Category Archives: Recht

06März/09

Haftung für Bankdarlehen nach der Scheidung

Anfang 2004 hatten der Beklagte und seine damalige Ehefrau bei der klagenden Bank 21.000 Euro Kredit aufgenommen. Bei der Trennung 2006 vereinbarten sie, dass die Frau diesen Kredit zurückzahlt und der Beklagte als Gegenleistung zwei weitere Darlehen aus der Ehezeit bei anderen Kreditinstituten begleicht. Diese Vereinbarung wurde auch der Bank mitgeteilt. Da die Frau ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, kündigte die Bank schließlich das Darlehen und verlangte vom Ehemann die noch offenen rund 16.400 Euro. Er lehnte die Zahlung ab und verwies auf die Absprache mit seiner Ex-Ehefrau.

Diese Absprache schützte ihn jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts sei allein das Vertragsverhältnis zwischen Bank und Beklagtem maßgeblich, nicht eine interne Absprache zwischen den Eheleuten. Die Bank hätte ihren Schuldner gerade nicht aus der Haftung entlassen. Die bloße Mitteilung der Eheleute, wie sie die monatlichen Zahlungen zwischen sich aufgeteilt hätten, führe nicht zur Schuldbefreiung gegenüber der Bank.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass durch die Vereinbarung zwischen Mann und Frau er lediglich die Möglichkeit hat, das Geld bei seiner Ex-Frau „wiederzuholen“. Nur wenn im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung über Schulden die Bank mit im Boot sitzt, kann verbindlich eine Aufteilung der Schulden vereinbart werden.

Familienrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de oder bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min).

26Feb./09

Dauerhaftes Tattoo als Körperverletzung

An einem Messestand hatte sich eine Frau ein Tattoo stechen lassen. Es sollte sich dabei um ein Bio-Tattoo handeln, das nach maximal sieben Jahren wieder verschwunden wäre. Zehn Jahre später war das Ornament jedoch nicht stärker verblasst als ein gewöhnliches, dauerhaftes Tattoo. Die Frau klagte.

Die Richter in der zweiten Instanz gaben ihr im Wesentlichen Recht: Die Frau habe Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Anbringen des dauerhaften Tattoos stelle eine rechtswidrige Körperverletzung dar, da die Klägerin lediglich die Einwilligung für ein Bio-Tattoo gegeben habe. Sie habe eindeutig keine dauerhafte Veränderung ihres Körpers gewollt. Zur Geltendmachung des Anspruchs sei es auch noch nicht zu spät, da die Verjährung erst nach Ablauf der angesetzten sieben Jahre beginne, auch wenn schon vorher erkennbar gewesen sei, dass das Tattoo nicht wie gewünscht verschwinden würde.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de

26Feb./09

Geringere Auskunftspflichten für private Vermieter

Im Jahre 2005 kam es bei einem Acht-Familien-Haus zu einem Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer vermietete ausschließlich diese Wohnungen. 2007 schloss er mit einem Mieter, der dort schon seit 1958 wohnte, in dessen Wohnung einen neuen Mietvertrag, der sich vom alten erheblich unterschied. Dabei belehrte der Vermieter den Mieter nicht über eine Widerrufsmöglichkeit. Etwa ein halbes Jahr später widerrief der Mieter und klagte auf Feststellung, dass der neue Mietvertrag wegen der fehlenden Aufklärung nicht gelte. Bei so genannten Haustürwiderrufsgeschäften bestehe ein Widerrufsrecht, über das aufgeklärt werden müsse.

Nach Ansicht der Richter besteht kein Widerrufsrecht, wenn der Vermieter – wie hier – als privater Vermieter gehandelt hat. Dies treffe allein auf Unternehmer, also gewerbliche Vermieter oder Verwaltungen, zu. Ausschlaggebend seien Umfang, Komplexität und Anzahl der mit der Vermietung verbundenen Vorgänge. Gewerbliche Vermietung liege dann vor, wenn sie einen Geschäftsbetrieb wie die Unterhaltung eines Büros erfordere. Ein ausgedehntes oder sehr wertvolles Objekt an eine geringe Zahl von Personen zu vermieten, zähle zur privaten Vermögensverwaltung. Bei der Vermietung von acht Wohnungen in einem Objekt sei der Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschritten.

Das Widerrufsrecht kann auch einzelne Nachträge und Änderungen betreffen, insbesondere also Mieterhöhung, Änderung der Klausel über Schönheitsreparaturen oder Modernisierungsvereinbarungen erläutern die DAV-Mietrechtsanwälte.

Informationen: www.mietrecht.net

26Feb./09

Privater Stellplatz auf Parkplatz

Ein Autobesitzer hatte auf einem kleinen, wenige Schritte von der Straße entfernt liegenden Privatparkplatz einen Stellplatz für seinen Wagen gemietet. An einem Wintertag rutschte er auf dem eisglatten Weg zum Wagen aus und verletzte sich. Daraufhin verklagte er seinen Vermieter auf Schadensersatz.

Ohne Erfolg. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der so genannten Verkehrssicherungspflicht nicht vorliege. Angesichts der geringen Größe des Parkplatzes und seiner Nähe zur öffentlichen Straße sei der Vermieter nicht zum Räumen und Streuen verpflichtet. Dies sei selbst bei öffentlichen Parkplätzen, wie etwa an Supermärkten, nicht der Fall, obwohl an diese deutlich strengere Maßstäbe angelegt würden. Nur wenn diese sehr groß und stark frequentiert seien, bestünde eine Verpflichtung zum Winterdienst. Bei dem kleinen, ruhigen Privatparkplatz könnte man von den Nutzern erwarten, dass sie sich auf Schnee und Eis einstellten und sich für den kurzen Weg über den Parkplatz entsprechend ausrüsteten.

Diese und weitere Informationen rund ums Miet- und Immobilienrecht findet man unter www.mietrecht.net.

16Feb./09

Vor Durchfahrt: Garagentor prüfen!

Eine Autobesitzerin stieg an ihrem Tiefgaragenstellplatz in ihren Wagen ein. Noch auf dem Parkplatz bediente sie die Fernbedienung, um das Tor der Ein- und Ausfahrt zu öffnen. Einsehen konnte sie es dabei nicht. Unmittelbar davor hatte ein anderer Garagenbenutzer das Rolltor manuell geöffnet. Als die Frau das Signal „öffnen“ sendete, verwandelte sich dies in „schließen“, da das Tor offen stand. Das geschah genau in dem Augenblick, als die Autofahrerin hindurchfuhr. Am Auto entstand ein Schaden von 4.500 Euro. Die Frau verlangte Schadensersatz von dem Mann. Dessen Haftpflichtversicherung zahlte die Hälfte, ohne jedoch eine Rechtspflicht anzuerkennen.

Die Klage der Frau auf Zahlung der zweiten Hälfte blieb erfolglos. Nach dem Urteil der Richter traf die Autofahrerin eine Mitschuld von mindestens 50 Prozent. Ohne die Ausfahrt einsehen zu können, habe sie nicht einfach davon ausgehen können, dass sich mit dem Betätigen der Fernbedienung das Tor öffnet. Da dieses die einzige Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage sei, müsse man auch damit rechnen, dass ein anderer Benutzer in der Garage oder draußen dem Tor ein Signal schicken könne. Einem sorgfältigen Autofahrer sei es zuzumuten, die Fernbedienung erst zu betätigen, wenn er das Tor auch einsehen könne.