28Okt./11

Betriebskostennachzahlung kann auch später geltend gemacht werden

 Hagen/Berlin (DAV). Verzichtet ein Vermieter in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Mieter über Jahre auf Betriebskostennachzahlungen, kann er diese später trotzdem verlangen. Voraussetzung ist, dass er Betriebskostenabrechnungen erstellt hat. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Hagen vom 23. November 2010 (AZ: 15 C 286/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Der Kläger vermietete seinem Sohn und dessen Ehefrau eine Wohnung. Jedes Jahr erhielten diese von ihm auch eine Betriebskostenabrechnung. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Eheleute verzichtete er auf jeweilige Nachzahlungen. Nach der Trennung des Sohnes von seiner Frau und der Kündigung der Wohnung verlangte der Vater die Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen seit 2008 in Höhe von 800 Euro.

Zu Recht, wie das Gericht feststellte. Die Nachzahlungsansprüche aus der Betriebskostenabrechnung seien nicht verfallen. Aus dem Verzicht in der Vergangenheit ergebe sich nicht, dass der Vermieter in der Zukunft die Ansprüche auf Nachzahlung nicht geltend machen könne.

Die DAV Miet- und Immobilienrechtsanwälte weisen darauf hin, dass es aber erforderlich ist, Betriebskostenabrechnungen stets fristgerecht zu erstellen. Bei einer besseren finanziellen Lage der Mieter könnten dann nicht gezahlte Beträge geltend gemacht werden.

Informationen: www.mietrecht.net

28Okt./11

O-Ton-Paket: Recht an der Tankstelle

 Wenn sich beim Tanken der Zapfhahn löst und das Auto beschädigt wird, dann muss der Tankstellenbetreiber den Schaden bezahlen. Vorausgesetzt, der Autofahrer hat keinen Fehler gemacht.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht:

O-Ton: Wenn sich der Zapfhahn löst aus der Zapfsäule, während Sie Ihr eigenes Auto betanken oder bevor Sie betanken oder nachdem – dann haftet der Tankstellenbetreiber für den Schaden, den die sich lösende Zapfpistole an Ihrem Auto anrichtet. – Länge 15 sec.

Download O-Ton

Weitere Urteile und Informationen zum Thema Verkehrsrecht unter www.verkehrsanwaelte.de.

O-Ton: Wer beim Tanken Schaden anrichtet ….

Wenn jemand beim Tanken einen Fehler macht, dann kann das teuer werden. Beispielsweise, wenn der Zapfhahn andere Autos beschädigt.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, mit einem Beispiel:

O-Ton: Dann haften Sie, denn Sie betanken Ihr Auto und grundsätzlich haftet der Tankstellenbetreiber nicht, wenn Ihnen ein Missgeschick passiert, wenn Sie ihr Auto betanken. Das kommt ja häufig dann vor, wenn Sie den Tankschlauch um das Auto ziehen, um an der Seite Ihr Auto zu betanken, dass eben nicht der Tanksäule am nächsten steht. Dann kann das ja schnell mal passieren, dass die Zapfpistole wieder hinaus flutscht und einen Schaden verursacht, an Ihrem Auto, vielleicht auch an anderen Wagen, die in der Nähe stehen. Dafür sind Sie verantwortlich. – Länge 30 sec.

Download O-Ton

Weitere Urteile und Informationen zum Thema Verkehrsrecht unter www.verkehrsanwaelte.de.

O-Ton: Wer beim Tanken Benzin und Diesel verwechselt ….

Wenn jemand beim Tanken den Kraftstoff verwechselt, dann kann das ebenfalls teuer werden. Der Tankwart haftet nicht, ergab eine Übersicht der entsprechenden Urteile. Die Rechtssprechung konnte eine „Verletzung von Schutz- und Kennzeichnungspflichten im jeweiligen Einzelfall“ nicht erkennen.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, mit einem Beispiel:

O-Ton: Sie müssen, bevor Sie die Zapfpistole einführen, noch einmal drauf gucken, was tanke ich in dem Moment und an den meisten Tankstellen ist es so, dass gut beschildert ist, was ist jetzt Diesel, was ist Super, was ist E-10, was ist Super plus. – Länge 14 sec.

