Eindeutig etwas für juristische Feinschmecker! Da greift ein Beschuldigter auf eine Wallet mit Kryptowährung zu und legt die digitalen Münzen in seine eigene Geldbörse. Er kannte die Zugangsdaten, die waren nicht rechtswidrig erlangt. Dann ist das nicht strafbar, auch wenn es sich um 25 Millionen handelt.
So entschied das Oberlandesgericht Braunschweig.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Rechtsportal anwaltauskunft.de.
O-Ton: Aber natürlich heißt das jetzt nicht, er darf die Kohle behalten. Sondern, der hat sich einfach an eine Verabredung zwischen zwei Männern nicht gehalten. Der eine hat sagt: Richte mir das mal ein. Hat der andere gesagt: Nee, ich halte mich da nicht dran. Ich hole mir da etwas raus aus der digitalen Geldbörse. Das ist ein Vertragsbruch, also zivilrechtliche Ansprüche. Der kann natürlich das Geld zurück verlangen. – Länge 20 sec.
Mehr unter anwaltauskunft.de