Category Archives: Recht

14Mai/10

Gegen überlange Gerichtsverfahren

In erster Linie kommt es aber darauf an, die Ressourcen der Justiz zu stärken, um eine zügige Arbeit der Gerichte zu ermöglichen. Hinsichtlich der Entschädigungshöhe und dem Zeitpunkt, ab wann diese gewährt wird, sind Konkretisierungen erforderlich. Um eine Beschleunigung der Verfahren zu erreichen, darf es allerdings nicht reflexartig zu einer Beschränkung der Rechtsmittel kommen oder aber zur Verlagerung von Zuständigkeiten aus der I. Instanz zu den höheren Gerichten.

„Zur Qualität des gerichtlichen Verfahrens gehört auch dessen Dauer“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident, in Aachen. Der neue Gesetzentwurf sei eine geeignete Grundlage, um eine Entschädigung zu verlangen. „Die Verzögerungsrüge wird eine präventive Wirkung bei den Gerichten haben“, so Ewer weiter. Dies dürfe allerdings nicht dazu führen, dass Rechtsmittel beschränkt werden oder es zu einer Verlagerung von Zuständigkeiten aus der I. Instanz zu den Rechtsmittelgerichten komme. Dies sei in der Vergangenheit oft der Fall gewesen, um Verfahren zu beschleunigen. Die Qualität gerichtlicher Entscheidungen dürfe nicht beeinträchtigt werden.

Ungenau ist der Referentenentwurf nach Ansicht des DAV bei den Entschädigungsansprüchen. So soll für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, Entschädigung nur beansprucht werden können, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Es ist damit zu befürchten, dass ohne Darlegung konkreter Vermögensnachteile die Gerichtspraxis insoweit keine Entschädigung zubilligen wird. Auch der vorgegebene Pauschalbetrag von 100 Euro Entschädigung für jeden vollen Monat bedürfe der Konkretisierung. Ein Betrag in Höhe von 100 Euro wird oft zu niedrig sein, wenn erhebliche wirtschaftliche Werte betroffen sind. Soweit vorgesehen ist, dass das Gericht einen höheren oder aber auch einen niedrigeren Betrag festsetzen kann, begrüßt der DAV die Öffnungsklausel grundsätzlich. Sie muss aber mit weiteren Kriterien versehen werden, um der Gefahr vorzubeugen, dass der vorgesehene Entschädigungsbetrag von 100 Euro die Obergrenze der festzusetzenden Entschädigung darstellt.

„Es muss auch klargestellt werden, dass der Entschädigungsanspruch vom Anfang des Verfahrens gilt und nicht erst für den Zeitraum ab der Verzögerungsrüge gewährt wird“, erläutert Ewer weiter. Insoweit sei der Referentenentwurf inhaltlich unklar. Es sei zu vermeiden, dass ein Beteiligter, allein um den Entschädigungsanspruch in Gang zu setzen, zu einer früheren Verzögerungsrüge veranlasst wird.

Im Übrigen sollte nach Ansicht des DAV das Rechtsmittel der Revision gegen eine Entscheidung im Entschädigungsverfahren in den ersten Jahren generell möglich sein und nicht erst im Falle der Zulassung durch das Berufungsgericht. Es sei sinnvoll, den Parteien bis zur Herausbildung einheitlicher Rechtsgrundsätze die Möglichkeit zu geben, die Fortentwicklung einer einheitlichen Rechtsprechung voranzutreiben.

Der DAV erläutert auch, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer in der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Vergleich positiv zu bewerten ist. So ist die durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahre 2008 beim Amtsgericht für Zivilsachen mit 4,5 Monaten im europäischen Vergleich niedrig. Hier gibt es aber auch Abweichungen von 3,7 Monaten in Baden-Württemberg bis zu 5,5 Monaten in Thüringen. Der Vergleich der Dauer von Gerichtsverfahren zeigt aber auch, dass in manchen Bereichen eine vorbildliche kurze Durchschnittsdauer erreicht wird, während in anderen Bereichen (bei derselben Zuständigkeit) unzumutbar lange Verfahrenszeiten hingenommen werden müssen. So dauerte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit die 1. Instanz beim Verwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz im Jahre 2008 durchschnittlich 5,1 Monate, in Brandenburg indessen durchschnittlich 32 Monate. „Ein Benchmark der Gerichte untereinander kann ein weiterer Anreiz zur angemessenen Beschleunigung sein“, so Ewer weiter.

14Mai/10

Reform der Sicherungsverwahrung überfällig

„Der Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung ist in den letzten Jahren kontinuierlich ausgeweitet worden. Schon daher brauchen wir eine Reform“, erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident, anlässlich des Deutschen Anwaltstages in Aachen. Auch Bundesverfassungsgericht und Wissenschaft hätten die Sicherungsverwahrung deutlich kritisiert. So werde die Gefährlichkeit der sicherungsverwahrten Personen in der Regel deutlich überschätzt.[1]

Bei der Reform sind folgende Punkte zu beachten:

–    Die Maßregel soll nur bei solchen Personen verhängt werden, die wegen schwerer Gewaltverbrechen verurteilt wurden.

–    Therapeutische Angebote müssen in wesentlich größerem Umfang als zurzeit zur Verfügung gestellt werden.

