24Apr./11

Porsche will Absatz und Händlernetz massiv ausbauen

Schanghai – Porsche will den Absatz und sein Handelsnetz massiv ausbauen. „Derzeit haben wir 700 Händler weltweit. Bis 2015 werden wir voraussichtlich 200 weitere ans Netz nehmen. Die Zahl der Mitarbeiter unserer Händler wird damit von derzeit 14.000 auf voraussichtlich rund 20.000 steigen“, sagt Porsche-Marketing- und Vertriebsvorstand Bernhard Maier im Interview mit der Fachzeitschrift Automotive News Europe.

Der Porsche-Absatz soll dieses Jahr im zweistelligen Prozentbereich wachsen, erfährt Automotive News Europe aus Porsche-Führungskreisen. Das würde einen Absatz von mindestens 107.000 Einheiten bedeuten. Offiziell will Porsche das nicht bestätigen: „Vergangenes Jahr haben wir rund 97.000 Auslieferungen erreicht. Dieses Jahr wollen wir voraussichtlich die Marke von 100.000 Einheiten durchbrechen“, sagte Bernhard Maier im Interview mit Automotive News Europe.

Laut internen Planungen wird allein die jüngste Baureihe Porsche Panamera dieses Jahr auf einen Absatz von 28.000 Einheiten kommen, was einer Steigerung von 24 Prozent entspräche. Offiziell gibt sich Porsche auch hier bedeckt: „Unser Flaggschiff Panamera macht uns große Freude und übertrifft unsere Erwartungen. Im Kalenderjahr 2010 haben wir 22.600 Einheiten des Panamera verkauft. Mit der Einführung neuer Derivate wollen wir auch diese Zahl 2011 deutlich steigern“, unterstrich Maier.

In den USA, wo Porsche gegen den Trend die Zahl der Vertriebspartner von 200 auf 190 straffen will, liegen die Auftragseingänge im ersten Quartal „34 Prozent über dem Vorjahreszeitraum“, so Maier. Dennoch könnten die Vereinigten Staaten mittelfristig den Status als weltgrößter Porsche-Einzelmarkt verlieren. Maier: „In zwei, drei Jahren erwarte ich ein Kopf-an-Kopf-Rennen mit China.“

In China will Porsche die Zahl seiner Händler noch bis Ende dieses Jahres von derzeit 31 auf 45 steigern. „2012 werden wir voraussichtlich weitere zehn bis 15 Porsche Zentren eröffnen; bis 2020 planen wir auf rund 100 Händler in China zu kommen“, so Maier. Den Absatz von 15.000 Einheiten im Jahr 2010 will Maier dieses Jahr „weiter kräftig ausbauen“.

19Apr./11

O-Ton: Einsatzfahrzeuge müssen sich in Kreuzungen „hineintasten“

 Einsatzfahrzeuge, die mit Blaulicht und Martinshorn fahren, müssen sich in Kreuzungen „hineintasten“, entschied das das Oberlandesgericht Brandenburg. In dem Fall waren Einsatzfahrzeug und ein Pkw auf der Kreuzung zusammengestoßen.

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

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O-Ton: Es gab ein salomonisches Urteil. 50 Prozent muss das Einsatzfahrzeug an Haftung und Verschulden auf sich nehmen, 50 Prozent die Autofahrerin. Und da ist es wichtig, dass Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht bevorrechtigt sind, aber auch diese müssen sich – wenn sie bei Rotlicht eine Ampel überfahren – „hineintasten“. Sie können nicht mit 30 Stundenkilometern in die Kreuzung rauschen und dann nicht mehr abbremsen können. – Länge 22 sec.

Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de.

19Apr./11

O-Ton + Magazin: Fußgänger haftet bei Unfall mit

 Normalerweise bekommen Fußgänger bei Unfällen oft den kompletten Schaden ersetzt. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied nun aber anders. Zwar ist es richtig, dass von einem Motorradfahrer die höhere Betriebsgefahr ausgeht – wie es die Juristen nennen. Wenn der Fußgänger gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt, dann muss auch er mit haften.

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins über den Fall:

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O-Ton: Ein Fußgänger überquert die Fahrbahn, es kommt zum Zusammenstoß mit einem Motorradfahrer, der 15 Stundenkilometer zu schnell fährt. Er versucht sein Motorrad noch zu bremsen, aber er wird dennoch verletzt. – Länge 13 sec

Weitere Informationen dazu unter verkehrsrecht.de.

Magazin: Radfahrer und Fußgänger tragen Mitschuld

Normalerweise bekommen Fußgänger und auch Radfahrer bei Unfällen mit Autos oft den kompletten Schaden ersetzt. Die juristische Begründung: Bei beiden ist die Betriebsgefahr geringer. Doch nun gibt es zwei bemerkenswerte Urteile von zwei unterschiedlichen Oberlandesgerichten – danach ist der Schadenersatz nicht mehr so eindeutig.

[podcast]http://www.vorabs.de/sounds/697.mp3[/podcast]

Beitrag:

In Fall 1, den das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte, ging es um eine Radfahrerin.

O-Ton: SFX

Sie hatte eine Vorfahrtstraße überquert und war mit einem Auto kollidiert. Danach verklagte sie die Autofahrerin durch mehrere Instanzen auf Schadenersatz. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Aber ihre Klage wurde dann in letzter Instanz vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen, weil sie eine Vorfahrtsstraße überquert hatte. Und sie sich dort natürlich besonders vergewissern muss, dass kein Auto kommt und es nicht zu einem Zusammenstoß kommt. Den muss sie vermeiden. – Länge 15 sec.

