Ein Mietwagenkunde haftet nicht für einen Steinschlag an seinem gemieteten Auto. Dies entschied das Amtsgericht München. Erstens ist ein Steinschlag ein unabwendbares Ereignis. Und zweitens sind entsprechende Klauseln in den AGBs hinfällig.
In dem Fall wollte die Mietwagenfirma 500 Euro Selbstbehalt nach dem Steinschlag geltend machen.
Swen Walentowski vom Rechtsportal anwaltauskunft.de:
O-Ton: Ein Mietwagenkunde muss nicht dafür haften, wenn auf der Windschutzscheibe ein Steinschlag geschieht, weil ein Steinschlag ein typisches so genanntes nicht beherrschbar Risiko Straßenverkehr darstellt oder er somit keine Schuld trägt. Also ist er auch raus. Steht in der Klausel was anderes, in der Mietwagenklause, von wegen „Wir dürfen trotzdem den Selbstbehalt einbehalten“, da hat das Gericht gesagt, diese Klausel ist unwirksam. – Länge 22 sec.
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