12Feb./12

VW-Produktionschef Macht: Entscheidung über Audi-Werk im Sommer

 Der Volkswagen Group-Vorstand entscheidet zur Jahresmitte über den neuen Audi-Standort in Nordamerika. „Wir werden die Entscheidung voraussichtlich bis zum Sommer treffen. Danach brauchen wir rund 2,5 Jahre, bis das Werk seine Produktion aufnimmt“, sagt VW Group-Produktionsvorstand im Interview mit der Branchenzeitschrift Automotive News Europe. „Perspektivisch braucht Audi in Nordamerika ein Werk, und Volkswagen könnte ein SUV oberhalb des Tiguan, welches – analog zum US-Passat – exakt auf die Bedürfnisse nordamerikanischer Kunden zugeschnitten ist, gut zu Gesicht stehen“, so Macht. Beide Entscheidungen stünden „in engem Zusammenhang miteinander“.

Entgegen anderslautender Gerüchte gebe es keine Vorentscheidung für einen Audi-Standort: „Es gibt da derzeit noch keine eindeutige Präferenz in die eine oder andere Richtung, zumal wie gesagt noch nicht genau feststeht, welches Modell wir dort fertigen wollen.“ Kandidaten für die Fertigung in Nordamerika sind der Audi A4 und Q5.

VW lerne aus den Fehlern der Vergangenheit: „Nachdem wir uns in den USA 1988 mit einer eigenen Produktion zurückgezogen haben, haben wir uns den Schritt mit (US-Werk von VW in) Chattanooga gut überlegt – und werden auch künftig nichts überstürzen. Für den Mitte 2011 erfolgreich gestarteten neuen US-Passat haben wir eine Tiefenlokalisierung von 85 Prozent erreicht, das ist ein wesentlicher Schlüssel seines Erfolgs – aber auch für zukünftige Modelle. Dieses Local Sourcing macht die Planung aber auch gleichzeitig komplexer“, so Macht.

Für die USA spreche, dass „Made in US“ in dem für VW bedeutenden Markt laut Macht „ein echtes Verkaufsargument“ ist. Auch die Erzrivalen BMW und Mercedes haben Standorte in den USA selbst. „Unser (VW-)Werk in Chattanooga etwa ließe sich in der Kapazität weiter ausbauen und in der Fläche spiegeln, um dort bei Bedarf zusätzliche Modelle zu fertigen. Für die USA spricht zudem eine bestehende ordentliche Lieferantenstruktur“, ergänzt Macht.

Als Vorteile für den Standort Mexiko nennt Macht die bestehende Zollfreiheit im Export: „Auf in den USA gefertigte Fahrzeuge sind bei einer Einfuhr in die EU zehn Prozent Importzoll zu zahlen; von Mexiko aus ist der Warenaustausch mit der EU und dem Mercosur – also zwischen Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay – zollfrei“, so Macht. Außerdem haben der Konzern in Mexiko bereits das VW-Produktionswerk in Puebla, das 1962 seinen Betrieb aufgenommen hat und damit das zweitältestes Auslandswerk des VW-Konzerns nach dem brasilianischen Standort Anchieta ist. „Und ab 2013 haben wir in Mexiko zudem unser neues Motorenwerk in Silao, wo dann rund 300.000 Motoren pro Jahr für Nordamerika produziert werden“, ergänzt Macht.

Macht zählt auch die Nachteile Mexikos auf: „Unter den Aspekten Klima und Infrastruktur kommt eigentlich nur das Hochland für die Autoindustrie in Frage. Dort tummeln sich bereits an fünf, sechs Standorten alle Hersteller und Zulieferer und konkurrieren um die qualifizierten Arbeitskräfte. Allein in den letzten 12 Monaten wurden drei neue Automobilfabriken japanischer Hersteller für Mexiko beschlossen. Das spricht andererseits wiederum für die Attraktivität dieses Landes.“

10Feb./12

Mieter zahlen für Rauchmelder

 Magdeburg/Berlin (DAV). Die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern gehören zu den Nebenkosten, für die die Mieter aufkommen müssen. Das entschied das Landgericht Magdeburg am 27. September 2011 (AZ: 1 S 171/11), wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.

Die Mieter waren nicht damit einverstanden, dass die Vermieterin die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern im Rahmen der Nebenkosten als sogenannte Betriebskosten abrechnete. Sie klagten deshalb.

In erster Instanz hatten die Richter noch entschieden, dass es sich bei den Kosten für die Rauchmelder nicht um Betriebskosten, sondern um sogenannte Kapitalersatzkosten handele, die der Vermieter ähnlich wie die Kosten für andere Einrichtungen, etwa Fenster oder Türen, zu tragen habe.

Die Richter des Landgerichts hingegen kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Kosten für Rauchmelder sehr wohl um Betriebskosten handele, also die Mieter dafür zahlen müssten. Die Betriebskostenverordnung enthalte keine abschließende Regelung zu umlegbaren Kosten. Unter anderem sehe sie die „Umlage sonstiger Kosten“ vor. Diese Regelung solle auch die Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen. Darunter fielen auch Rauchmelder. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebskostenverordnung Anfang 2004 sei die Ausstattung mit Rauchmeldern noch die Ausnahme gewesen.

Darüber hinaus waren für die Richter Rauchmelder vergleichbar mit Wasser- oder Wärmezählern, deren Kosten ebenfalls umgelegt werden können.

