Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer anderen bei einem Unfall hilft und dadurch selbst verletzt wird oder einen Schaden erleidet, hat einen Ersatzanspruch gegen die Unfallverursacher. Dies gilt auch dann, wenn er falsch reagiert und die Sachlage objektiv falsch eingeschätzt hat, entschied der Bundesgerichtshof am 5. Oktober 2010 (AZ: VI ZR 286/09), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Ein Fahrzeug kollidierte mit der Leitplanke und blieb auf dem Seitenstreifen liegen. Ein Autofahrer hinter dem Unfallfahrzeug hatte den Vorgang beobachtet und wollte helfen. Er hielt an, sprach den Unfallfahrer an und ging zu dessen Kofferraum, um ein Warndreieck zu entnehmen und aufzustellen. Ein weiteres, sich näherndes Fahrzeug kam ins Schleudern und erfasste den Mann auf dem Seitenstreifen. Vor Gericht ging es darum, ob den Helfer ein Mitverschulden trifft, da er sich auf dem Seitenstreifen – verbotswidrig – aufgehalten hatte, und das Aufstellen eines Warndreiecks an der Stelle nicht geboten war.
Der Unfallhelfer hat Anspruch auf Ersatz seines Schadens durch die Unfallverursacher, entschied das Gericht. Ein Mitverschulden treffe ihn nicht. Zwar habe er objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, als er sich auf dem Seitenstreifen aufgehalten habe. Allerdings könne dies zur Absicherung einer Unfallstelle erforderlich sein. Eine zusätzliche Absicherung durch ein Warndreieck sei nicht unbedingt notwendig gewesen. Falsche Reaktionen stellten jedoch kein schuldhaftes Verhalten dar, wenn der Unfallhelfer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu einer ruhigen Überlegung gehabt und nur deshalb falsch reagiert habe.
Bei einem Unfall hat man viele Ansprüche, an die man zunächst nicht denkt. Auch wird vor Gericht oft darüber gestritten, welches Mitverschulden jemand zu tragen hat. In jedem Fall sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Informationen, einen Unfalldatenbogen und eine Anwaltssuche findet man bei einem Unfall unter www.schadenfix.de.
Schmallenberg/Berlin (DAV). Mit der Frage, was ein Seitenstreifen ist, hatte sich das Amtsgericht Schmallenberg zu befassen. Es ging darum, ob Grünstreifen neben der Straße, die nicht als Verkehrsflächen genutzt werden, Seitenstreifen sind oder nur Mehrzweckstreifen und Standspuren. Wichtig war die Beantwortung der Frage, um festzustellen, ob falsch geparkt wurde. Das Gericht entschied, dass ein Seitenstreifen die Fläche ist, die über einen längeren Abschnitt an der Seite einer Fahrbahn liegt (AZ: 6 Owi 2/11 B, Urteil vom 15. Juli 2011).
Dortmund/Berlin (DAV). Die Benutzung eines Schreibtischstuhls mit Rollen auf einem Echtholzparkett gehört nicht zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung. Dadurch entstandene Schäden hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen. Hat der Mieter eine Haftpflichtversicherung, muss diese zahlen. Über diese Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 1. März 2010 (AZ: 2 T 5/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Potsdam/Berlin (DAV). Bedient ein Autofahrer während der Fahrt auf der Autobahn sein Navigationsgerät und verursacht dadurch einen Auffahrunfall, haftet die Versicherung nicht für den Schaden. Der Unfallverursacher selbst muss die Kosten des Unfalls tragen. Darüber informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Juni 2009 (AZ: 6 O 32/09).
München/Berlin (DAV). Bei Kindern hängt das Maß der gebotenen Aufsicht von Alter, Eigenart und Charakter ab. Eltern verletzen nicht ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihr fünfjähriges, im Radfahren geübtes Kind ein Stück Weg alleine vorausfahren lassen. Über dieses Urteil des Amtsgerichts München vom 19. November 2010 (AZ: 122 C 8128/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).