hatte der Wahlvorstand allerdings nicht zugelassen, weil auf ihnen mehrere vom Klinikum gestellte Beschäftigte standen. Diese konnten nicht gewählt werden. An einem Standort wurde deshalb auch anstelle eines dreizehnköpfigen Betriebsrats nur ein Gremium aus 11 Betriebsratsmitgliedern gewählt.

Die beiden Gewerkschaften waren mit ihren Wahlanfechtungsverfahren durch zwei Instanzen erfolgreich. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die langfristig einer privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaft gestellt seien, seien in ihrem Einsatzbetrieb bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt. Sie seien außerdem auch wählbar und bei der Betriebsratsgröße mitzuzählen, so die Richter. Das folge aus der seit August 2009 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Betriebsverfassungsrechts.

Eine Entscheidung vom 27. April 2010 in einem dritten Wahlanfechtungsverfahren (3 TaBV 36/10) betraf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt. Dort hatte der Wahlvorstand vier Arbeitnehmer mitgezählt, die ein Landkreis nach Ausgliederung einer privatisierten Tochtergesellschaft dieser überlassen hatte. Mit diesen Arbeitnehmern hatte der Wahlvorstand einen fünfköpfigen Betriebsrat wählen lassen. Die Arbeitgeberin meinte, es hätte nur ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt werden dürfen.

In allen drei Verfahren ist die Rechtsbeschwerde aufgrund der neuen Gesetzeslage wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Aktenzeichen des Bundesarbeitsgerichts sind noch nicht bekannt.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

16Juni/11

Bei Reiserücktritt nicht auf rechtzeitige Genesung hoffen

 München/Berlin (DAV). Wenn eine Urlaubsreise aus Krankheitsgründen storniert werden muss, dann sollte dies rechtzeitig geschehen. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Grunderkrankung bekannt ist, die immer wieder ausbrechen kann. Im vorliegenden Fall ging es um Epilepsie. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 1. Juli 2010 (AZ: 281 C 8097/10) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Im Januar 2007 buchte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine 10-tägige Reise, die im Mai angetreten werden sollte. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab. Einen Monat nach der Buchung erlitt er einen epileptischen Anfall und war neun Tage stationär in einer Klinik. Dort wurde er als arbeits- und reisefähig entlassen. Am Tag der geplanten Reise erlitt er erneut einen Anfall und stornierte die Reise. Der Reiseveranstalter berechnete daraufhin Stornokosten, und zwar in Höhe von 80 Prozent des Reisepreises. Diese Kosten verlangte der Reisende von seiner Reiserücktrittsversicherung erstattet. Diese zahlte ihm aber nicht den ganzen Betrag, sondern nur die Stornokosten, die angefallen wären, hätte er gleich nach seinem ersten epileptischen Anfall die Reise storniert. Schließlich habe er gewusst, so die Versicherung, dass er an einer Grunderkrankung leide, die immer wieder ausbrechen könne. Das Unterlassen der Stornierung sei daher grob fahrlässig. Dagegen klagte der Versicherte mit der Begründung, es sei schließlich nicht vorhersehbar gewesen, dass und wann erneut ein Anfall ausbrechen würde.

Ohne Erfolg, so das Gericht. Durch den schwerwiegenden epileptischen Anfall und seinen 9 tägigen Krankenhausaufenthalt sei ihm bekannt gewesen, dass er an einer Erkrankung leide, bei der es zu weiteren Anfällen kommen könne, deren Zeitpunkt nicht vorhersehbar sei. Dass der Kläger als arbeits- und reisefähig entlassen wurde, ändere nichts daran, dass die Grunderkrankung fortbestehe. Eine Heilung von dieser Erkrankung sei dem Kläger von den Ärzten gerade nicht bestätigt worden. Er hätte daher bereits zu dem Zeitpunkt stornieren müssen, als er den ersten Anfall hatte. Nach den Versicherungsbedingungen habe er nämlich die Verpflichtung, die Stornokosten, die alle Versicherten gemeinsam tragen müssen, möglichst gering zu halten. Er hätte nur dann nicht kündigen müssen, wenn mit einer sicher zu erwartenden Genesung zu rechnen gewesen wäre. Dies habe aber eben nicht vorgelegen. Er habe gewusst, dass die Grunderkrankung gerade nicht geheilt war, auch wenn er akut keinen Anfall hatte. Er wusste, dass die Durchführung der Reise möglich sein, aber auch scheitern könnte. Diese Unsicherheit habe nicht die Versicherung, sondern er selbst zu tragen. Soweit der Kläger meine, er könne dann keine Reisen mehr unternehmen, da immer die Möglichkeit eines neuen Anfalls bestehe, müsse er bedenken, dass er durchaus reisen könne, das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls aber selbst zu tragen habe.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass es sich bei einer Krankheit, die die Reiserücktrittsversicherung umfasst, um eine unerwartete schwere Krankheit handeln muss. Der Reisende muss auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt stornieren. Es lohnt sich auch, die Versicherungsbedingungen genau anzuschauen. Manche Versicherungen bieten Tarife an, die auch das Risiko versichern, dass eine bereits bekannte Krankheit ausbricht. Hier muss man dann meist einen höheren Versicherungsbeitrag zahlen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de