Informationen: www.mietrecht.net

10Feb./12

Nicht allein die Mieter im Erdgeschoss müssen Winterdienst übernehmen

 Köln/Berlin (DAV). Stellt die Verpflichtung einzelner Mieter, im Rahmen eines Mietvertrages den Winterdienst vor dem Haus zu leisten, eine unangemessene Benachteiligung dar, so wird die Verpflichtung nicht Bestandteil des Mietvertrages. Die Mieter müssen den Winterdienst dann nicht übernehmen. Über diese Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 14. September 201 (AZ: 221 C 170/11) informieren die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Mieterin einer Erdgeschosswohnung war verpflichtet, den Winterdienst auf dem Gehweg vor ihrer Wohnung durchzuführen. In der Hausordnung von 1960, auf die sich ihr Mietvertrag bezog, hieß es: „Das Freihalten der Bürgersteige und der Hauszugänge von Schnee und Eis und das Bestreuen bei Glätte ist Pflicht der Erdgeschossmieter; sind mehrere Wohnungen im Erdgeschoss vorhanden, so führen die jeweiligen Mieter ihre Arbeiten jeweils von ihrer Grundstückshälfte aus.“

Als die Mieterin gesundheitliche Probleme bekam, bat sie die Vermieterin unter Vorlage eines Attestes, jemand anderen mit dem Winterdienst zu beauftragen. Als ihr dies verweigert wurde, klagte die Frau.

Mit Erfolg. Sowohl aus der unangemessenen Benachteiligung der Erdgeschossmieter als auch aus dem so genannten Überraschungseffekt ergebe sich, dass die Mieterin den Winterdienst nicht zu übernehmen brauche. Zwar könne der Vermieter Verkehrssicherungspflichten auf seine Mieter übertragen. Voraussetzung sei allerdings, dass einzelne Mieter dadurch gegenüber den anderen nicht unangemessen benachteiligt würden. Im vorliegenden Fall jedoch seien nur drei von 24 Parteien mit der Übernahme des Winterdienstes, der beträchtliche zusätzliche Pflichten und nicht unerhebliche Haftungsrisiken mit sich bringe, belastet worden. Dies sei „überraschend“ in dem Sinne, dass der Mieter mit einer solchen Regelung bei Vertragsabschluss nicht zu rechnen brauche.

Informationen: www.mietrecht.net

09Feb./12

O-Ton-Paket: Reform der Flensburger Verkehrssünderkartei geplant

 Die Flensburger Verkehrssünderkartei soll reformiert werden, künftig kann bei acht Punkten der Führerschein entzogen werden. Das berichtet die Bild-Zeitung. Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer sagte im ZDF, bis zum Ende des Monats soll entschieden werden, wie mit den bereits gesammelten Punkten umgegangen wird. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich die Vereinfachung des Punktesystems. Die vereinfachte Löschung der Eintragungen ist dringend notwendig, weil das System für die Verkehrsteilnehmer derzeit undurchsichtig und nur schwer nachvollziehbar ist. Allerdings warnte Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer, Vizepräsident des DAV, vor der Gleichstellung von schweren Verstößen mit kleineren Übertretungen: „Es erscheint höchst problematisch, wenn zur Verwaltungsvereinfachung kleine Nachlässigkeiten eines ansonsten verantwortungsbewussten Autofahrers mit dem bedenkenlosen Fahrverhalten von Verkehrsrowdies gleichgesetzt werden.“

O-Ton-Paket zum Download

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08Feb./12

Generalunternehmen haftet für fehlerhaft programmierten Aufzug

 Hamm/Berlin (DAV). Wird bei einer Baumaßnahme ein Aufzug fehlerhaft programmiert und werden dadurch Personen verletzt, haftet grundsätzlich der Generalunternehmer. Das gilt auch dann, wenn er eine andere Firma damit beauftragt hat. Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 15. November 2011 (AZ: I-21 U 167/10) gegen eine mit dem Umbau eines Gebäudes zum Hotel beauftragte Generalunternehmerin wegen fehlerhafter Programmierung des installierten Hotelaufzugs.

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall baute die Generalunternehmerin aus dem Ruhrgebiet ein historisches Gebäude in Ostdeutschland zu einem Hotel und Kongresscenter um. Eine Subunternehmerin installierte dort eine Aufzugsanlage. Nach Aufnahme des Betriebes traten aus den Rohrleitungen der Fernwärmeanlage im Untergeschoss große Mengen Heißwasser aus. Aufsteigender Wasserdampf löste Brandalarm aus. Das führte dazu, dass der Hotelaufzug automatisch ins Erdgeschoss fuhr und dort mit geöffneten Türen stehen blieb. Drei Hotelgäste bestiegen den Aufzug und fuhren – wegen eines erneuten Alarms – nicht wie gewünscht in das Ober-, sondern automatisch in das Untergeschoss. Als die Aufzugstür sich öffnete, drang Heißwasser in die Kabine und verletzte die Hotelgäste schwer. Sie zogen sich Verbrennungen dritten Grades zu. Der Versicherer des Hoteliers zahlte den Hotelgästen Schmerzensgeld und Behandlungskosten in Höhe von mehr als 360.000 Euro und verklagte die Generalunternehmerin auf Ersatz dieser Kosten.

Grundsätzlich haftet die Generalunternehmerin, so das Gericht. Die Werkleistung der Generalunternehmerin sei mangelhaft, weil die Aufzugssteuerung nicht sach- und fachgerecht programmiert gewesen sei und nicht den maßgeblichen Regeln der Technik entsprochen habe. Der Aufzug hätte nach der automatischen Fahrt infolge des Brandalarms im Erdgeschoss mit offenen Türen stehen bleiben müssen und sich nicht mehr in Bewegung setzten dürfen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de