Download O-Ton

Weitere Urteile und Informationen zum Thema Verkehrsrecht unter www.verkehrsanwaelte.de.

O-Ton: Große Scheine unerwünscht ….

Wer an der Tankstelle mit großen Scheinen bezahlen will, kann möglicherweise ein Problem bekommen. Doch wie ist die Situationen genau? Muss der entsprechende Hinweis schon an der Zapfsäule vermerkt sein? Oder erst an der Kasse?
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Da ist die Rechtslage folgende: Wenn der Tankstellenbetreiber nicht im Moment des Tankens schon darauf aufmerksam macht, dass er keine 500 Euro-Scheine annimmt – d.h. es muss schon an der Zapfsäule sichtbar sein: „Bitte, 500 Euro-Scheine akzeptieren wir nicht“ – sondern Sie erst dann, wenn Sie zum Zahlen gehen im Häuschen darauf aufmerksam gemacht werden, dass keine 500 Euro-Scheine genommen werden, vielleicht sogar erst durch denjenigen, der an der Kasse sitzt, dann muss der Tankstellenbetreiber den Schaden ersetzen, der Ihnen jetzt dadurch entsteht, dass Sie jetzt nach Hause fahren müssen, anderes Geld holen müssen, und wieder zur Tankstelle zurück kehren müssen. – Länge 34 sec.

Download O-Ton

Weitere Urteile und Informationen zum Thema Verkehrsrecht unter www.verkehrsanwaelte.de.

O-Ton: Kartenzahlung defekt ….

Wenn an der Tankstelle die Kartenzahlung gerade defekt ist, muss der entsprechende Hinweis schon an der Zapfsäule vermerkt sein. Ebenso wenn keine großen Scheine angenommen werden.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Da muss an der Zapfsäule der Hinweis stehen: Heute keine Kartenzahlung wegen Systemausfall möglich. Wenn Sie getankt haben und dann erst drauf aufmerksam gemacht werden, können Sie ja nicht mehr entscheiden: Tanke ich jetzt und zahle bar. Oder ich kann gar nicht tanken, weil ich gar nicht so viel Bargeld dabei habe und muss noch einmal nach Hause fahren, um dann eben Bargeld zu holen. – Länge 23 sec.

Download O-Ton

Weitere Urteile und Informationen zum Thema Verkehrsrecht unter www.verkehrsanwaelte.de.

O-Ton: Welcher Preis ist entscheidend?….

Welcher Preis gilt an der Tankstelle? Der Preis, der auf der großen Standarte an der Straße vermerkt ist? Oder der Preis an der Zapfsäule? Dazu gibt es eine Reihe von Urteilen – Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, mit dem Überblick:

O-Ton: Das ist ein ganz juristisches Problem. Das ist nämlich genau so, wenn die Preise im Schaufenster ausgeschildert sind und dann von Ihnen an der Kasse etwas anderes verlangt wird, als das, was im Schaufenster als Lockvogel steht. Diese Standarten sind die Lockvögel, die holen ja die Autofahrer ran. Aber entscheidend ist wirklich der Moment, in dem Sie tanken und der Preis, der dann auf der Zapfsäule angezeigt wird. Also nicht der Preis, der sich auf der Standarte befindet, sondern der Preis, der in dem Moment an der Zapfsäule angezeigt wird, denn das ist der relevante Preis. – Länge 35 sec.

Download O-Ton

Weitere Urteile und Informationen zum Thema Verkehrsrecht unter www.verkehrsanwaelte.de.

O-Ton: Schwarz tanken kann teuer werden ….

Wenn man an der Tankstelle losfährt, ohne zu bezahlen, kann das teuer werden. Denn der Tankstellenbetreiber kann unter Umständen seine zusätzlichen Kosten geltend machen. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, mit einem Beispiel:

O-Ton: Wenn ich getankt habe, habe ich die Pflicht, meine Tankfüllung zu bezahlen. Wenn ich das nicht mache, sondern „schwarz tanken will“, aber der Tankstellenbetreiber mein Kennzeichen weiß und dann eine Detektei beauftragt, um den Fahrer zu ermitteln, dann bin ich dazu verpflichtet, die Kosten, die aufgewendet werden mussten, um mich zu ermitteln, zu bezahlen. – Länge 23 sec.