–    Die zeitlichen Abstände zwischen den gerichtlichen Überprüfungen der Sicherungsverwahrungen müssen verkürzt werden. Die zuständigen Strafvollstreckungskammern brauchen zudem die Kompetenz, Lockerung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung auch gegen die Weigerung der Vollzugsanstalt und Aufsichtsbehörden anzuordnen.

–    Eine klare Abgrenzung der Sicherungsverwahrung als eine schuldunabhängige Maßregel von dem Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nötig.

–    Es müssen ambulante Maßnahmen als Alternative zur geschlossenen Anstaltsunterbringung entwickelt werden. Dabei ist sowohl an eine Art Freigang zu denken als auch an eine Form betreuten Wohnens, insbesondere für die vielen bereits deutlich älteren Gefangenen. Auch der Einsatz der so genannten elektronischen Fußfessel kommt dabei in Betracht. Die Ausweitung des Instituts der Führungsaufsicht als Alternative zur Sicherungsverwahrung muss verstärkt betrieben werden.

–    Es bedarf einer grundlegenden Reform und keiner kurzatmigen gesetzgeberischen Maßnahme, wie in den letzten Jahren.

Vor dem Hintergrund der nun rechtskräftigen Entscheidung des EGMR kann insbesondere das System der nachträglichen, möglicherweise aber auch das der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nicht mehr aufrechterhalten werden.

11Mai/10

Aufhebungsverträge: Ohne Unterschriften ungültig

Zwar kann auch ein formloser Vorvertrag wirksam sein, wenn der Hauptvertrag schriftlich abgeschlossen wird. Das gilt aber nicht in Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Denn bei einem Auflösungsvertrag hat die Schriftform neben einer reinen Klarstellungs- und Beweisfunktion auch eine Warnfunktion: Sie soll vor einem übereilten Vertragsabschluss warnen.

In dem Fall hatte ein Arbeitgeber wegen Betriebsauflösung seinen Mitarbeitern schriftlich die Möglichkeit angekündigt, gegen eine Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die schriftliche Ankündigung allein keinen Anspruch begründet und eine endgültige Entscheidung noch zu treffen sei. Ein Mitarbeiter erklärte sein Interesse und wollte Ansprüche aus dem Schreiben einklagen – ohne Erfolg.

Ein gegenseitiger Vertrag wird durch Angebot und Annahme geschlossen. Beide Willenserklärungen müssen laut § 623 BGB schriftlich erfolgen. Eine Aufhebungsvereinbarung und ein diesbezüglicher Vorvertrag sind nur wirksam, wenn beide Parteien die Vertragsurkunde unterschrieben haben.

11Mai/10

Mieter für Abbrechen des Schlüssels nicht verantwortlich

Dem Mieter brach der Briefkastenschlüssel ab. Der Vermieter sah darin einen Verstoß gegen die Obhutspflichten des Mieters und verlangte von ihm den Ersatz der entstandenen Kosten.
Der Vermieter scheiterte vor Gericht. Es gäbe zwar eine Sorgfaltspflicht des Mieters, auch mit dem Schlüssel pfleglich umzugehen. Hier sei aber nicht erkennbar, dass er dagegen verstoßen habe. Üblicherweise brächen Mieter nicht die Schlüssel ab, sondern die Schlüssel würden einfach wegen Materialermüdung abbrechen. Ein Mieter müsse sich deshalb auch nicht dafür rechtfertigen. Es bleibe dem Vermieter überlassen, die Schuld des Mieters nachzuweisen.
Die DAV-Miet- und Immobilienrechtler weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei einem Verlust des Schlüssels der Mieter durchaus die Kosten für einen Ersatz der Schließanlage tragen müsste.
Informationen: www.mietrecht.net

11Mai/10

Kein Geld für Griechenland

Die Schwägerinnen erwarben gemeinsam ein Anwesen in Griechenland. Die Klägerin wollte Zahlungen für die von ihr geleistete Pflege des Gartens in diesem Anwesen sowie anteilige Nebenkosten für Strom, Trink- und Brauchwasser, Heizöl, Dienstleistungen und Reparaturen von ihrer Schwägerin einklagen. Die Beklagte wehrte sich mit dem Argument, dass die verbrauchsabhängigen Kosten nach dem konkreten Verbrauch abgerechnet werden sollten. Die Klägerin halte sich wesentlich längere Zeit in Griechenland auf. Darüber hinaus habe ihre Schwägerin keine Belege für die Nebenkosten vorgelegt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Für eine Kostenbeteiligung an den erbrachten Gartenarbeiten gäbe es keine Grundlage. Weder sehe das Gesetz dies vor, noch habe es eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Schwägerinnen gegeben.
Für eine anteilige Erstattung der Nebenkosten hätte die Klägerin Quittungen vorgelegen müssen. Die Tochter der Klägerin hätte als Zeugin im Wesentlichen nur wiedergeben können, was ihre Mutter gesagt hatte. Dies sei keine überzeugende Grundlage. Es wäre für die Klägerin notwendig gewesen, eine Gesamtkostenaufstellung und entsprechende Quittungen vorzulegen.
Informationen: www.mietrecht.net