Ein anderer Fall – diesmal vom Oberlandesgericht Saarbrücken.

O-Ton: Ein Fußgänger überquert die Fahrbahn, es kommt zum Zusammenstoß mit einem Motorradfahrer, der 15 Stundenkilometer zu schnell fährt. Er versucht sein Motorrad noch zu bremsen, aber er wird dennoch verletzt. – Länge 13 sec

Normalerweise bekommen Fußgänger nach einem solchen Zusammenstoß oft den kompletten Schaden ersetzt. Aber – so das Oberlandesgericht Saarbrücken – wenn der Fußgänger gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt, dann muss auch er mit haften.
Bettina Bachmann:

O-Ton: Die Sorgfaltspflicht trifft alle. Den Fußgänger, der die Straße überquert, der muss sich in der Straßenmitte vergewissern: Kommt wirklich niemand, hat sich die Verkehrssituation geändert, seitdem ich von der anderen Straßenseite los gegangen bin. Und auch der Fahrradfahrer: Wenn der über eine Vorfahrtsstraße fahren will, hat er viel mehr Sorgfalt an den Tag zu legen als derjenige, der auf der vorfahrtsberechtigten Straße fährt. – Länge 20 sec.

Weitere Informationen dazu unter verkehrsrecht.de.

Absage.

19Apr./11

Großmarkt haftet nicht für Unfall auf seinem Parkplatz

München/Berlin (DAV). Beschädigt jemand auf dem Parkplatz eines Großmarktes ein anderes Auto und wendet sich dann, um den Eigentümer durch Ausrufen ermitteln zu lassen, an eine Markt-Mitarbeiterin, muss sich diese nicht seine Personalien geben lassen. Der Großmarkt haftet daher auch dann nicht, wenn der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich der Unfallverursacher später nicht mehr ermitteln lässt. Über diese Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28. Juli 2010 (AZ: 343 C 6867/10) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Großmarktes ab. Als er nach seinem Einkauf zurückkehrte, stellte er fest, dass ein Stoßfänger und ein Kotflügel eingedrückt und zerkratzt waren. Auch der vordere linke Scheinwerfer war beschädigt.

Der Fahrer begab sich daraufhin wieder in den Markt. Er fragte die Dame am Empfang, ob sich derjenige gemeldet hätte, der den Unfall verursacht hatte oder ob Zeugen diesen Unfall gesehen hätten. Diese sagte ihm, dass ein Mann an der Information gewesen sei, der erklärt habe, er habe ein Fahrzeug angefahren. Er bat darum, das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs auszurufen, um den Eigentümer dieses Fahrzeugs zu finden. Der Unbekannte sei dann zu seinem Auto zurückgegangen. Nach 15 Minuten habe sie auf Bitten des Mannes das Kennzeichen ein zweites Mal ausgerufen. Die Personalien des Mannes habe sie sich nicht aufgeschrieben. Als der Eigentümer des beschädigten Autos den Unfallverursacher später nicht ermitteln konnte, verlangte er vom Betreiber des Großmarktes den Ersatz seines Schadens in Höhe von 1686 Euro. Die Mitarbeiterin sei verpflichtet gewesen, sich den Namen zu notieren. Da dies nicht geschehen sei, habe sie die Regulierung des Schadens vereitelt und der Betreiber des Großmarktes müsse den Schaden bezahlen.

Der geschädigte Autobesitzer klagte. Ohne Erfolg. Es sei prinzipiell richtig, so die Richterin, dass die Betreiber von Ladenlokalen gegenüber den Personen, die sich auf ihr Betriebsgelände begeben, um dort einzukaufen, Schutz-, Obhut- und Fürsorgepflichten hätten. Im vorliegenden Fall sei eine solche Pflicht jedoch nicht verletzt worden.

Der Unfall habe sich rein zufällig auf dem Marktgelände ereignet. Eine nähere Beziehung des Unfallverursachers zu dem Großmarkt habe nicht bestanden. Zu dem Zeitpunkt, als dieser zum Empfang gekommen sei, habe die Mitarbeiterin auch noch nicht wissen können, dass er sich später vom Unfallort entfernen würde. Sie habe damit auch nicht rechnen müssen, da sich der Mann zweimal bei ihr gemeldet habe. Außerdem hätte sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht einmal einen Anspruch darauf gehabt, dass der Mann ihr seine Personalien mitteilt.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

19Apr./11

Radfahrer missachtet Vorfahrt: Alleinschuld bei Unfall

Köln/Berlin (DAV). Verstößt ein Radfahrer gegen die Vorfahrtsregeln und verursacht so einen Unfall, haftet er in der Regel allein für den Unfall. Das entschied das Oberlandesgericht Köln am 29. August 2009 (AZ: 20 U 107/07), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.

Die Radfahrerin überquerte eine Vorfahrtstraße, auf der sich ein Fahrzeug näherte. Sie stieß mit dem Auto zusammen und verletzte sich.

Ihre Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld war erfolglos: Die Richter sahen bei der Frau die alleinige Schuld für den Unfall. Sie habe ihre Wartepflicht verletzt, die sich aus dem am Radweg befindlichen Schild „Vorfahrt gewähren“ ergebe. Den Autofahrer treffe dagegen keine Schuld. Zwar warnten das gelbe Blinklicht und Warnschilder vor eventuell kreuzenden Radfahrern, doch ergebe sich daraus keine Wartepflicht, sondern lediglich eine Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit.

Der Autofahrer durfte entgegen der Ansicht der Klägerin grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese sein Vorfahrtsrecht achten würde. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin die Straße überqueren würde.

Informationen: www.verkehrsrecht.de