Download O-Ton

Weitere Urteile und Informationen zum Thema Verkehrsrecht unter www.verkehrsanwaelte.de.

###########################

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.

25Okt./11

Vorsicht bei Mogelpackungen in der Rechtsschutzversicherung

 Berlin (DAV). Die DEURAG bewirbt einen neuen Tarif. Mit dem Titel „M-Aktiv“ wird der Eindruck erweckt, die Kunden könnten zukünftig aktiver ihre Interessen vertreten als bisher. Tatsächlicher Kern ist aber eine Leistungsminderung, und es droht die Gefahr, dass wichtige Fristen versäumt werden, warnt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Dem Kunden wird die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erst vor Gericht zugebilligt, davor aber verweigert. Stattdessen wird ein „Mediator“ angeboten. Besonders problematisch ist der ausschließliche Weg über die Mediation im Arbeitsrecht, das insbesondere in dem wichtigen Kündigungsschutzbereich von kurzen gesetzlichen Klagefristen betroffen ist, die durch das Mediationsverfahren nicht gewahrt werden. „Der Irrtum von Versicherungsnehmern darüber und ein damit verbundener Rechtsverlust sind vorprogammiert“, so Rechtsanwalt Dr. Hans Georg Meier von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht.

Professionelle Mediatoren würden – so die DEURAG – für einen unbürokratischen, flexiblen Ablauf des Verfahrens sorgen. Verschwiegen wird, dass „unbürokratisch und flexibel“ bedeutet, dass das Recht nicht beachtet wird und vermutlich auch nicht beachtet werden kann, denn Mediatoren müssen keine rechtliche Ausbildung haben. Selbst wenn sie diese haben, sollen sie sie nicht anwenden, denn die Mediation soll nur die Interessen der Beteiligten ausgleichen, nicht aber ihre Rechtsansprüche. Man bekommt also nur, was man dringend braucht, nicht das, was einem zusteht. Versprochen wird kein Ärger, kein Stress, obwohl in der Mediation jede Partei selbst mit dem Gegner verhandeln muss, wenn auch unter der Leitung des Mediators. Mediation ist in einigen Bereichen durchaus sinnvoll. Schwierig wird dies nach Angabe der DAV-Arbeitsrechtler aber vor allem im Arbeitsrecht, wenn Fristen, wie beispielsweise die wichtigen gesetzlichen Klagefristen bei Kündigungsschutzverfahren, betroffen sind.

Verschwiegen wird letztlich auch von den Versicherern, dass der Gegner sich der Mediation unproblematisch verweigern kann, ja nicht einmal auf eine entsprechende Anfrage reagieren muss. „Wer berät den Versicherungsnehmer dann, ob es sich lohnt, ein Gerichtsverfahren einzuleiten?“, so Meier weiter.

Rechtsschutzversicherungen, die außergerichtlich nur die Mediation decken, böten in Wahrheit außergerichtlich keinen Schutz. Meier: „Rechtsschutz ist nur da, wo Rechtsanwälte drin sind!“.

25Okt./11

Sat.1-Moderator Meyer kritisiert Afghanistan-Einsatz als „intransparent“

 Berlin – Der Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr ist nach Ansicht von Sat.1-Moderator Ulrich Meyer zu „intransparent“. Die positiven Ziele des Einsatzes würden nicht genug gewürdigt, sagte der Moderator und Oberstleutnant der Reserve am späten Montagabend in der Sat.1-Sendung „Eins gegen Eins“: „Wir lassen die Soldaten möglicherweise emotional verhungern – in einer ganz, ganz schwierigen Situation. Denn sie sind weit weg von ihren Familien, ganz weit draußen“. Wenn die Soldaten mit einer Beschädigung zurück kämen, dauere es mitunter Jahre „bis sie ihre Wehrdienstbeschädigung durchhaben“.

Um die Öffentlichkeit besser über die Ziele des Afghanistan-Einsatzes zu informieren, sollte das interne Fernsehen der Bundeswehr frei empfangbar sein, schlug der Moderator vor: „Machen wir doch Bundeswehr TV öffentlich sichtbar für jedermann, dann hätten wir doch auf jeden Fall mehr Informationen in der Gesellschaft drin.“

Download O-Ton Meyer

###########################

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.