02Mai/11

Linke warnt vor „neuen Sklaven“

Nach Wegfall der Arbeitsbeschränkungen Mindestlohn-Forderung erneuert

Berlin – Linke-Parteichef Klaus Ernst hat nach dem Wegfall der Arbeitsbeschränkungen für Menschen aus acht osteuropäischen EU-Staaten vor „neuen Sklaven“ gewarnt und seine Forderung nach einem Mindestlohn erneuert. „Jetzt holen wir Leute, die in ihrem Land in einer noch viel schlimmeren Situation sind, sozusagen – ich sage wirklich – die neuen Sklaven, die dann bei uns in der Bundesrepublik arbeiten, zu Löhnen, von denen ein Mensch nicht leben kann“, sagte Ernst am Montagabend in der Sat.1-Sendung „Eins gegen Eins“. Bei jedem Lohn unter 7,26 Euro müsse der Steuerzahler die Löhne aufstocken. Bei Löhnen unter 9,46 Euro müsse der Steuerzahler zudem auch für die Renten aufkommen, da die Zahlungen im Alter sonst zu niedrig würden, rechnete Ernst vor.

Demgegenüber verteidigte Marie-Christine Ostermann, Bundesvorsitzende „Die Jungen Unternehmer“, in der Sat.1-Sendung das Fehlen eines flächendeckenden Mindestlohns in Deutschland: „Ich glaube, dass gerade Langzeitarbeitslose und Geringverdiener sonst keine Chance mehr bekommen würden, am Arbeitsmarkt Tritt zu fassen“. Sie würden im Falle eines Mindestlohns vom Staat alimentiert werden müssen, der Mindestlohn vernichte Arbeitsplätze, argumentierte die Unternehmerin.

O-Töne aus der Sendung zum kostenlosen Download hier bei vorabs in der Rubrik O-Töne

02Mai/11

O-Ton-Pakete aus der SAT.1 Talksendung “Eins gegen Eins”: Pro und Contra Mindestlohn

Seit dem 1. Mai dieses Jahr gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit für weitere acht Länder Ost- und Mitteleuropas. Nach Schätzungen werden bis Ende 2012 zwischen 100.000 und 800.000 neue Zuwanderer nach Deutschland kommen. Wer sind diejenigen, die von den einen als Fachkräfte herbeigesehnt, von den anderen als Billiglohnkonkurrenz gefürchtet werden? Die Gewerkschaften befürchten einen zusätzlichen Lohndruck und erwarten eine weitere Zunahme des Niedriglohnsektors. Die Arbeitgeber hingegen halten den deutschen Arbeitsmarkt nach der Einführung eines Mindestlohns in der Zeitarbeitsbranche für ausreichend gewappnet.

O-Ton-Paket Klaus Ernst / Linkspartei (frei bei Nennung der Quelle SAT.1 Talksendung “Eins gegen Eins”)

O-Ton-Paket Marie-Christine Ostermann, Bundesvorsitzende „Die Jungen Unternehmer“ (frei bei Nennung der Quelle SAT.1 Talksendung “Eins gegen Eins”)

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01Mai/11

O-Ton: Bei Ersatzzustellung muss der Empfänger informiert werden

 Paketdienste dürfen Postsendungen nicht an Nachbarn oder Hausbewohner aushändigen, ohne den eigentlichen Empfänger darüber zu benachrichtigen. AGB-Klauseln, die das anders regeln, sind eine unangemessene Benachteiligung für den Paketempfänger, so das Oberlandesgericht Köln. In dem Fall hatte ein Paketdienst seine Geschäftsbedingungen entsprechend geändert.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltsauskunft.

O-Ton: Dagegen hat dann ein Verbraucherschutzverein lobenswerter Weise geklagt und war sogar noch vor Landgericht Köln mit der Klage gescheitert. Erst das Oberlandesgericht Köln hat gesagt: Nee, so geht es hier nicht. Die Klausel ist unwirksam. Dies ist eine unangemessene Benachteiligung des Empfängers. Der muss schließlich wissen, wo sein Eigentum ist. – Länge 18 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de

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O-Ton

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01Mai/11

O-Ton: Kein Schmerzensgeld nach Singspiel

 Wenn im Zeltlager ein Singspiel durchgeführt wird und ein Kind dadurch ein schweres Trauma erleidet, muss der Veranstalter nicht automatisch Schmerzensgeld zahlen. Ein Trauma durch das Singspiel muss für den Veranstalter des Zeltlagers zumindest vorhersehbar sein, damit er haftbar wird, entschied das Oberlandesgericht Bamberg. Bei dem Singspiel war der Vater des Kindes im Rahmen seiner schauspielerischen Rolle erschossen worden, das Kind wurde dadurch erheblich psychisch beeinträchtigt – und sollte 5.000 Euro Schadensersatz erhalten.

Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Zu Unrecht, hat das Gericht entschieden. Weil es muss eine Schuld vorliegen. Der Veranstalter ist hier nicht haftbar zu machen. Seit Jahrzehnten wird dieses Singspiel gespielt, ohne dass es zu einem Schaden gekommen ist. Und hier sei ja auch ein Schaden gar nicht beabsichtigt gewesen und es habe sich lediglich um ein Spiel gehandelt. – Länge 17 sec.

Mehr dazu unter www.anwaltauskunft.de.

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O-Ton

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01Mai/11

O-Ton + Magazin: Vorsicht bei privater Homepage vor gebührenpflichtigen Inhalten

 Wer Ausschnitte von Stadtplänen auf seiner Homepage anbietet, braucht dazu das Einverständnis des Rechtinhabers. Dafür werden oft auch Gebühren fällig. Das Amtsgericht München entschied nun: Auch wer einen Stadtplanausschnitt nur auf seinem Server ohne Verlinkung auf die eigene Homepage vorhält, verstößt gegen das Urheberrecht – und muss zu Recht Lizenzgebühren zahlen. Denn der ausschnitt kann problemlos über Bildersuchdienste gefunden werden.

Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins, darum mit dem generellen Tipp:

O-Ton: Man muss immer bedenken und prüfen, ob hier Urheberrechte und Nutzungsrechte eines anderen tangiert werden. Dann darf ich in der Regel diese Dinge nur nutzen, wenn er das gestattet bzw. wenn ich dann, wer es gestattet, auch Gebühren dafür entrichte. – Länge 15 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Vorsicht bei privater Homepage vor gebührenpflichtigen Inhalten

Zahlreiche Geschäfts- oder Betriebsinhaber möchten ihren Kunden das Auffinden ihres Geschäfts erleichtern. Dies geht beispielsweise durch die Veröffentlichung eines Stadtplanausschnittes auf der eigenen Homepage. Dafür werden oft Gebühren fällig, weil die Rechte an den Karten urheberrechtlich geschützt sind. Und: Dieses Recht greift weiter, als man manchmal denkt.

Beitrag

Generell ist die Sache klar: Wer sich im Internet bewegt, muss die Rechte anderer respektieren. Dies gilt sowohl bei eigenen als auch fremden Angeboten, sagt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Man muss immer bedenken und prüfen, ob hier Urheberrechte und Nutzungsrechte eines anderen tangiert werden. Dann darf ich in der Regel diese Dinge nur nutzen, wenn er das gestattet bzw. wenn ich dann, wer es gestattet, auch Gebühren dafür entrichte. – Länge 15 sec.

Im konkreten Fall vor dem Amtsgericht München hatte ein Ladenbesitzer ungerechtfertigt auf seiner Homepage den Ausschnitt einer Karte veröffentlicht.

O-Ton: Als der Rechteinhaber dies merkte, mahnte er ihn ab. Daraufhin zahlte er die Abmahngebühr und die Anwaltsgebühren. Er hat allerdings die Karte nicht vollständig gelöscht, sondern nur den Link. Beispielsweise ist die Karte weiterhin auf seinem Server verblieben. – Länge 12 sec.

Damit war die Karte zwar nicht mehr auf der Homepage zu sehen – durch Bildersuchmaschinen konnte der entsprechende Ausschnitt aber problemlos gefunden werden. Es vergingen einige Jahre.

O-Ton: SFX

Dann stieß der Rechteinhaber wieder auf den Ausschnitt, mahnte den Ladenbesitzer ab und verlangte Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von 1.470 Euro. Zu Recht, urteilten die Richter. Swen Walentowski:

O-Ton: Durch das Hinterlegen des Kartenausschnittes auf dem Server ist weiterhin das ausschließliche Nutzungsrecht des Diensteanbieters verletzt. – Länge 10 sec.

Mehr dazu unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

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Magazin und O-Ton

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